Deutsch-japanische Scheidung
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Zuständigkeit für die Scheidung in Japan
Das japanische Familienrecht sieht drei Arten von Scheidung vor:
- Einvernehmliche Scheidung: Sie erfolgt durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung bei der örtlichen Behörde, die von zwei erwachsene Zeugen bestätigt werden muss.
- Scheidung mittels Mediation beim Familiengericht: Die Ehegatten einigen sich über die Scheidungsbedingungen zum Beispiel Sorgerecht und sonstige Scheidungsfolgen.
- Scheidung durch Gerichtsbeschluss oder durch Urteil: Wenn die Ehegatten keine Einigung hinsichtlich der Scheidungsmodalitäten erziehlen können, erfolgt ein entsprechender Gerichtsbeschluss. Gegen diesen Beschluss können die Eheleute innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen.
In über 90 % der Fälle erfolgt die Scheidung einvernehmlich. Der Großteil der Scheidungen in Japan wird von Ehefrauen in Gang gesetzt.
Unterhaltszahlungen
Besonders bei kinderlosen Ehen ist es nicht üblich, dass der wirtschaftlich schwächeren Partei (zumeist die Ehefrau) dauernder Unterhalt gewährt wird. Normalerweise erhält die Ehefrau eine Einmalzahlung als Abfindung, deren Höhe verhandelbar und abhängig von der Dauer der Ehe und dem Einkommen ist.
Zum 1. April 2007 trat eine Änderung des Pensionsrechts in Kraft, das Frauen einen Anspruch auf Versorgungsausgleich gewährt und sie wirtschaftlich deutlich besser stellt.
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