Kindesunterhalt - Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Kindesunterhalt - Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

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Wer muss Unterhalt zahlen? Wieso muss Unterhalt gezahlt werden?

Wenn Sie fragen, wie der Kindesunterhalt berechnet wird, landen Sie bei der Düsseldorfer Tabelle. Dort sind die maßgeblichen Beträge nachzulesen, die als Kindesunterhalt zu zahlen sind. Allerdings ist die Düsseldorfer Tabelle interpretierungsbedürftig. Sie können den Kindesunterhalt nur kalkulieren, wenn Sie wissen, welche Faktoren für die Berechnung maßgebend sind. Lesen Sie nach, wie Sie dabei vorgehen.

Das Wichtigste für Sie

  • Als Elternteil sind Sie für Ihr Kind verantwortlich und müssen es ab dem Zeitpunkt der Trennung von Ihrem Ehepartner finanziell unterstützen.
  • Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu, auch wenn das Geld an den Ehepartner überwiesen wird.
  • Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich in Abhängigkeit von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter Ihres Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Einkommen erfasst sämtliche Einnahmen, von denen Sie gewisse Verbindlichkeiten abziehen dürfen.
  • Steht die Höhe des Kindesunterhalts fest, sichern Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag Ihren eigenen Lebensunterhalt.
  • Für unvorhersehbare Ausgaben müssen Sie dem Kind Sonderbedarf leisten.
  • Ihre Unterhaltspflicht besteht auch über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus, wenn es sich in der Schul- und Berufsausbildung befindet. Eine Zweitausbildung brauchen Sie nur zu bezahlen, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Erstausbildung besteht.

Warum muss ich Kindesunterhalt zahlen?

Sind Sie Elternteil eines Kindes, sind Sie nach der Trennung von Ihrem Ehepartner verpflichtet, für das gemeinsame Kind Kindesunterhalt zu zahlen. Solange Sie in der Familie zusammenleben, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht bereits dadurch, dass Sie Ihren Ehepartner und das gemeinsame Kind unterhalten. Trennen Sie sich, entrichten Sie den Unterhalt dadurch, dass Sie als nicht betreuender Elternteil Bargeld leisten. Der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er dem Kind Kost und Logis gewährt und es aufzieht. Der Kindesunterhalt ist Ausfluss Ihrer Verantwortung als Elternteil für das Kind, mit dem Sie dem Kind eine gedeihliche Entwicklung ermöglichen. Ihre finanzielle Verantwortung endet also keineswegs mit der Trennung oder Scheidung.

Erhalte ich Kindesunterhalt auch während der Trennungszeit?

Der Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem Sie die Trennung vollziehen. Sie leisten jetzt keinen Familienunterhalt mehr. Vielmehr ist das Kind darauf angewiesen, dass die notwendigen Barmittel verfügbar sind, die seinen Lebensunterhalt gewährleisten.

Steht der Kindesunterhalt dem Elternteil oder dem Kind zu?

Auch wenn der Kindesunterhalt an den erziehungsberechtigten Elternteil überwiesen wird, steht das Geld ausschließlich dem Kind zu. Zweck des Kindesunterhalts ist es, das Kind zu unterhalten, nicht den Elternteil. Der Unterhalt lässt sich auch nicht kürzen, wenn sich die Mutter nicht an Absprachen hält oder sich einer ehelichen Verfehlung schuldig gemacht hat. Der Kindesunterhalt ist also zweckgerichtet für das Kind zu verwenden.

Praxisbeispiel:

Sie haben mit Ihrem Ex-Ehepartner vereinbart, dass Sie alle zwei Wochen Ihr Kind am Wochenende zu sich nehmen dürfen. Ihr Ehepartner verweigert Ihnen dennoch den Umgang mit dem Kind, weil er der Meinung ist, dass Sie schlechten Einfluss auf das Kind hätten. Auch in diesem Fall dürfen Sie den Kindesunterhalt für das Kind nicht kürzen oder ganz einbehalten. Sie würden dadurch nur das Kind bestrafen. Sie dürfen Umgangsrecht und Kindesunterhalt nicht miteinander verbinden. Wird Ihnen das Umgangsrecht verweigert, müssten Sie es notfalls gerichtlich einfordern.

Gut zu wissen:

Auch wenn Sie das Kind in Ausübung Ihres Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus betreuen, dürfen Sie den Kindesunterhalt nicht kürzen. Betreuen Sie das Kind mehr, als Sie müssten, tun Sie es freiwillig (BGH Az. XII 161/04). Es gibt auch keinen Unterschied zwischen den Ansprüchen eines ehelichen und eines nichtehelichen Kindes.

Wie viel Kindesunterhalt muss ich zahlen?

Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Höhe Ihrer Einkünfte als nicht betreuender Elternteil. In diesem Zusammenhang spielen die Begriffe des „bereinigten Nettoeinkommens“ und der „Düsseldorfer Tabelle“ die maßgebliche Rolle.

Düsseldorfer Tabelle

Um die Unterhaltshöhe zu bemessen, haben die Gerichte Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien entwickelt. Sie sollen die Rechtsprechung in Deutschland möglichst vereinheitlichen und finden Ausdruck in der Düsseldorfer Tabelle. Sie gilt in ganz Deutschland in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Die Tabelle wird regelmäßig im zweijährigen Rhythmus aktualisiert.

Wie lese ich die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle enthält 15 Einkommensstufen und erfasst Kinder in vier Altersstufen. In Abhängigkeit von Ihrem Einkommen und dem Alter Ihres Kindes ergibt sich aus der Tabelle der maßgebliche Unterhaltsbetrag.

Expertentipp:

Beachten Sie, dass die Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausweist. In der Regel bezieht sich der Betrag also auf Mutter und Kind. Sind mehr als zwei Personen unterhaltsberechtigt (Mutter mit zwei Kindern), nehmen die Gerichte meist Abschläge vor, indem Sie den Unterhaltsbetrag der nächstniedrigeren Einkommensstufe entnehmen, so dass der unterhaltspflichtige Elternteil entlastet wird. Ist nur eine unterhaltsberechtigte Person vorhanden, wird die nächsthöhere Einkommensstufe angesetzt und daraus der Unterhaltszahlbetrag entnommen.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Ihr Einkommen wird als sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen erfasst. Es gilt also nicht ohne Weiteres Ihr Nettoeinkommen, das sich aus Ihrer Gehaltsabrechnung ergibt. Das Nettoeinkommen in Ihrer Gehaltsabrechnung ist regelmäßig höher als das bereinigte Nettoeinkommen.

Wie berechne ich das bereinigte Nettoeinkommen?

Gehen Sie von Ihrem Bruttoeinkommen aus, das sich aus Ihrer Gehaltsabrechnung oder bei Selbstständigen aus der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Bilanz ergibt. Ihrem Einkommen müssen Sie alles hinzurechnen, was Sie sonst noch als Guthaben vereinnahmen. Umgekehrt dürfen Sie alles abziehen, was Sie regelmäßig an Verbindlichkeiten bezahlen, die mit Ihrer Ehe zusammenhängen.

Praxisbeispiel:

Sie zahlen die Darlehensraten für Ihre gemeinsame Ehewohnung an die Bank. Solche ehebedingten Verbindlichkeiten dürfen Sie abziehen. Kaufen Sie sich nach der Trennung hingegen ein neues Auto, sind die Darlehensraten für die Finanzierung nicht ehebedingt und damit allein Ihr Problem.

Als Einnahmen kommen in Betracht:

  • Einnahmen aus Mieten
  • Unternehmerische Beteiligungen
  • Kapitalzinsen
  • Renten
  • Arbeitslosengeld
  • Sachleistungen Ihres Arbeitgebers (Firmenwagen, Kantinenessen)
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Steuererstattungen
  • Abfindungen
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • BAföG
  • Wohnwert der eigenen Immobilie

Als Ausgaben kommen in Betracht:

  • Einkommensteuer
  • Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
  • Berufsbedingte Aufwendungen (5 % Pauschale des Nettoeinkommens, maximal 150 EUR)
  • Fortbildungskosten
  • Angemessene Altersvorsorgeleistungen für Ihre private Altersvorsorge in Höhe von mindestens 5 % des Bruttolohns
  • Verbindlichkeiten, soweit diese den ehelichen Lebensstandard geprägt haben

Wird nach einer Wiederheirat das Einkommen des neuen Ehepartners angerechnet?

Haben Sie nach Ihrer Scheidung erneut geheiratet, werden die Einkünfte Ihres neuen Ehepartners nicht Ihrem Bruttoeinkommen zugerechnet.

  • Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass Sie nicht alle Ihre Unterhaltspflichten erfüllen können und Sie in der Immobilie des neuen Partners wohnen. In diesem Fall kann Ihr Selbstbehalt um 25 % vermindert werden.
  • Eine Ausnahme besteht auch für den Fall, dass Ihr neuer Partner gut verdient und Sie selbst fast nichts oder gar nichts verdienen. Vor allem, wenn Sie den Haushalt führen, müssen Sie sich ein „fiktives“ Einkommen anrechnen lassen. Das bedeutet, dass Sie so behandelt werden, als würden Sie dafür bezahlt.

Was ist der Selbstbehalt und wie hoch ist er?

Als unterhaltspflichtiger Elternteil haben Sie Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Dieser Selbstbehalt soll Ihren eigenen Lebensunterhalt gewährleisten. Der Selbstbehalt beträgt:

  • 1.120 EUR/Monat, wenn Sie nicht erwerbstätig sind
  • 1.370 EUR/Monat, wenn Sie erwerbstätig sind
  • 1.650 EUR gegenüber volljährigen Kindern

Praxisbeispiel:

Sie sind berufstätig und verfügen über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Für Ihren 15-jährigen Sohn müssten Sie laut Düsseldorfer Tabelle 645 EUR Kindesunterhalt zahlen. Da Ihr Selbstbehalt 1.370 EUR beträgt, müssen Sie weniger Kindesunterhalt zu zahlen, sodass Ihnen wenigstens Ihr Einkommen in Höhe des Selbstbehalts verbleibt.

Was ist der Bedarfskontrollbetrag?

Sie finden in der Düsseldorfer Tabelle den sogenannten Bedarfskontrollbetrag. Der Betrag ist in der Einkommensstufe 1 mit dem Selbstbehalt identisch (1.120 EUR/1.370 EUR). Danach steigt der Bedarfskontrollbetrag an. Zweck ist, Ihr Einkommen ausgewogen zwischen Ihnen und meist mehreren unterhaltsberechtigten Personen zu verteilen. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist die nächst niedrigere Einkommensgruppe maßgebend.

Wann muss ich dem Kind Sonderbedarf leisten?

Im Regelfall ist der Bedarf des Kindes mit dem Betreuungsunterhalt des betreuenden Elternteils und dem Barunterhalt des anderen Elternteils abgegolten. Hat das Kind aufgrund seiner Lebensumstände einen höheren finanziellen Bedarf, müssen Sie Sonderbedarf leisten. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Er liegt nur vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden konnte.

Beispiele für Sonderbedarf:

  • Ärztliche Behandlungskosten, die die Krankenkasse nicht erstattet
  • Brille, Zahnersatz
  • Nachhilfekosten für einen kurzen Zeitraum zur Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung
  • Säuglingserstausstattung
  • Kita- und Kindergartenkosten
  • Nicht aber: Kosten der Konfirmation, da diese absehbar und nicht überraschend sind.

Gut zu wissen:

Sind Sie barunterhaltspflichtig, brauchen Sie für den Sonderbedarf keineswegs allein aufzukommen. Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile gleichermaßen gemäß ihrer Einkommensverhältnisse.

Was ist, wenn mein Kind volljährig wird?

Auch Ihr volljähriges Kind hat über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindesunterhalt, solange es noch in der Berufs-und Berufsausbildung steht. Ihre Unterhaltspflicht endet also keinesfalls mit der Volljährigkeit. Ihre Unterhaltspflicht entfällt erst, wenn das Kind in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Lebt und wohnt das Kind im Haushalt eines Elternteils, gelten die gleichen unterhaltsrechtlichen Grundsätze wie für ein minderjähriges Kind. Das volljährige Kind bis zum 21. Lebensjahr zählt als sogenanntes „privilegiertes Kind“. Auch sein Unterhaltsanspruch richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort ist die Altersstufe ab 18 Jahren vorgesehen.

Expertentipp:

Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, hat es Anspruch auf einen festen Bedarfssatz in Höhe von 930 EUR, den es unabhängig vom Einkommen seiner Eltern und der Düsseldorfer Tabelle beanspruchen kann. Diesen Betrag müssen getrenntlebende Eltern im Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens zahlen.

Wie lange hat ein körperlich oder geistig behindertes Kind Anspruch auf Unterhalt?

Ein körperlich oder geistig behindertes Kind hat so lange Anspruch auf Kindesunterhalt, soweit es wegen seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten kann. Ihre gesetzliche Unterhaltspflicht besteht als Blutsverwandter zeitlebens.

Inwieweit wird die Auszubildendenvergütung auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Erhält Ihr Kind als Auszubildender eine Vergütung, muss es sich seine Ausbildungsvergütung nach Abzug von Fahrtkosten und einer Ausbildungspauschale von monatlich 100 EUR anrechnen lassen.

Wie wird das Kindergeld beim Kindesunterhalt berücksichtigt?

Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den von Ihnen nach der Düsseldorfer Tabelle zu bemessenden Unterhaltsbetrag angerechnet.

Praxisbeispiel:

Das Kindergeld für das erste Kind beträgt 250 EUR (Stand: 1. Januar 2023). Zahlen Sie für Ihr Kind beispielsweise 634 EUR Kindesunterhalt, dürfen Sie die Hälfte des Kindergeldbetrages in Höhe von 125 EUR abziehen.

Muss ich beim Kindesunterhalt auch eine Zweitausbildung des Kindes bezahlen?

Stellt Ihr volljähriges Kind nach einer Orientierungsphase fest, dass es für die Erstausbildung nicht talentiert ist, müssen Sie auch eine Zweitausbildung bezahlen und insoweit Kindesunterhalt leisten. Die Orientierungsphase sollte allenfalls ca. ein Jahr oder zwei Semester betragen.

Hat Ihr Kind eine Erstausbildung hingegen abgeschlossen, brauchen Sie eine Zweitausbildung nur zu bezahlen, wenn ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Erstausbildung besteht.

Praxisbeispiel:

Ihr Kind macht eine Lehre als Autoschlosser und möchte direkt danach ein Studium zum Maschinenbau beginnen. Da in diesem Fall ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, bleiben Sie verpflichtet, ihm auch die zweite Ausbildung zu ermöglichen. Grund ist, dass die Zweitausbildung auf der Erstausbildung aufbaut und es dem Kind ermöglicht, den optimalen Berufsweg zu gehen. Anders ist es dann, wenn Sie nicht mehr mit der Aufnahme eines Studiums rechnen müssen, weil das Kind nach der Erstausbildung andere Interessen zeigt oder aufgrund einer späten Eingebung sich zum Studium entschließen sollte.

Sollte ich einen Unterhaltsrechner im Internet nutzen?

Es kann sich durchaus als etwas schwierig herausstellen, den Unterhaltsbetrag für ein Kind konkret auszurechnen. Oft bedingen individuelle Gegebenheiten, dass die Rechenwege kompliziert sind. Es gibt im Internet Unterhaltsrechner, die nach Eingabe bestimmter Werte den Zahlbetrag für den möglichen Kindesunterhalt berechnen. Das Problem dabei ist, dass Sie wissen müssen, was Sie genau an Zahlen und Fakten eingeben. Beispielsweise müssen Sie wissen, wie Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen berechnen. Hier zählt jede begründete Ausgabe. Soweit Unklarheiten bestehen, bleibt das Ergebnis des Unterhaltsrechners naturgemäß nicht voll verlässlich. Besser ist, wenn Sie juristische Unterstützung in Anspruch nehmen und dazu Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. Ein Fachmann kann Ihnen wesentlich zuverlässigere Ergebnisse liefern.

Fazit

Ein Kind bedeutet Verantwortung, vor allem auch in finanzieller Hinsicht. Auch wenn Sie nach Trennung und Scheidung von Ihrem Ehepartner finanziell nicht auf Rosen gebettet sind, sollte die Verantwortung für Ihr Kind an vorderster Stelle stehen. Vielleicht hilft Ihnen die Perspektive, dass Sie im Alter möglicherweise auch darauf angewiesen sind, dass Sie von Ihrem Kind unterstützt werden. Haben Sie seinerzeit Ihr Kind mit Kindesunterhalt unterstützt, sind die Aussichten besser, im Alter oder in Notfällen selbst durch das Kind unterstützt zu werden, als wenn Sie den Kindesunterhalt gar nicht oder nur unter Protest bezahlt hätten.

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Autor Volker Beeden

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