Scheidung Dänemark

Deutsch-dänische Scheidung

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Zuständigkeit für die Scheidung in Dänemark

In Dänemark gilt, im Gegensatz zu allen anderen EU-Mitgliedsstaaten, die Brüssel IIa-Verodnung nicht. Im dänischen Recht gilt daher weiterhin das sogenannte Domizilprinzip: Es ist nicht von Bedeutung, welcher Staatsangehörigkeit die Eheleute angehören, solange sie in Dänemark ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt das dänische Familienrecht.

Im Umkehrschluss gilt außerdem, dass z.B. ein dänisches Paar, welches seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, nicht nach dänischem Recht geschieden werden kann: Es gilt das Recht des Gerichtsortes, in diesem Falle also Deutsches.

Vorraussetzungen

Der Ehegatte, der die Ehe nicht fortsetzen will, kann die Ehetrennung oder die Scheidung verlangen. Grundsätzlich sieht auch das dänische Recht, wie auch das deutsche, eine Trennungszeit von einem Jahr vor.

Darüber hinaus kann in speziellen Fällen, wie zum Beispiel bei Untreue oder bei Gewalt in der Ehe, auch eine Scheidung ohne vorherige Trennungsphase beantragt werden.

Sind sich die beiden Ehepartner einig, so kann die Scheidung mittlerweile innerhalb weniger Minuten per Mausklick vollzogen werden. Dazu muss man sich nur mittels einer Software, die bei den meisten Dänen für Steuererklärungen vorhanden ist, einloggen und kann dann alles Notwendige am Computer erledigen. Anschließend muss nur noch auf die amtliche Bestätigung gewartet werden und die Ehe gilt offiziell als beendet.

Finanzielle Unterstützung

Einen Versorgungsausgleich ist in Dänemark nicht vorhanden, dies ist hauptsächlich in der besseren Kinderbetreuung und auch besseren Beschäftigungssituationen für Eltern mit Kind begründet.

Eine generelle Unterhaltspflicht besteht auch in Dänemark: Diese wird durch ein Urteil festgelegt. Den Betrag setzt allerdings nicht das Gericht, sondern die zuständige Verwaltungsbehörde fest. Hier fließen verschiedene Faktoren mit ein, wie zum Beispiel die finanzielle Situation des Gläubigers und die Zahlungskraft des Schuldners oder die Länge der Ehe. Die Unterhaltsansprüche enden mit einer neuen Eheschließung, oft reicht auch bereits ein eheähnliches Verhältnis, um die Ansprüche verfallen zu lassen.

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Autor Redaktion

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