10 Beste Tipps zum Thema "Wie lange muss ich Kindesunterhalt zahlen?"
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Es versteht sich, dass Sie Verantwortung für Ihr Kind tragen. Allerdings endet Ihre finanzielle Verantwortung in dem Augenblick, in dem das Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Wir haben für Sie „10 Beste Tipps“ zusammengetragen, damit Sie die Frage “Wie lange muss ich Kindesunterhalt zahlen“ realistisch einschätzen und Fehleinschätzungen möglichst vermeiden.
Das Wichtigste
- Die Düsseldorfer Tabelle ist Grundlage der Berechnung des Kindesunterhalts, darf aber nicht pauschal auf die angegebenen Unterhaltsbeträge reduziert werden. Die Tabelle bedarf der Abstimmung auf Ihre persönlichen Verhältnisse.
- Sie zahlen auf jeden Fall so lange Kindesunterhalt, bis Ihr Kind volljährig ist. Erst dann, wenn sich auch Ihr volljähriges Kind selbst unterhalten kann, endet Ihre Unterhaltspflicht.
- Absolviert Ihr volljähriges Kind eine Berufsausbildung oder studiert es, sind Sie verpflichtet, wenigstens eine Ausbildung zu finanzieren. Eine Zweitausbildung kommt nur in Betracht, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Erstausbildung besteht.
- Unterhaltsrecht lässt sich nicht auf wenige Fälle reduzieren. Es kommt stets auf die Umstände im Einzelfall an. Die Gerichte entscheiden nach gewissen Grundsätzen jeweils im Einzelfall.
Davon gehen wir aus
Sie sind mit Ihrem leiblichen Kind in gerader Linie verwandt. Also sind Sie verpflichtet, gemäß § 1601 BGB Unterhalt zu gewähren (Barunterhalt in Geld). Umgekehrt ist natürlich auch der andere Partner unterhaltspflichtig. Im Regelfall erbringt dieser seine Unterhaltsleistung aber dadurch, dass er das Kind aufzieht und ihm Kost und Logis gewährt. Seine Barunterhaltspflicht begründet sich erst dann, wenn Sie die Rollen tauschen und Sie selbst das Kind in Ihrem Haushalt unterhalten.
Tipp 1: Die Düsseldorfer Tabelle ist interpretierungsbedürftig
Die Düsseldorfer Tabelle wird allgemein herangezogen, um den Barunterhalt zu beziffern. Aber: es genügt nicht, allein die in der Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträge als Maßstab für die Bezifferung des Bauunterhalts heranzuziehen. Vielmehr müssen Sie die Tabelle richtig interpretieren. Nur so lässt sich der Barunterhalt im Einzelfall beziffern. Dazu müssen Sie vorab Ihr „bereinigtes“ Nettoeinkommen feststellen. Dies ergibt sich aus Ihrem Bruttoeinkommen abzüglich Ihrer regelmäßig anfallenden Verbindlichkeiten. Dann müssen Sie wissen, dass die Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Personen (Kind/Kind oder Kind/Mutter) ausgelegt ist. Zahlen Sie lediglich für ein Kind Unterhalt, werden Sie in eine höhere Einkommensstufe eingestuft. Zahlen Sie für mehr als zwei Kinder (also 3 Kinder oder 2 Kinder und Mutter) Unterhalt, rutschen Sie in die niedrigere Einkommensstufe. Vor allem dürfen Sie die Hälfte des Kindergeldes auf Ihre Unterhaltspflicht anrechnen, wenn das Kindergeld vollständig an die Mutter ausgezahlt wird. Nicht zuletzt spielen der Selbstbehalt (1.080 EUR/Monat bzw. 880 EUR für Nichterwerbstätige) und der Bedarfskontrollbetrag eine große Rolle. Informieren Sie sich also über alle diese Gegebenheiten.
Tipp 2: Hohes Einkommen des betreuenden Elternteils reduziert die Unterhaltspflicht
Verfügt der betreuende Elternteil über ein besonders hohes Einkommen, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil verlangen, dass sein Selbstbehalt erhöht wird. In einem Fall des Bundesgerichtshofs (XII ZR 70/09) war ein Vater in der Lage gewesen, neben der Betreuung des Kindes auch problemlos aus seinem hohen Einkommen Barunterhalt zu leisten, während die in diesem Fall barunterhaltspflichtige Mutter aufgrund ihres weitaus geringeren Einkommens mit der üblichen Unterhaltszahlung ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet hätte.
Tipp 3: Ihre Unterhaltspflicht endet im Normalfall bei 5.500 €
Die Düsseldorfer Tabelle endet in der Einkommensstufe 10 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 5.301 - 5.700 EUR. Verdienen Sie mehr, brauchen Sie im Normalfall keinen höheren Unterhalt leisten. Ihr Kind hat also keinen Anspruch darauf, dass Sie es an Ihrem höheren Einkommen bedingungslos beteiligen. Wenn, dann tun Sie es freiwillig. Soweit das Kind aber an Ihren zuvor gepflegten aufwendigen Lebensstil „gewöhnt“ war, kann es im Ausnahmefall sein, dass das Kind konkret darlegt und beweist, dass Sie gewisse kostenintensive Bedürfnisse zumindest mitfinanzieren müssen (Brandenburgisches OLG 9 UF 70/11). Auch der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen Ansprüchen auf Teilhabe am „gehobenem Lebensstandard“ und „Teilhabe am Luxus“, bei dem Ansprüche ausscheiden (FamRZ 2000, 358).
Tipp 4: Nicht jeder Liquiditätsengpass begründet Anspruch auf Sonderbedarf
Grundsätzlich ist der Bedarf des Kindes mit dem Betreuungsunterhalt des einen Elternteils und dem Barunterhalt des anderen Elternteils abgegolten. Lediglich in Fällen, die sich nicht mit dem normalen monatlichen Unterhalt erledigen lassen, hat das Kind Anspruch auf Sonderbedarf. Sonderbedarf ist, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden konnte.
So entschied das Amtsgericht Detmold (32 F 132/13), dass der Sohn keinen Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen Vater hatte, sich anteilig an den Kosten einer Klassenfahrt und einer kieferorthopädischen Behandlung zu beteiligen. Im Fall der Klassenfahrt war es so, dass die Kosten nicht außergewöhnlich hoch waren und bei vorausschauender Planung aus dem Barunterhalt hätten angespart werden können. Die Skifahrt sei vorauszusehen gewesen. Die Mutter hätte Gelegenheit gehabt, aus den Unterhaltszahlungen des Vaters rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Bei der kieferorthopädischen Behandlung stellte das Gericht darauf ab, dass die Behandlung medizinisch nicht notwendig gewesen sei und nicht vorgetragen wurde, warum die gesetzliche Krankenkasse keine volle Kostenerstattung geleistet habe. Ergänzend dazu entschied das Kammergericht Berlin (13 UF 125/16), dass die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf darstellen, da die Zahnfehlstellung des Kindes unbedingt der Korrektur bedurfte.
Tipp 5: Ihr gesteigerter Umgang mit dem Kind reduziert nicht Ihre Unterhaltspflicht
Pflegen Sie einen gesteigerten Umgang mit Ihrem Kind, ist dies kein Anlass, die Höhe Ihres zu leistenden Kinderunterhalts zu reduzieren. Wenn Sie Ihr Kind übermäßig betreuen und dazu zusätzliches Geld ausgeben, ändert dies nichts an Ihrer bestehenden Barunterhaltsverpflichtung (Kammergericht Berlin 13 UF 164/15). In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, dass Sie nicht einfach Ihre Arbeitszeit reduzieren dürfen, um Ihre Kinder nach Ihrer Vorstellung betreuen zu können. Tun Sie das, reduzieren Sie Gehalt, damit auch Ihre Leistungsfähigkeit und damit auch „mutwillig“ den Unterhaltsanspruch des Kindes. Sie müssten sich in diesem Fall „fiktive“ Einkünfte anrechnen lassen.
Tipp 6: Ausbildungsunterhalt hat seine Grenzen
Im Normalfall Sind Sie verpflichtet, Ihrem volljährigen Kind für die Zeit seiner Berufsausbildung Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Sie schulden aber regelmäßig nur eine Erstausbildung. Eine Zweitausbildung brauchen Sie nur zu finanzieren, wenn zwischen den Ausbildungen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Beispiel: Banklehre folgt BWL-Studium).
In einem Fall des Bundesgerichtshofs (XII ZB 415/16) wurde einer Tochter im Alter von 26 Jahren der Ausbildungsunterhalt für ein neu zu beginnendes Studium versagt. Das Gericht stellte darauf ab, ob dem Vater die Leistung zumutbar sei und inwieweit er damit habe rechnen müssen, dass die Tochter nach mehreren Ausbildungsstufen im Alter von 26 Jahren noch ein Studium beginne. Auch der Vater habe einen Anspruch darauf, sein Leben zu planen und habe nach den Erstausbildungen nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Tochter noch ein Studium aufnehmen und ihn dafür in Anspruch nehmen werde. Zum Ausbildungsunterhalt gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen in Einzelfällen.
Tipp 7: Unterhalt für die Vergangenheit nur im Ausnahmefall
Verlangt Ihr Kind für die Vergangenheit rückwirkend Kindesunterhalt, sind Sie nur in Ausnahmefällen zur Zahlung rückwirkenden Unterhalts verpflichtet (§ 1613 BGB). Grund ist, dass Nachforderungen den aktuellen Lebensbedarf nicht abdecken können und das Kind spätestens dann Unterhalt fordert, wenn es diesen braucht. Unterhalt kann daher erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem er eingefordert wird. Kindesunterhalt brauchen Sie erst zu zahlen, wenn Sie das Kind nachweislich zur Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögenswertes aufgefordert hat oder Sie durch eine Mahnung in Verzug gekommen sind oder eine feste Zahlungsvereinbarung getroffen haben.
Tipp 8: Drohung mit Strafanzeige wegen Unterhaltsverpflichtung ist relativ
Ignorieren Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung, riskieren Sie eine Strafanzeige (§ 170 StGB). Die in der Praxis immer wieder ausgesprochene Drohung hat aber eher relativen Charakter. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass durch Ihr Verhalten der Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Soweit die Mutter das Kind unterhält, fehlt es meist genau an diesen Voraussetzungen. Allein die Statistik zeigt, dass Fälle dieser Art eher selten sind und noch seltener zu einer echten Verurteilung führen. Wenn Sie betroffen sind, dürfen Sie damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Richters von einer Anklage absieht, wenn Sie sich bereit erklären, Kindesunterhalt zu leisten und Rückstände abzutragen.
Tipp 9: Vorsicht mit Vorauszahlungen!
Die Zahlung von Kindesunterhalt bezweckt, dass der aktuelle Lebensbedarf des Kindes sichergestellt ist. Daher befreien Vorauszahlungen für mehr als drei Monate Sie nicht von einer erneuten Zahlung des Kindesunterhalts (§ 1614 Abs. II BGB).
Tipp 10: Härteklausel lässt Unterhaltsansprüche entfallen
Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Zahlung von Kindesunterhalt unangemessen erscheint (Härteklausel § 161 BGB). Sie könnten sich dann auf eine „unbillige Härte“ berufen, wenn das Kind seine Bedürftigkeit durch ein nicht nur einfaches, sondern ein sittliches Verschulden selbst herbeigeführt hat, wobei die Unterhaltsbedürftigkeit genau auf diesem Verschulden beruhen muss (OLG Celle FamRZ 2010, 818). In Betracht kommen Fälle der Spiel-, Trunk- oder Drogensucht oder Verschwendung des Vermögens. Verweigert das Kind den Kontakt mit dem Elternteil, reicht die bloße Kontaktverweigerung allein oder auch in Verbindung mit unhöflichen oder unangemessenen Äußerungen nicht aus, um die Zahlungen einzustellen (BGH NJW 1995, 1216).
Fazit
Unterhaltsrecht ist komplex. Es zeichnet das Leben ab. Es ist schwierig, pauschale Aussagen oder Empfehlungen zu treffen. Es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall an und darauf, wer wie argumentiert. Lassen Sie sich möglichst von einem kompetenten Scheidungsservice in einem Orientierungsgespräch unterstützen. Gerne sind wir Ihnen behilflich!
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