10 Beste Tipps, wie Sie Ihren Unterhalt bei Trennung berechnen
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Was muss ich wissen? Welche Faktoren spielen eine Rolle?
Unterhalt ist bei Trennung und Scheidung fast immer ein gewichtiges Thema. Sind Sie selbst bedürftig und Ihr Ehepartner leistungsfähig, haben Sie nach der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Ihre Bedürftigkeit besteht bereits dann, wenn Sie Ihren gewohnten Lebensstandard nach der Trennung nicht selbst finanzieren können.
Oft führen überzogene Erwartungen oder schlicht die Unkenntnis der rechtlichen Voraussetzungen dazu, dass sich Ehepartner darüber streiten, wie der Unterhalt zu berechnen ist. Einer glaubt, er habe zu hundert Prozent Anspruch auf Unterhalt, während der andere die Meinung vertritt, er sei zu nichts oder zu erheblich weniger Unterhalt verpflichtet. Wir zeigen Ihnen in 10 Beste Tipps, wie Sie das Thema Unterhalt bei Trennung realistisch beurteilen.
- Trennungsunterhalt ist nicht mit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt gleichzusetzen.
- Trennungsunterhalt bezweckt, dass Sie auch nach der Trennung Ihren gewohnten Lebensstandard fortsetzen können und als nicht erwerbstätiger Partner nicht sofort zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen sind.
- Wohnen Sie weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung, ist der Wohnwert als Einkommen anzurechnen.
- Ansprüche auf Trennungsunterhalt verringern sich Richtung null, wenn Sie Ihrem Ehepartner ein Kuckuckskind unterschieben oder in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft leben.
- Idealerweise machen Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt umgehend geltend, erklären keinen Verzicht, ergänzen den Trennungsunterhalt um den Vorsorgeunterhalt und regeln alle Aspekte außergerichtlich in einer Trennungsfolgenvereinbarung.
Tipp 1: Allein Ihre Trennung begründet noch keine Arbeitspflicht
Leben Sie getrennt, können Sie den nach Ihren Lebensverhältnissen und den im Zeitraum Ihrer Ehe maßgeblichen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Diesen Trennungsunterhalt dürfen Sie nicht mit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung verwechseln. Nach der Scheidung sind Sie für sich selbst verantwortlich, soweit Sie nicht eine besondere Bedürftigkeit nachweisen können. Nach der Trennung hingegen können Sie als bisher nicht erwerbstätiger Ehepartner nur dann darauf verwiesen werden, Ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von Ihnen nach Ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Diese Verhältnisse richten sich nach einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Ehe, ob Sie ein gemeinsames Kind erziehen oder ob es Ihnen überhaupt zuzumuten ist, sozusagen über Nacht allein wegen der Trennung arbeitspflichtig zu werden. Insbesondere sollen Hausfrauen davor geschützt werden, bei der Trennung sofort eine Berufstätigkeit aufnehmen zu müssen. Trennungsunterhalt hat den Zweck, dass Sie trotz der Trennung Ihr Leben zunächst so fortführen können, wie Sie es gewohnt sind.
Tipp 2: Vermeiden Sie die Anrechnung eines fiktiven Einkommens
Es ist keinesfalls so, dass Sie nach der Trennung automatisch Anspruch auf Trennungsunterhalt hätten, ohne dass Sie verpflichtet wären, einer Beschäftigung nachzugehen. In einem Fall des OLG Koblenz (Az. 7 WF 120/16) war die Ehefrau Diplombetriebswirtin, wurde dann arbeitslos und wollte nach ihrer Trennung ein Jurastudium aufnehmen. Der Ehepartner verweigerte den Trennungsunterhalt. Er war nicht bereit, das Studium der Frau zu bezahlen. Vielmehr sollte sie sich um eine neue Arbeit bemühen.
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Trennungsunterhalt einem bislang nicht berufstätigen Ehepartner die Chance geben soll, sich allmählich an die neue Lebenssituation zu gewöhnen und ins Berufsleben zurückzufinden. Wer jedoch nach der Trennung seine Tätigkeiten einstellt, müsse sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen. Fiktives Einkommen ist der Betrag, den der Ehepartner aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte. Da die Ehefrau bei entsprechenden Bemühungen eine neue Arbeit hätte finden können, wurde die Trennung nicht als das Ereignis betrachtet, das charakteristischerweise einen Anspruch auf Trennungsunterhalt begründet hätte.
Tipp 3: Setzen Sie den Wohnwert Ihrer Wohnung richtig an
Bleiben Sie nach der Trennung in der eigenen Wohnung wohnen, müssen Sie sich den Wohnwert dieser Wohnung als Einkommen auf Ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Die Anrechnung erfolgt, wenn Sie Alleineigentümer sind, aber auch dann, wenn Sie nur Miteigentümer sind. Die Höhe des Wohnwerts hängt davon ab, ob bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder nicht. In der Zeit Ihrer Trennung ist anstelle des objektiven Wohnwertes lediglich ein geringerer Betrag als Wohnwert anzusetzen. Objektiver Wohnwert ist der Betrag, den ein Dritter als Mieter für diese Wohnung ausgeben wurde. Grund ist, dass die Immobilie für Sie allein zu groß und vielleicht auch zu teuer geworden ist. Da Sie aber allein wegen der Trennung noch nicht verpflichtet sind, sofort aus der Ehewohnung auszuziehen, ist nur der Betrag als Wohnwert anzusetzen, den Sie für eine eigene Wohnung tatsächlich ausgeben würden.
Praxisbeispiel:
Der Mietwert Ihrer Immobilie beträgt 1.000 EUR. Das ist der Betrag, den ein Dritter als Miete üblicherweise bezahlen würde. Würden Sie alleine leben, würden Sie sich eine derart teure Wohnung nicht leisten, allenfalls 500 EUR bezahlen wollen. In diesem Fall ist als Wohnwert 500 EUR anzurechnen. Sollten Sie die Kreditraten für die Kaufpreisfinanzierung Ihrer Immobilie zahlen, mindern diese den anzurechnenden Wohnwert. Theoretisch könnte sich auch ein negativer Wohnwert ergeben. Nach Stellung des Scheidungsantrags ist dann der objektive Wohnwert maßgeblich, also der Betrag, den Sie für diese Immobilie zahlen würden, wenn Sie Mieter wären.
Tipp 4: Ihre neue gefestigte Lebensgemeinschaft gefährdet Ihren Trennungsunterhalt
Leben Sie nach Ihrer Trennung in einer neuen gefestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Lebenspartner zusammen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt bereits nach weniger als zwei Jahren Trennung erlischt. Üblicherweise geht die Rechtsprechung erst nach einer Dauer von zwei bis drei Jahren davon aus, dass sich eine Lebensgemeinschaft verfestigt habe. Eine solche Verfestigung könne früher eintreten,
- wenn Sie mit Ihrem neuen Lebenspartner nach außen als Paar auftreten,
- gemeinsam in den Urlaub fahren,
- gemeinsame Familienfeste feiern und/oder
- Ihr Kind den neuen Partner als Mama/Papa anspricht.
In einem Fall des OLG Oldenburg (Az. 4 UF 78/16) habe die Ehefrau sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität verabschiedet. Dann sei es dem Ehemann nicht zuzumuten, diese neue Verbindung mit seinen Unterhaltszahlungen zu finanzieren. Auch dürfe die Frau dann nicht mehr darauf vertrauen, dass sie aus ihrer früheren Ehe weiterhin Unterhalt erhalte.
Tipp 5: Ein Kuckuckskind gefährdet Ihren Trennungsunterhalt
Stellt sich heraus, dass Ihr angeblich gemeinsames Kind tatsächlich von einem anderen Erzeuger stammt, darf Ihr Noch-Ehepartner den Trennungsunterhalt auf ein angemessenes Maß kürzen. Das OLG Hamm (Az. 8 UF 41/14) kürzte nach 30 Jahren Ehe den von der Ehefrau verlangten Trennungsunterhalt von 940 EUR auf 362 EUR. Die Argumentation der Frau, bei einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme sei ein Fehler passiert, wurde widerlegt. Tatsächlich war der frühere Kollege des Mannes der Erzeuger. Zudem habe die Ehefrau in einer falschen Versicherung an Eides statt ihren Ehegatten als Vater bezeichnet. Insoweit sei es dem Ehemann, der dieses Kuckuckskind über Jahre hinweg mit eigenem Geld großgezogen habe, nicht zuzumuten gewesen, einen noch höheren Trennungsunterhalt zahlen zu müssen.
Tipp 6: Regeln Sie den Trennungsunterhalt in einer Trennungsfolgenvereinbarung
Sie können sich natürlich wegen des Trennungsunterhalt mit Ihrem Ehepartner streiten und nochmals streiten. Das Problem dabei ist, dass Sie für den Zeitraum der streitigen Auseinandersetzung kein oder weniger Geld als erhofft erhalten. In dieser Zeit müssten Sie sich finanziell anderweitig behelfen. Besser ist, wenn Sie Ihren Trennungsunterhalt realistisch und fair bemessen, weil Ihr Ehepartner so eher bereit sein dürfte, Ihnen den Trennungsunterhalt zu zahlen. Umgekehrt hat Ihr Ehepartner den Vorteil, dass er weiß, in welcher Höhe er sich finanziell verpflichtet. Er braucht dann nicht damit zu rechnen, dass er rückständige Unterhaltsbeträge noch nachträglich bezahlen muss. Er kann seine Lebensplanung selbst wesentlich besser kalkulieren.
Im Ergebnis sollten Sie den Trennungsunterhalt in einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln. Soweit Sie fair zueinander sind, kann eine mündliche oder wenigstens eine privatschriftliche Absprache genügen. Solche Absprachen sind allerdings rechtlich nicht verbindlich. Möchten Sie die Absprache rechtsverbindlich gestalten, sollten Sie auf der notariellen Beurkundung bestehen. Idealerweise sollte die Trennungsvereinbarung zugleich als Scheidungsfolgenvereinbarung zur Geltung kommen und eine streitige Scheidung möglichst vermeiden und die dadurch mögliche einvernehmliche Scheidung abrunden.
Tipp 7: So berechnen Sie den Trennungsunterhalt
Die entscheidende Frage ist natürlich, wie Sie den Trennungsunterhalt berechnen. Maßgeblich kommt es auf einen Vergleich Ihrer beider Einkommen an. Der besserverdienende Ehepartner muss einen Teil seines Verdienstes an den wirtschaftlich schlechter dastehenden Ehepartner zahlen. Es ist gesetzlich nicht geregelt, wie hoch dieser Anteil ist. Gehen Sie davon aus, dass der besserverdienende Ehepartner 3/7 des Unterschiedsbetrages des gemeinsamen Einkommens an den anderen zahlen muss. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen, von dem Sie die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abziehen dürfen. Zusätzlich sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. Auch der Kindesunterhalt ist abzuziehen. Nicht zuletzt hat der unterhaltspflichtige Ehepartner Anspruch auf den sogenannten Selbstbehalt in Höhe von 1.510 EUR, der den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen soll.
Praxisbeispiel:
Ihr Ehepartner verdient netto 3.500 EUR, Sie verdienen 2.100 EUR. Der Differenzbetrag beträgt 1.400 EUR. Davon steht dem besserverdienenden Ehegatten 1/10 als Erwerbstätigenbonus zu. Davon sind 3/7 als Trennungsunterhalt zu berücksichtigen.
Tipp 8: Machen Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt umgehen geltend
Dürfen Sie davon ausgehen, dass Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, sollten Sie den Unterhaltsanspruch sofort geltend machen. Grund ist, dass Ihr Ehepartner für die Vergangenheit im Regelfall keinen Unterhalt schuldet, es sei denn, Sie hätten Ihren Ehepartner „in Verzug gesetzt“.
Wichtig dabei ist, dass Sie bei der Unterhaltsberechnung eigene Einkünfte berücksichtigen und diese Ihrem Ehepartner auch mitteilen. Nur so ist dieser in der Lage, seine Unterhaltspflicht selbst überschlägig zu berechnen oder berechnen zu lassen. Ansonsten tritt kein Verzug ein. Auch kommt es darauf an, dass Sie Ihren Unterhaltsanspruch möglichst beziffern und einen Zahlungstermin setzen. Solange Sie Ihren Unterhaltsanspruch lediglich „anmelden“, ohne einen bestimmten Zahlungsbeginn oder ein Zahlungsverlangen zu nennen, liegt meist keine wirksame Mahnung vor. Da hierbei eine ganze Reihe von Stolperfallen bestehen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Was ich beim Thema Unterhalt beachten muss
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Tipp 9: Ihr eventueller Verzicht auf Unterhalt ist gegenstandslos
Egal, wie Sie sich geäußert haben. Sollten Sie auf Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verzichtet haben, ist Ihre Erklärung gegenstandslos. So steht es unmissverständlich in § 1614 BGB. Grund ist, dass der Gesetzgeber vermeiden möchte, dass Sie auf Ihren Trennungsunterhalt verzichten und in der Folge sozialhilfebedürftig werden. In der Trennungszeit ist der Ehepartner für Ihren Unterhalt verantwortlich und nicht der Staat. Ein Unterhaltsverzicht kann allenfalls Ansprüche in der Vergangenheit erfassen. Ein Unterhaltsverzicht für künftige Ansprüche ist jedenfalls nicht möglich.
Tipp 10: Machen Sie zum Trennungsunterhalt auch Vorsorgeunterhalt geltend
Zum angemessenen Trennungsunterhalt gehört auch der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt. Der Anspruch beginnt nach Zustellung des Scheidungsantrags, egal wer den Scheidungsantrag stellt. Vorsorgeunterhalt erfasst die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters und der Invalidität sowie die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine Familienversicherung mehr besteht. Dabei geht es darum, dass Ihr bisheriger Lebensstandard beibehalten werden soll. Sofern Sie die Scheidung beabsichtigen und selbst nicht liquide sind, muss der Ehepartner auch die Kosten für einen Rechtsanwalt vorschießen und Ihnen dafür einen Prozesskostenvorschuß für Ihr Scheidungsverfahren zahlen. Notfalls müssen Sie den Prozesskostenvorschuß im Wege der einstweiligen Anordnung bei Gericht erzwingen. Wegen der für dieses Verfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe.
Fazit
Trennungsunterhalt ist ein konfliktträchtiges Thema. Wenn Sie sich auf einen bestimmten Betrag außergerichtlich einigen, profitieren Sie beide. Voraussetzung ist, dass Sie bereit sind, nicht nur nehmen zu wollen ohne geben zu müssen, sondern sich auch gegenseitig Zugeständnisse machen.
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