Deutsch-luxemburgische Scheidung
Ihr Scheidungs-Infopaket
Zuständigkeit für die Scheidung in Luxemburg
Den Scheidungsantrag stellt ein luxemburgischer Staatsbürger oder das Großherzogtum ist Wohnsitz des Beklagten.
Scheidungsvoraussetzungen:
Das luxemburgische Recht kennt drei Arten der Scheidung: die Scheidung wegen Verschuldens, Scheidung wegen Scheitern des Zusammenlebens und die Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen.
Die einvernehmliche Scheidung ist erst nach zwei Jahren Ehe zulässig und setzt voraus, dass beide Ehepartner über 23 Jahre alt sind. Ebenso müssen sie eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung unterzeichnet haben.
Eine Scheidung wegen Verschuldens kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte sich wegen Exzessen, Misshandlungen oder gravierenden Beleidigungen gegenüber dem anderen schuldig gemacht hat. Das Verschulden ist entsprechend zu belegen.
Nach dreijähriger Trennung gilt die Ehe wegen Scheitern des Zusammenlebens als zerrüttet und wird auch auf den Antrag eines Partners geschieden. Ist ein Partner geisteskrank, kann er nach fünf Jahren schuldhaft geschieden werden.
Finanzielle Unterstützung:
Bei einer schuldhaften Scheidung - Misshandlungen oder schwere Kränkungen - kann der Richter den Unterhalt kürzen.
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