Inwieweit sollte ich die Wünsche des Kindes berücksichtigen?
Auch Ihr Kind hat ein Umgangsrecht. Es kann verlangen, dass Sie als nicht betreuender Elternteil den Umgang mit ihm pflegen. Insoweit haben Sie als nicht betreuender Elternteil sogar eine Umgangspflicht. Hat Ihr Kind den Wunsch, Ostern in Ihrer Wohnung zu verbringen, könnte es Ihnen jedoch schwerfallen, das Kind abzuweisen.
Der Wunsch des Kindes kann in Zeiten, in denen wir uns dem Kampf mit einem extrem ansteckungsfähigen Virus widmen müssen, nicht allein ausschlaggebend sein. Wenn Sie das Kontaktverbot ernst nehmen, sollte es gute Gründe haben, den Kontakt mit dem Kind zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum auszusetzen. Schließlich hat das Kontaktverbot gerade den Zweck, den Kontakt mit außerhalb Ihres eigenen Hausstandes lebenden Personen zu vermeiden. Es gilt, Infektionsketten zu unterbrechen oder gar nicht erst entstehen zu lassen.
Ansteckungsrisiko? Ich kann es nicht mehr hören!
Nehmen Sie in Wahrnehmung Ihres Umgangsrecht das Kind zu sich in Ihre eigene Wohnung, schaffen Sie potentiell ein Ansteckungsrisiko. Auch wenn Sie sich selbst für nicht gefährdet halten, kann ein Risiko bestehen. Möglicherweise sind Sie selbst infiziert, ohne dass Sie es wissen. Auch wer keinerlei Symptome einer Ansteckung zeigt, kann das Virus in sich tragen. Immerhin beträgt die Inkubationszeit 14 Tage. Auch Ihr Kind kann bereits Träger des Virus sein. Dann sind Sie gefährdet.
Insoweit könnte es ein Gebot der Vernunft darstellen, dass Sie im Interesse Ihres Kindes und in Ihrem eigenen Interesse darauf verzichten, das Kind aus seiner bisherigen Umgebung herauszunehmen und über Ostern zu sich zu nehmen. Da die Problematik allseits bekannt ist, sollte es auch möglich sein, dem Kind die Gegebenheiten verständlich zu machen.
Beschränken Sie den Umgang auf einen Spaziergang
Möchten Sie Ihr Kind unbedingt sehen, könnten Sie den Umgang auch auf einen Spaziergang beschränken. Wenn Sie dann die allgemeinen Hygieneregeln beachten und trotz Ihrer Vertrautheit gewisse Abstände einhalten, sollte das Risiko überschaubar bleibt. Zwar sind öffentliche Einrichtungen wie Zoos, Museen oder Cafés geschlossen. Dennoch könnte auch ein bloßer Spaziergang eine Perspektive sein, die Ihrem und dem Interesse des Kindes gerecht wird. Immerhin könnten Sie ihm dann Osterhasen und Ostereier persönlich überreichen.
Gestalten Sie Ostern digital
Selbst wenn Sie auf den persönlichen Kontakt mit Ihrem Kind verzichten, besteht immer noch die Möglichkeit, miteinander zu skypen oder sich über WhatsApp oder einem ähnlichen Messengerdienst auszutauschen. Osterhasen und Ostereier könnten Sie immer noch mit der Post zustellen lassen.
Zudem haben Sie so zumindest die Möglichkeit, mit Ihrem Kind in Kontakt zu treten und ihm die Situation zu erklären. Das Kind weiß dann, dass Sie nicht etwa das Interesse am Umgang verloren haben, sondern aus der Situation heraus handeln.
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Verzichten Sie auf Ihr Umgangsrecht, könnten Sie mit dem anderen Elternteil absprechen, dass Sie das Umgangsrecht irgendwann nachholen. Da derzeit nicht abzusehen ist, wann sich unsere Lebensverhältnisse wieder normalisieren, sollten Sie sich vielleicht vorerst nur grundsätzlich darauf verständigen, wann dies der Fall sein wird. Eine Lösung könnte auch darin bestehen, dass Sie die Feiertage tauschen. Hätte Ihr Kind Weihnachten oder die nächsten Osterfeste beim betreuenden Elternteil verbracht, könnten Sie diese nächsten Feiertage im Hinblick auf Ihren Verzicht an diesen Ostern für sich beanspruchen.
Zu guter Letzt
Ostern ist ein Fest der Hoffnung. Wenn Sie Ostern unter diesem Aspekt betrachten, haben Sie vielleicht die Zuversicht, die Feiertage ausnahmsweise ohne Ihr Kind zu verbringen. Bestenfalls beschränken Sie den Umgang auf den digitalen Austausch. Wenn Sie und Ihr Kind die Krise unbeschadet überstehen, war Ostern ein schönes Fest.