10 Beste Tipps Steuern und Scheidung
Ihr Scheidungs-Infopaket
Wie ändern sich die Steuern bei einer Scheidung?
Ihre Scheidung ist nicht nur ein emotionaler und rechtlicher Akt. Auch in Ihren steuerlichen Verhältnissen ändert sich einiges. Kenntnisse im Steuerrecht zeichnen sich mithin dadurch aus, dass Sie nicht nur steuerliche Vorteile oder sogar „Schlupflöcher“ nutzen können, sondern auch unbegründete Erwartungen vermeiden sollten. Wir zeigen Ihnen in 10 Beste Tipps, wo positive steuerliche Ansätze begründet sind und wo Sie sich eher keine Hoffnungen zu machen brauchen.
Das Wichtigste
- Als Ehepaar profitieren Sie infolge Ihrer Heirat vom Ehegattensplitting und zahlen nach Maßgabe des Splittingtarifs weniger Einkommensteuern, als wenn Sie nicht verheiratet wären.
- Den Splittingtarif können Sie auch im Trennungsjahr noch nutzen. Sollten Sie einen Versöhnungsversuch starten, retten Sie für dieses Jahr auch noch den Splittingtarif.
- Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt sind steuerlich Sonderausgaben, vorausgesetzt Ihr Ehepartner stimmt dem Sonderausgabenabzug zu und ist bereit, den Unterhalt selbst als Einkommen zu versteuern. Ungeachtet dessen ist er rechtlich verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen.
- Alternativ können Sie statt des Sonderausgabenabzugs Ihre Unterhaltszahlungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ihre Scheidungskosten gelten allerdings nicht als außergewöhnliche Belastung. Anders ist es, wenn Sie den Kostenaufwand für die Rückführung Ihres Kindes wegen der Entführung durch den Partner geltend machen.
- Der Zugewinnausgleich ist im Regelfall steuerlich neutral, so dass kein Grund besteht, aus eventuellen steuerlichen Gründen darauf zu verzichten.
Tipp 1: Retten Sie mit einem Versöhnungsversuch Ihre Ehe und den Splittingtarif
War es Liebe oder war es die Steuer? Auf jeden Fall konnten Sie infolge Ihrer Heirat steuerlich den Splittingtarif nutzen. Danach ermittelt der Fiskus auf der Grundlage der Einkommensteuertabellen die Einkommensteuer nicht für jeden Ehegatten einzeln, sondern addiert Ihre beiden Einkommen zusammen, teilt das Ergebnis durch zwei und ermittelt die darauf fällige Steuer. Aufgrund des progressiven Tarifverlaufs ergibt sich der Splitting-Vorteil. Mit Ihrer Scheidung wird dieser Vorteil hinfällig. Sollte es Ihnen gelingen, Ihre Ehe – auch nach einem erfolgreichen Versöhnungsversuch - fortzuführen, profitieren Sie auch weiterhin von Ehegattensplitting.
Tipp 2: Bewahren Sie das Ehegattensplitting im Trennungsjahr
Sollte Ihre Scheidung trotz der Trennung noch nicht unbedingt unausweichlich bevorstehen, können Sie trotzdem noch vom Ehegattensplitting profitieren, wenn Sie Ihren Wohnsitz am Wohnsitz Ihres Ehepartners belassen oder erneut dort anmelden und einen ernsthaften Versöhnungsversuch starten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (2 K 4543/92) soll ein ernsthafter Versöhnungsversuch ausreichen, um den Splittingtarif geltend zu machen. Versöhnen Sie sich über den Jahreswechsel hinaus, können Sie den Splittingtarif sogar für zwei Jahre nutzen.
Expertentipp:
Für die gemeinsame steuerliche Veranlagung reicht es aus, wenn Sie wenigstens einen Tag im Kalenderjahr zusammengelebt haben. Hatten Sie gemeinsam Neujahr gefeiert und trennten sich am 2. Januar des aktuellen Jahres, können Sie für das gesamte Kalenderjahr noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Erst ab dem 1. Januar des neuen Jahres unterliegen Sie dann der steuerlichen Einzelveranlagung. Ihre Steuerlast dürfte dann ansteigen.
Tipp 3: Muss die Scheidung wirklich sein?
Vielleicht haben Sie sich nur räumlich getrennt und erhalten Ihre infolge Ihrer Heirat begründete Beziehung mit Ihrem Ehegatten trotzdem aufrecht? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (7 K 2441/15) können Sie bei diesem Modell des „living apart together“ trotzdem weiterhin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und vom Ehegattensplitting profitieren, wenn Sie Ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz Ihrer räumlichen Trennung aufrechterhalten und Ihre Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortführen.
Expertentipp:
Sie sind rechtlich keinesfalls verpflichtet, sich nach der Trennung scheiden zu lassen. Scheidung ist keine Pflicht. Sie können auch fortan getrennt voneinander leben und Ihre Ehe formal aufrechterhalten. Aber: Besser ist es, wenn Sie Ihre Verhältnisse eindeutig regeln und die Scheidung betreiben. Nur dann sind Ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und jeder Ehepartner weiß, woran er ist. Nur in diesem Fall bestehen Ansprüche auf Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich. Verzichten Sie auf die Scheidung, bleibt Ihre Beziehung nebulös.
Tipp 4: Vergessen Sie den Splittingtarif, wenn Sie alleinerziehend sind
Schlechte Nachricht für alleinerziehende Elternteile: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer alleinerziehenden Mutter zurückgewiesen, mit der die Mutter erreichen wollte, dass sie nach dem Splittingtarif besteuert werden müsste. Das Verfassungsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass für Alleinerziehende der Grundtarif gilt und der Splittingtarif nach wie vor nur für verheiratete Ehepartner zur Anwendung gelangt (BVerfG 2 BvR 221/17; BFH III R 62/13). Sie sollten Ihre Finanzplanung also danach ausrichten.
Expertentipp:
Leben Sie mit einem neuen Partner in einem nichtehelichen Lebensverhältnisse zusammen, kommen Sie gleichfalls nicht in den Genuss des Ehegattensplittings (Bundesfinanzhof III B 100/16). Dies gilt auch dann, wenn Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, Kinder haben und sozial und wirtschaftlich füreinander einstehen.
Tipp 5: Machen Sie den Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe geltend
Zahlen Sie Ihren Ehepartner Trennungsunterhalt oder nach der Scheidung nachehelichen Ehegattenunterhalt, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR steuerlich als Sonderausgabe geltend machen. Dazu müssen Sie die Anlage U zur Einkommensteuererklärung zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen und das Formular auch von Ihrem Ehepartner unterschreiben lassen. Grund für seine Zustimmung ist, dass er diese Zahlung selbst als eigenes Einkommen versteuern muss. Verweigert Ihr Ehepartner seine Zustimmung, können Sie ihn motivieren, indem Sie sich verpflichten, ihm alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, die sich aus dieser Steuerpflicht für ihn ergeben. Nachteile können sich daraus ergeben, dass er infolge des dadurch bedingten höheren eigenen Einkommens einen geringeren Unterhaltsanspruch gegen Ihre Person hat, höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss, staatliche Fördergelder verliert oder ihm Abzüge bei der Rente entstehen.
Ihr Ehepartner ist gesetzlich verpflichtet, die Anlage U zu unterschreiben. Notfalls könnten Sie ihn per Klage zwingen. Verwechseln Sie nicht die Anlage U mit der Anlage Unterhalt!
Tipp 6: Machen Sie Ihre Unterhaltszahlungen alternativ als außergewöhnliche Belastung geltend
Verweigert Ihr Ehegatte wegen Ihrer Unterhaltszahlungen seine Zustimmung zum Sonderausgabenabzug, können Sie Ihre Unterhaltsleistung immer noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Sie sind dann nicht auf seine Mitwirkung angewiesen. Hat Ihr Ex-Partner mehr als 624 EUR/Jahr eigenes Einkommen, mindert jeder über 8.004 EUR/Jahr hinausgehende Betrag den als Unterhalt abzugsfähigen Betrag. Daraus ergibt sich eine Höchstgrenze von 8.624 EUR.
Praxisbeispiel:
Verfügt Ihr Ehepartner über 2.000 EUR eigenes Jahreseinkommen, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen mit höchstens 6.624 EUR (8.624 EUR - 2.000 EUR) als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Ihre Unterhaltszahlungen sind in der Anlage Unterhalt zu Ihrer Einkommensteuererklärung zu vermerken.
Tipp 7: Ihre Scheidungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung
Sie brauchen nicht darauf zu hoffen, Ihre Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen zu können. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klar Stellung bezogen (Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16). Da § 33 Abs. II S. 4 EstG voraussetzt, dass die Kosten für eine Prozessführung zur Sicherung einer Existenzgrundlage oder lebensnotwendiger Bedürfnisse aufgewendet werden und Scheidungskosten keine existenzielle Betroffenheit begründen, können die Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Auch wenn es Ihnen nicht zuzumuten ist, an Ihrer Ehe festzuhalten und die Scheidung finanziell einen erheblichen Einschnitt in Ihre Liquidität begründet, gehören die Scheidungskosten insoweit zu Ihrem persönlichen Lebensrisiko.
Expertentipp:
Ein Ausnahmefall besteht, wenn Sie wegen einer Kindesentführung Kosten tätigen. Hat Ihr Ehepartner wegen Ihrer Trennung und Scheidung Ihr gemeinsames Kind ins Ausland entführt, können Sie die Kosten für einen Zivilprozess, mit dem Sie die Rückführung des Kindes erreichen wollen, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (Finanzgericht Düsseldorf Az. 13 K 3024/17). In diesem Fall erkannte das Gericht an, dass im Hinblick auf den grundgesetzlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie die Existenzgrundlage nicht nur durch die materielle, sondern auch die immaterielle Belastung gefährdet wäre. Der bei Kindern und Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Nähe und Liebe sei ein elementares menschliches Bedürfnis.
Tipp 8: Beanspruchen Sie nur den hälftigen Kinderfreibetrag
Sie haben keine Möglichkeit, über die Kinderfreibeträge des Steuerrechts zu disponieren. In einem Fall des Bundesfinanzhofes wollte der getrenntlebende Vater die Freibeträge von der Mutter des Kindes auf sich übertragen lassen, weil die Mutter als Hartz IV-Empfängerin von den Freibeträgen steuerlich nicht profitieren konnte. Das Gesetz gibt aber unmissverständlich vor, dass Kinder- und Betreuungsfreibeträge hälftig aufgeteilt werden.
Expertentipp:
Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der unterhaltspflichtige Elternteil überhaupt keinen oder nicht mindestens 75 % des maßgeblichen Unterhalts zahlt. In diesem Fall kann derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, beide Hälften des Kinderfreibetrages beanspruchen (BFH Az. III R 18/15).
Tipp 9: Wechseln Sie die Steuerklasse
Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie sich getrennt haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse zu wechseln. Nur so vermeiden Sie drohende Nachzahlungen. In der Ehe hatten Sie sich für die Steuerklasse IV/IV oder III/IV entscheiden können. Sind Sie kinderlos, erhalten beide Ehepartner nach der Scheidung die Steuerklasse I. Haben Sie Kinder, erhält derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Steuerklasse II.
Tipp 10: Fürchten Sie aus steuerlichen Gründen nicht den Zugewinnausgleich
Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben Sie mit der Scheidung Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hat Ihr Ehepartner in der Ehe höhere Vermögenszuwächse erwirtschaftet, muss er die Hälfte davon an Sie abgeben. Sie brauchen hierfür keine Schenkungssteuer zu entrichten (§ 5 Abs. II ErbStG). Auch soweit Sie zum Ausgleich des Zugewinns eine Immobilie übertragen bekommen, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§§ 3 Nr. 4,5, 5a GrEStG).
Expertentipp:
Achten Sie auf die Spekulationsfrist bei Immobilien. Erhalten Sie eine vermietete Immobilie übertragen, müssen Sie den Gewinn bei einem Verkauf möglicherweise versteuern, wenn Sie die Immobilie innerhalb von zehn Jahren wieder verkaufen und nicht selbst genutzt haben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie sich wegen des Zugewinnausgleichs vor Gericht streiten und das Gericht die Übertragung anordnet (§ 1383 BGB). Dann fehlt es an den Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts.
Fazit
Das Steuerrecht ist unnachgiebig. Allein Ihre Scheidung begründet keine Erwartung, dass Sie wenigstens steuerlich entschädigt werden. Um die wenigen Schlupflöcher effektiv zu nutzen, sollten Sie sich steuerlich beraten lassen.
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