Gibt es ein gemeinsames Sorgerecht für Haustiere in Spanien?
Spanien hat nach einer Agenturmeldung das Thema aufgegriffen und plant eine Gesetzesvorlage. Haustiere sollen künftig als „sensible lebende Wesen“ eingestuft und nicht mehr als Besitz abgetan werden. Das neue Gesetz soll Gerichten in Scheidungsverfahren Vorgaben zum Umgang mit Haustieren im Sinne des Tierwohls machen. Ob sich daraus dann tatsächlich ein gemeinsames Sorgerecht entwickelt, bleibt abzuwarten. Die Besitzer von Hunden, Katzen und sonstigen Haustieren wären dann gesetzlich verpflichtet, nach der Trennung und Scheidung das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sollte ein Partner seine Sorgepflicht vernachlässigen, könnten sich daraus sogar Ansprüche auf Schadensersatz ableiten lassen (Quelle: n-tv vom 23. April 2021).
Wem gehört das Haustier (rechtlich)?
Tiere sind nach dem Gesetz Sachen. Sie unterliegen bei der Trennung von Ehepartnern daher den Grundsätzen, nach denen der gemeinsame Hausrat verteilt wird. Gehören Hund oder Katze einem Ehepartner allein, verbleibt es unabhängig von seiner emotionalen Hinwendung auch nach der Trennung beim Eigentümer. Haben Sie Hund oder Katze gemeinsam angeschafft, wird das Tier nach „Billigkeit“ zugeteilt: Nach der überwiegenden Rechtsprechung kommt es bei der Zuweisung eines Tieres nach der Trennung nicht entscheidungserheblich auf das Wohl des Tieres an. Es entscheiden allein die Eigentumsverhältnisse (so zuletzt LG Koblenz, Beschluss vom 7.10.2019, Az. 6 S 95/19).
Wer behält das Haustier nach der Scheidung?
Da Tiere empfindsame Lebewesen sind, sind auch die Interessen des Tieres zu berücksichtigen. Das Tier sollte dort betreut werden, wo es sich wohl fühlt und im Hinblick auf Ihre familiäre und berufliche Situation am besten betreut werden kann. Teils greifen die Gerichte diesen Ansatz auf. Auch wenn ein Tier als Hausrat einzuordnen ist, müsse aus Gründen des Tierschutzes berücksichtigt werden, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist (so Amtsgericht München, Beschluss vom 6.1.2019, Az. 513 F 9430/18).
Gibt es ein Umgangsrecht mit dem Haustier?
Für viele Menschen sind ihre Haustiere wie Familienmitglieder oder gar ihre Kinder. Insoweit verwundert es nicht, dass sich Gerichte immer wieder mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein Ehepartner ein Umgangsrecht mit dem Hund einklagen kann. Überwiegend werden Umgangsrechte für Tiere jedoch abgelehnt. Gerichte sehen dafür vielfach keine rechtliche Grundlage. Hunde seien mit Kindern eben nicht vergleichbar. Ein Umgangsrecht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2019, Az. 18 UF 57/19).
Trotzdem gibt es vereinzelt Gerichtsentscheidungen, die für einen Hund ein Umgangsrecht ausdrücklich anerkannt haben. Am salomonischsten erscheint die Entscheidung des Landgerichts Duisburg (Az. 5 S 26/11). Dort wurde in der Art eines Wechselmodells ein wechselseitiges Umgangsrecht mit dem Tier anerkannt. Jeder Partner dürfte den Hund für zwei Wochen im Monat zu sich nehmen. Grund war allerdings, dass der Hund gemeinsam angeschafft wurde und jeder Partner von anderen verlangen könne, den im gemeinsamen Eigentum stehenden Hund gleichermaßen betreuen zu dürfen, aber auch betreuen zu müssen. Diese Entscheidung lässt sich aber auch nur so interpretieren, dass beide Ehepartner Interesse am Tier hatten und eine Betreuung wünschten.
Was spricht für oder gegen ein Sorgerecht für Tiere?
Ob es sinnvoll erscheint, auch hierzulande ähnlich wie in Spanien ein Sorgerecht für Tiere gesetzlich zu regeln, lässt sich nicht so einfach beantworten. Wer ein Sorgerecht wünscht, denkt dabei meist eher an eine Sorgepflicht. Geht es nämlich darum, dass nach der Trennung oder Scheidung kein Ehepartner Interesse am Tier hat, bleibt als Notlösung oftmals nur noch das Tierheim. Eine gesetzliche Regelung könnte sicherstellen, die Ehepartner auch nach der Scheidung in die Pflicht zu nehmen.
Ob aber dem Tier wohl wirklich gedient ist, wenn ein Ehepartner nach der Scheidung gesetzlich verpflichtet wird, das Haustier irgendwie zu betreuen, erscheint fraglich. Wer soll kontrollieren, ob das Tier angemessen betreut wird oder nicht? Es wäre damit zu rechnen, dass der insoweit verpflichtete Ehepartner das Tier irgendwohin abschiebt, in der Fremde aussetzt oder verkümmern lässt. Insoweit erscheint es besser, eine einvernehmliche Regelung anzustreben und das Tier, wenn es gar nicht anders geht, ins Tierheim abzugeben.
Geht es aber darum, dass sich die Ehepartner nach der Scheidung darüber streiten, wer das Tier zu sich nehmen darf, ändert ein gemeinsames Sorgerecht im Grunde nichts. Diese Probleme lassen sich dem Ansatz nach bereits nach der bestehenden Rechtslage lösen. Dazu wird auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt. Derjenige Ehepartner, der das Tier angeschafft hat, ist Eigentümer und hat alle Rechte am Tier. Dass der andere, der das Tier vielleicht lieb gewonnen hat, dabei emotional zu kurz kommt, liegt auf der Hand.
Insoweit wäre es vielleicht sachgerechter, dem Ehepartner ein Art Umgangsrecht mit dem Tier gesetzlich zuzuerkennen. Dann könnte er oder sie auch künftig nach der Scheidung Zeit mit dem Tier verbringen. Wenn sich aus der Situation dann eine neue oder sogar bessere Betreuungsregelung entwickelt, wäre dem Tier am besten gedient.
Was könnte aus dem Sorgerecht für Tiere werden?
Die Gesetzesvorlage in Spanien dürfte darauf hinauslaufen, dass das Wohlergehen eines Tieres vornehmlich auch in Scheidungsverfahren Berücksichtigung finden muss und die Familiengerichte das Ehepaar an seine Verantwortung für das Haustier nachdrücklich erinnern werden. Bereits nach der jetzigen Rechtslage in Deutschland ist das Wohlergehen des Haustieres zu berücksichtigen. Deutsch-spanische Ehepaare sollten daher bei der Scheidung eine möglichst einvernehmliche Lösung für ihre Haustiere finden und für eine gute Betreuung sorgen. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich individuell anwaltlich beraten lassen.