Trennungsunterhalt

10 Beste Tipps zum Thema Trennungsunterhalt

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Sie möchten sich von Ihrem Ehegatten trennen oder leben bereits getrennt? Dann müssen Sie jetzt klären, wie Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dazu gibt das Gesetz die Richtung vor und gewährt Ihnen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Da es jetzt ums liebe Geld geht, sollten Sie wissen, auf welche Aspekte Sie achten müssen, um Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt voll umsetzen zu können. Wir haben für Sie 10 beste Tipps zum Thema Trennungsunterhalt zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Machen Sie stets wahre Angaben, wenn Sie Trennungsunterhalt fordern.
  • Ihre Trennung begründet noch keine unmittelbare Arbeitspflicht. Sie sollen sich erst an die neue Situation gewöhnen können.
  • Sie sind nicht arbeitspflichtig, wenn Sie ein Kleinkind betreuen.
  • Sie können auf Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichten.
  • Ihr Ehegatte muss Ihnen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.
  • Sind Sie in einer finanziellen Notlage, können Sie bei Gericht eine einstweilige Anordnung auf Trennungsunterhalt beantragen.
  • Ihr Ehegatte ist verpflichtet, Ihnen einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen, wenn Sie den Trennungsunterhalt einklagen müssen.
  • Wohnt Ihr Ehegatte in der eigenen Immobilie, muss er sich den Wohnwert als zusätzliches Einkommen anrechnen lassen.
  • Leben Sie in einer dauerhaft verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, riskieren Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt.
  • Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt kann grob unbillig sein, wenn Sie Ihrem Ehegatten ein Kuckuckskind untergeschoben haben.

Prämisse

Aufgrund Ihrer Trennung können Sie gemäß § 1361 BGB den nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihrer beider Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Dazu ist wichtig, dass Sie die Trennung vollzogen haben. Sie leben also dann getrennt, wenn Sie Ihre häusliche Gemeinschaft beendet haben und wenigstens ein Ehegatte diese eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen möchte. Leben Sie innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt, kann es genügen, die Räumlichkeiten aufzuteilen und gemeinsame Räume wie Küche oder Bad nach einem Zeitplan zu nutzen. Versöhnungsversuche bis zu einer Dauer von etwa drei Monaten beeinträchtigen nicht Ihren Anspruch auf fortdauernde Zahlung von Trennungsunterhalt.

Tipp 1: Trennen Sie das Sorgerecht vom Umgangsrecht

Fordern Sie von Ihrem getrenntlebenden Ehegatten Trennungsunterhalt, müssen Sie wahre Angaben zu Ihren Lebensverhältnissen machen. Insbesondere dürfen Sie nicht verschweigen, dass Sie eigenes Einkommen haben. In einem Fall des OLG Oldenburg (3 UF 92/17) hatte die Ehefrau einen Minijob angenommen, diesen im Unterhaltsprozess aber verschwiegen. Sie erklärte, sie würde von geliehenem Geld ihrer Verwandten leben. Da die Frau ihr Einkommen damit arglistig verschwiegen hatte, musste sie sich darauf verweisen lassen, dass das „unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Ehegatten in besonderem Maße durch den Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht sei“. Das Gericht wies den Unterhaltsanspruch aufgrund der falschen Angaben als grob unbillig ab.

Tipp 2: Sie sind nicht verpflichtet, über Nacht eine Arbeit anzunehmen

Mit der Trennung sind Sie zunächst zwar für sich selbst verantwortlich. Waren Sie jedoch bislang nicht berufstätig, brauchen Sie nicht sofort mit der Trennung eine Arbeit anzunehmen. Ihr Ehegatte kann Sie nur auf eine Arbeitspflicht verweisen, wenn dies nach Ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf eine frühe Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Ehe und nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erwartet werden kann (§ 1361 Abs. II BGB). Sie sollen also die Chance haben, sich allmählich an Ihre neue Lebenssituation zu gewöhnen und ins Berufsleben zurückzufinden. Waren Sie bereits berufstätig, müssen Sie beispielsweise eine Teilzeitbeschäftigung fortführen, brauchen aber nicht gleich eine Vollzeitstelle anzunehmen. Mit zunehmender Trennungszeit müssen Sie sich darauf einstellen, für sich selber sorgen zu müssen. Spätestens ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung sind Sie für sich selbst verantwortlich und können nachehelichen Ehegattenunterhalt nur verlangen, wenn Sie einen der im Gesetz bezeichneten Unterhaltstatbestände nachweisen (z.B. Betreuung eines Kindes, Krankheit, Arbeitslosigkeit).

Tipp 3: Beziehen Sie den nicht betreuenden Elternteil in Grundsatzangelegenheiten ein

Betreuen Sie nach der Trennung Ihr gemeinsames Kind, brauchen Sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes keiner Arbeit nachzugehen. Die Betreuung des Kindes geht vor. Auch dann, wenn das Kind älter wird, sind Sie nur insoweit arbeitspflichtig, als Ihr Kind nicht auf eine fortdauernde Betreuung angewiesen ist. Können Sie Ihr Kind also in der Kinderkrippe oder im Kindergarten unterbringen, verstärkt sich Ihre Arbeitspflicht.

Tipp 4: Ihr Ehegatte darf Sie nicht zum Verzicht auf den Trennungsunterhalt nötigen

§ 1614 BGB stellt ausdrücklich klar, dass Sie auf künftigen Trennungsunterhalt nicht verzichten können. Auch wenn Sie Ihr Ehegatte unter Druck setzen sollte, wäre jede Verzichtserklärung rechtlich belanglos. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass Sie auf Sozialleistungen angewiesen sind. Sollten Sie in einem Ehevertrag auf Trennungsunterhalt verzichtet haben, wäre die Klausel unwirksam. Daran ändert auch nichts, dass der Ehevertrag möglicherweise vor einem Notar beurkundet wurde.

Tipp 5: Ihr Ehegatte ist zur Auskunft über seine Einkommenssituation verpflichtet

Um Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt zu berechnen, müssen Sie das Einkommen Ihres Ehegatten kennen. Dazu kommt es auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen an. Es ergibt sich nach Abzug verschiedener Verbindlichkeiten vom Bruttoeinkommen. Sollte Ihr Ehegatte die Auskünfte verweigern, können Sie den Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. Das Gericht kann dann anordnen, dass Ihr Ehegatte Auskünfte über sein Einkommen und sein Vermögen erteilt. Gegebenenfalls kann das Gericht auch beim Arbeitgeber, bei Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämtern nachfragen.

Tipp 6: Beantragen Sie zur Existenzsicherung eine einstweilige Anordnung bei Gericht

Verweigert Ihr Ehegatte die Unterhaltsleistung und sind Sie auf die Unterhaltszahlung angewiesen, können Sie bei Gericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Dann kann das Gericht die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder auch zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln (§ 246 FamFG).

Tipp 7: Verlangen Sie von Ihrem Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss

Möglicherweise müssen Sie den Trennungsunterhalt bei Gericht einklagen. Sehen Sie sich außerstande, die Gerichts- und Anwaltsgebühren zu bezahlen, können Sie von Ihrem Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen. Aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung muss er Ihnen die Verfahrenskosten vorschießen, auch wenn er damit einen Prozess gegen sich selbst finanzieren muss.

Tipp 8: Ihr Ehegatte muss sich den Wohnwert der eigenen Immobilie anrechnen lassen

Wohnt Ihr Ehegatte in einer eigenen Immobilie (Eigenheim, Eigentumswohnung), muss er sich den Mietwert dieser Wohnung als zusätzliches Einkommen anrechnen lassen und erhöht damit sein Nettoeinkommen. Ist er lediglich Miteigentümer, zählt insoweit sein Miteigentumsanteil. Während der Trennungszeit bis zur Beantragung der Scheidung ist statt des objektiven Mietwerts (ortsübliche Miete) ein nur geringerer Wohnwert anzusetzen. Grund ist, dass Ihr Ehegatte aufgrund der Trennung vielleicht in einer Wohnung lebt, die für ihn unangemessen ist. Es zählt dann nur der Betrag als Wohnwert, den der Ehegatte für eine eigene angemessene Wohnung bezahlen würde.

Tipp 9: Ziehen Sie nicht sofort in die Wohnung Ihres neuen Partners

Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn Sie bereits seit einem Jahr dauerhaft mit einem neuen Partner zusammenleben. Nach § 1579 Nr. 2 BGB ist die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt „grob unbillig“, wenn ein bedürftiger Ehegatte in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Allgemein geht die Rechtsprechung davon aus, dass dafür ein Zusammenleben von wenigstens zwei bis drei Jahren erforderlich ist. Das OLG Oldenburg (4 UF 78/16) verwies darauf, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft bereits früher eintreten könne, wenn sich ein Ehegatte bereits frühzeitig einem anderen Partner zugewandt hat und mit diesem auch nach außen hin als Paar aufgetreten ist.

Tipp 10: Achtung vor Kuckuckskindern

Stellt sich nach Ihrer Trennung heraus, dass Ihr Ehegatte nicht der Vater Ihres angeblich gemeinsamen Kindes ist, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt nach unten korrigiert oder sogar vollständig versagt wird. Es wäre dann grob unbillig, ihn zu einer höheren Unterhaltszahlung zu verpflichten. So verwies das OLG Hamm (8 UF 41/41) eine Ehefrau darauf, dass sie gegen die eheliche Solidarität verstoßen habe, indem sie ihrem Gatten die Affäre mit einem anderen Mann während der Ehezeit verschwiegen hatte und ihm zugemutet hatte, über Jahre hinweg mit eigenen Mitteln das Kind groß zu ziehen.

Fazit

Unterhaltsansprüche sind von vielfältigen Faktoren abhängig. Dies hängt nicht unbedingt damit zusammen, dass das Gesetz kompliziert ist. Vielmehr ist es so, dass der Gesetzgeber die vielfältigen Lebenssachverhalte aufgreift und versucht, im Hinblick auf die Interessen beider Ehegatten eine angemessene Regelung vorzugeben.

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Autor Volker Beeden

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