Verfahrenskostenhilfe – Alles, was Sie wissen sollten
Ihr Kosten-voranschlag
Wann kann man Verfahrenskostenhilfe beantragen? Was ist die Verfahrenskostenhilfe?
Es gibt für vieles eine Lösung. Auch dann, wenn Sie sich scheiden lassen wollen und wegen Ihres geringen Einkommens außerstande sein sollten, die Gebühren für das Gericht und Ihren Rechtsanwalt zu bezahlen. Der Staat unterstützt Sie mit Verfahrenskostenhilfe. Sie brauchen also nicht verheiratet zu bleiben, nur weil Sie sich außerstande sehen, die Verfahrenskosten für die Scheidung zu bezahlen. Ist Ihr Einkommen gering, haben Sie gute Chancen, Verfahrenskostenhilfe zu bekommen.
Das Wichtigste
- Bekommen Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Verfahrenskosten für Ihre Scheidung.
- Voraussetzung ist, dass Sie das Trennungsjahr vollzogen haben, bedürftig sind und Ihr Ehepartner aufgrund seines Einkommens nicht verpflichtet ist, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen.
- Verfahrenskostenhilfe ist auf einem dafür eigens vorgesehenen Formular beim Amtsgericht zu beantragen. Der Antrag kann zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden.
- Je nach Einkommensverhältnissen wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt. Mit Ratenzahlung bedeutet, dass Sie den staatlich verauslagten Kostenvorschuss zurückzahlen müssen.
- Ausgangspunkt ist jede Einnahme, die Sie aus Einkommen, selbständiger Tätigkeit oder sonstigen Aktivitäten erzielen. Davon sind alle Ausgaben abzuziehen, die zwangsläufig anfallen (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Miete).
- Im Hinblick auf Ihre Einnahmen sind bestimmte Freibeträge für Sie selbst und Angehörige anzurechnen, die Ihr anzurechnendes Einkommen vermindern.
- Besitzen Sie Bargeld, erkennt das Gesetz ein gewisses Schonvermögen an.
- Ein Kfz müssen Sie nur veräußern, wenn es sich um ein unangemessenes Fahrzeug handelt.
- Eine Immobilie müssen Sie dann veräußern, wenn Sie über Ihre Verhältnisse leben.
- Hat Ihr Ehepartner ein hohes Einkommen, kann er unterhaltsrechtlich verpflichtet sein, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen.
- Rechtsschutzversicherer zahlen nur die Erstberatungsgebühr für ein Erstberatungsgespräch beim Rechtsanwalt, nicht aber die Scheidungskosten (Ausnahme ARAG-Rechtsschutzversicherung).
Was ist das: Verfahrenskostenhilfe?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung. Möchten Sie sich scheiden lassen, übernimmt der Staat die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt, soweit Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbst nicht in der Lage sind, die Gebühren zu bezahlen. Da Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen müssen, berechnet die Gerichtskasse Gerichtsgebühren. Aufgrund des bei den Familiengerichten bestehenden Anwaltszwangs können Sie den Scheidungsantrag nur über einen zugelassenen Rechtsanwalt einreichen. Auch der Rechtsanwalt stellt eine Gebührenrechnung.
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht,...
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Welche Voraussetzungen sind zu beachten?
Sie erhalten Verfahrenskostenhilfe, wenn Ihr Scheidungsantrag Aussichten auf Erfolg hat. Voraussetzungen sind:
- Sie müssen ein Jahr getrennt voneinander gelebt und das vom Gesetz geforderte Trennungsjahr vollzogen haben.
- Sie müssen aufgrund Ihres geringen Einkommens bedürftig und auf staatliche Hilfe angewiesen sein.
- Ihr Ehepartner darf kein wesentlich höheres Einkommen haben als Sie selbst, da Sie ihn andernfalls auf Kostenvorschuss in Anspruch nehmen müssten.
Sie müssen Verfahrenskostenhilfe extra beantragen
Verfahrenskostenhilfe gibt es nur auf Antrag. Dafür müssen Sie das Formular für die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ verwenden und darin alle Angaben machen, nach denen das Gericht Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen kann. Idealerweise stellen Sie den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe direkt mit dem Scheidungsantrag. Dann entscheidet der Rechtspfleger am Amtsgericht direkt, ob und inwieweit Sie Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens bewilligt erhalten.
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei...
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Was bedeutet Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung?
Das Amtsgericht kann Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne oder mit Ratenzahlung bewilligen. Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, beispielsweise wenn Sie Arbeitslosenhilfe oder Hartz-IV-Leistungen erhalten, wird Ihnen regelmäßig Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Sie brauchen dann überhaupt keine Kosten zu zahlen.
Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.
Sie werden gebührenfrei geschieden. Der Staat trägt alle Kosten. Verfügen Sie hingegen über ein gewisses Einkommen, erhalten Sie Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung. Sie müssen dann den vom Staat verauslagten Betrag aus Ihrem Einkommen ratenweise in bis zu 48 Monatsraten zurückzahlen. Die Höhe dieser Monatsraten ist gesetzlich festgelegt.
Welches Einkommen ist maßgebend?
Ausgangspunkt ist Ihr Bruttoeinkommen. Hierzu zählt auch das Kindergeld. Das Einkommen Ihres Noch-Ehepartners zählt nicht. Sind Sie selbstständig tätig, sollten Sie eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen können. Als Einkommen zählen auch Altersrenten, Wohngeld, Unterhaltsrenten oder Insolvenzgeld.
Expertentipp:
Vom Einkommen sind Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten (z.B. Werbungskostenpauschbetrag 1.000 EUR) abzuziehen. Abzugsfähig sind die Wohnkosten einschließlich Heizung. Zu berücksichtigen sind auch ein gesundheitsbedingter Mehraufwand gegen Nachweis (Zuzahlung zu Medikamenten), VKH-Raten aus früheren Verfahren oder Verbindlichkeiten, sofern sie bedient werden.
Welche Freibeträge kann ich nutzen?
Verfügen Sie über irgendwelche Einnahmen, dürfen Sie für sich selbst einen persönlichen Freibetrag von 494 EUR abziehen. Sind Sie zudem noch erwerbstätig, erhalten Sie einen weiteren Freibetrag von 225 EUR. Sind Sie unterhaltspflichtig, sind für Erwachsene (z.B. Ihr volljähriges Kind) 396 EUR, für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 314 EUR, für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 342 EUR und für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr 414 EUR als Freibetrag zu berücksichtigen. Für Mütter und Schwerbehinderte ist ein Mehrbedarf und in besonderen Lebenssituationen Mehrkosten für die Ernährung oder für besonders teure Medikamente zu berücksichtigen.
Welche Vermögenswerte darf ich besitzen?
Grundsätzlich müssen Sie verwertbare Vermögenswerte veräußern, um aus dem Erlös die Verfahrenskosten selbst bezahlen zu können. Der Gesetzgeber gewährt Ihnen aber ein sogenanntes Schonvermögen.
Geld hat niemanden reich gemacht.
Besitzen Sie bis 5.000 EUR, brauchen Sie den Betrag nicht zu verwerten. Sind Sie unterhaltspflichtig, erhöht sich der Vermögensfreibetrag für jede Person um je 500 EUR.
Was ist mit dem eigenen Fahrzeug?
Vor allem, wenn Sie beruflich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, brauchen Sie ein angemessenes Fahrzeug nicht zu verkaufen. Besitzen Sie hingegen ein Luxusfahrzeug, das Ihre normalen Bedürfnisse übersteigt, werden Sie dieses aller Wahrscheinlichkeit nach verkaufen müssen. Gehen Sie davon aus, dass Sie als Halter des Fahrzeuges nichts verheimlichen können.
Gut zu wissen:
Gehen Sie davon aus, dass Sie als Halter eines Luxusfahrzeuges dieses nicht verheimlichen können.
Wie ist das mit der eigenen Wohnung?
Der Gesetzgeber erkennt an, dass Sie eine angemessene Immobilie zur Finanzierung der Verfahrenskosten nicht verkaufen müssen. Die Beurteilung richtet sich danach, was angemessen ist. Die Angemessenheit orientiert sich an der Zahl der Bewohner, Ihrem individuellen Wohnbedarf, bei dem auch behinderte, blinde oder pflegebedürftige Menschen berücksichtigt werden, der Größe von Grundstück und Wohnung, dem Zustand und der Ausstattung der Wohnung sowie dem Verkehrswert der Immobilie. Je einfacher Sie wohnen, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie juristisch gesehen als angemessen wohnend beurteilt werden.
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Was ist, wenn mein Ehepartner ein hohes Einkommen hat?
Verfügt Ihr Ehepartner über ein eigenes Einkommen, das wesentlich über Ihrem eigenen Einkommen liegt, ist er wahrscheinlich vorschusspflichtig. Ehepartner sind nämlich während der Ehe aufgrund ihrer gegenseitigen Unterhaltspflicht verpflichtet, dem Partner auch die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen und müssen hierfür einen Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss leisten. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich trennen und die Scheidung beantragen wollen. Sollte Ihr Ehepartner also leistungsfähig sein, müssen Sie ihn vorab auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch nehmen und notfalls auch verklagen. Sie können den Antrag in Verbindung mit dem Scheidungsantrag beim Gericht einreichen. Da Sie auch damit rechnen müssen, dass Ihre Vorschussforderung abgewiesen wird, können Sie zugleich vorsorglich und hilfsweise Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Wie ist das, wenn ich rechtsschutzversichert bin?
Sind Sie selbst rechtsschutzversichert oder über die Rechtschutzversicherung Ihres Ehepartners mitversichert, zahlt die Rechtschutzversicherung lediglich eine Erstberatung beim Rechtsanwalt. Die Versicherung erstattet also maximal ca. netto 190 EUR Erstberatungsgebühr. Die Verfahrenskosten für die Scheidung selbst zahlt die Versicherung nicht. Eine Ausnahme besteht nur, soweit ersichtlich, bei der ARAG-Rechtsschutzversicherung.
Gewissheit ist die Grundlage, nach der die menschlichen Gefühle verlangen.
Allerdings besteht hier eine Wartezeit von drei Jahren, bevor die Versicherung den Rechtsschutzfall anerkennt und die Scheidungskosten übernimmt. Ihr Anwalt kann Sie in der Erstberatung informieren, ob Sie Aussichten auf Verfahrenskostenhilfe haben.
Fazit
Egal, was Sie an Einkommen haben: Ihre Scheidung lässt sich auf jeden Fall realisieren. Sie scheitert nicht an Ihren Finanzen. Da es darauf ankommt, Ihr maßgebliches Einkommen genau auszurechnen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, wie Sie das Formular zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe ausfüllen. Es kann sein, dass es wegen der Grenzwerte auf jeden einzelnen Euro ankommt. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer kostenlosen Hotline zur Verfügung.
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