10 Beste Tipps zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht
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„Das Kind bleibt bei mir!“ Trennen sich Ehepartner, stellt sich die Frage, wo das gemeinsame Kind lebt. Und wer bestimmt das? Da das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung fortbesteht, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht oft zum Anlass für elterliche Streitigkeiten. Wenn Sie den Streit nicht auf dem Rücken Ihres Kindes austragen möchten, sollten Sie wissen, auf was es beim Aufenthaltsbestimmungsrecht ankommt. Wir haben „10 Beste Tipps“ dazu für Sie zusammengetragen.
Das Wichtigste
- Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Da das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung fortbesteht, müssen Sie mit dem anderen Elternteil auch über den Aufenthaltsort des Kindes gemeinsam entscheiden.
- Im Idealfall vereinbaren Sie ein Wechselmodell, bei dem sich das Kind abwechselnd bei Ihnen und dem anderen Elternteil aufhält.
- Ziehen Sie um, sollten Sie darauf achten, das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht mutwillig zu torpedieren und beim Fortbestehen des gemeinsamen Sorgerechts auch die Interessen des Kindes und des anderen Elternteils einbeziehen. Riskieren Sie nicht den Vorwurf einer Kindesentziehung.
- Üben Sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus, müssen Sie die Betreuung und Erziehung des Kindes verantwortungsvoll wahrnehmen. Es ergeben sich daraus Rechte, aber auch Pflichten.
Davon gehen wir aus
Eltern üben die Sorge über ihr gemeinsames Kind gemeinsam aus. Das gemeinsame Sorgerecht besteht auch nach Trennung und Scheidung fort, es sei denn, dass das Familiengericht das Sorgerecht einem Elternteil allein überträgt. Solange das gemeinsame Sorgerecht aber fortbesteht, ist das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, Teil des Sorgerechts und muss von beiden Elternteilen gemeinsam entschieden werden. In der Theorie ist es einfach, in der Praxis erweist es sich allzu oft als schwierig.
Tipp 1: Einigen Sie sich im Interesse des Kindes
Trennen Sie sich oder lassen Sie sich scheiden, ist es keinesfalls so, dass das Kind automatisch bei dem Elternteil verbleibt, der die bisherige Ehewohnung weiter bewohnt oder der das Kind für sich beansprucht. Sie können also nicht allein bestimmen, dass das Kind fortan in Ihrem Haushalt lebt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, erwartet das Gesetz, dass „Sie versuchen, sich zu einigen“ (§ 1627 BGB). Können Sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht (§ 1628 BGB). Natürlich ist es nachvollziehbar, dass Ihre Scheidung emotionale Gräben reißt und Sie nicht auch noch auf Ihr Kind verzichten wollen. Dennoch müssen Sie auch das Interesse des anderen Elternteils berücksichtigen, der auf das gleiche Recht pocht und möchte, dass das Kind bei ihm lebt. Auch wenn es ungemein schwerfällt: Sie müssen eine Regelung finden. Jede Regelung, die Sie gerichtlich herbeiführen, schadet der Seele Ihres Kindes. Und Sie können kaum wissen, wie das Gericht entscheiden wird.
Tipp 2: Vereinbaren Sie ein Wechselmodell
Wenn Sie anerkennen, dass Ihr Ehegatte als Elternteil des Kindes das gleiche Recht hat wie Sie selbst, wäre es an sich naheliegend, wenn Sie ein Wechselmodell vereinbaren. Dann sollte jeder Elternteil gleichermaßen einbezogen werden. Ein Wechselmodell könnte so aussehen, dass das Kind im Wechsel jeweils bei einem Elternteil wohnt. Sie sind vollkommen frei, wie Sie den Wechsel gestalten. Am einfachsten könnte es sein, wenn das Kind zwei Wochen bei der Mutter und zwei Wochen bei dem Vater lebt. Genauso gut könnten Sie auch den Monat als Wechselrhythmus zugrunde legen. Nachteilig könnte natürlich sein, dass das Kind durch den ständigen Wechsel überfordert wird. Schließlich muss es ständig in eine andere Umgebung wechseln. Der ständige Umzug funktioniert letztlich nur, wenn der Wechsel dem Kind zumutbar ist und es Kindergarten und Schule in zumutbarer Art und Weise erreichen kann. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie eine andere Lösung finden.
Tipp 3: Vereinbaren Sie statt des Wechselmodells ein großzügiges Umgangsrecht
Lässt sich das Wechselmodell nicht zumutbar umsetzen, sollten Sie den Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht dadurch entschärfen, dass Sie dem nicht betreuenden Elternteil ein großzügiges Umgangsrecht mit dem Kind zugestehen. Dabei muss klar sein, dass ein Elternteil im Hinblick auf sein Sorgerecht zurückstehen muss und der betreuende Elternteil insoweit eine Vorrangstellung genießt. Da es dabei aber stets um das Interesse und Wohl Ihres gemeinsamen Kindes geht, sollten Sie bereit sein, Ihre Wünsche aufeinander abzustellen und durch ein gegenseitiges Geben und Nehmen eine Lösung finden. Ihr Kind wird Ihnen dafür dankbar sein. Ein großzügiges Umgangsrecht könnte darin bestehen, dass der nicht betreuende Elternteil, als Ausgleich dafür, dass er das Kind nicht ständig sieht, das Kind in den Ferienzeiten oder über die Wochenenden bei sich hat. In der Gestaltung des Umgangsrechts sind Sie vollkommen frei. Sollte das Kind ein gutes Verhältnis zum nicht betreuenden Elternteil haben, sollten Sie bedenken, dass Sie dem Kind einen Gefallen tun, wenn Sie ihm den Umgang ermöglichen. Alles, was Sie den Kindern vorenthalten, fällt irgendwann auf Sie zurück.
Tipp 4: Vereiteln Sie mit Ihrem Umzug nicht das Umgangsrecht des anderen Elternteils
Ziehen Sie um, sollten Sie darauf achten, nicht das Umgangsrecht des anderen Elternteils mutwillig zu vereiteln. Muss das Familiengericht entscheiden, stellen die Richter darauf ab, welche Bindungsstärke das Kind zum jeweiligen Elternteil hat, dass die Kontinuität der Beziehung und die Kontinuität in der Umgebung des Kindes im Blick auf seinen Verwandten- und Freundeskreis fortbesteht und der jeweilige Elternteil erziehungsgeeignet ist (BGH XII ZB 81/09). Ob und inwieweit Sie triftige Gründe für Ihren Umzugswunsch haben, tritt dabei in den Hintergrund.
Tipp 5: Vorsicht, dass Ihr Umzug keine Kindesentführung darstellt!
Ziehen Sie um und nehmen Sie das Kind mit, ohne dass Sie den Umzug mit dem anderen Elternteil abgesprochen haben, riskieren Sie den Vorwurf der „Entziehung Minderjähriger“ nach § 235 StGB, insbesondere dann, wenn Sie das Kind mit Gewalt, durch Drohung oder durch List dazu bringen, sich für den Aufenthalt bei Ihnen zu entscheiden oder Sie das Kind in das Ausland bringen. Da der andere Elternteil das Sorgerecht gleichermaßen besitzt und die Aufenthaltsbestimmung eine wesentliche Entscheidung darstellt, können Sie rechtlich nicht allein bestimmen, wo sich das Kind aufhalten soll. Erweist sich der Vorwurf als begründet, riskieren Sie, dass Ihnen das Sorgerecht für das Kind entzogen wird.
Tipp 6: Beugen Sie einer Kindesentführung vor!
Befürchten Sie, dass Ihr Ex-Gatte das gemeinsame Kind ins Ausland verbringen könnte, sollten Sie vorbeugende Maßnahmen treffen. So sollten Sie den Personalausweis oder Reisepass und die Geburtsurkunde des Kindes sicher verwahren. Sie können das Kind beim Bundesgrenzschutz registrieren lassen, um eine eventuelle Ausreise zu verhindern. Dafür benötigen Sie allerdings einen Beschluss des Familiengerichts, in dem Ihnen die alleinige Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts übertragen wird. Ist die Gefahr begründet, sind Ihre Aussichten gut, dass Ihrem Antrag stattgegeben wird. Idealerweise beantragen Sie das alleinige Sorgerecht. Sie können auch Kindergarten und Schule informieren und vorgeben, dass das Kind nur mit Ihrer Zustimmung an den anderen Elternteil übergeben werden darf. Für weitere Informationen und Beratung wenden Sie sich an den Internationalen Sozialdienst im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Berlin. Geht es um die Rückführung entführter Kinder, hilft Ihnen die Zentrale Behörde, Adenauerallee 99, 50113 Bonn weiter.
Tipp 7: Ihr Kind lebt bei einer Pflegefamilie. Sie wollen es zurück?
Nach einer Scheidung sind Eltern nicht immer in der Lage, ihr Kind verantwortungsvoll zu betreuen. Wurde das Kind, meist auf Veranlassung des Jugendamtes, in eine Pflegefamilie gegeben, können Sie das Kind zurückverlangen, wenn sich Ihre Lebensumstände so positiv verändert haben, dass Sie jetzt in der Lage sind, Ihr Sorgerecht für das Kind und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht verantwortungsvoll auszuüben (OLG Hamm 2 WF 46/15).
Tipp 8: Beantragen Sie nur die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Tragen Sie sich mit dem Gedanken, das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind zu beantragen, brauchen Sie triftige Gründe. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist daher eher die Ausnahme. Vielleicht genügt es, wenn Sie beim Familiengericht lediglich beantragen, Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. Da das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil des Sorgerechts ist, könnte es bereits ausreichend sein, Ihren Antrag insoweit zu beschränken und dem anderen Elternteil das Sorgerecht im Übrigen zu belassen. Das Familiengericht wird Ihrem Antrag stattgeben, wenn es aus Gründen des Kindeswohls und aus Sicht des Gerichts zweckmäßig erscheint, dass das Kind bei Ihnen lebt und Sie allein die Entscheidung darüber treffen sollten. Auch hier stellen die Gerichte auf die Kontinuität ab, wonach das Kind möglichst nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden soll, seine sozialen Kontakte erhalten bleiben sollen und es mit Geschwistern zusammen wohnen kann. Ist das Kind 14 Jahre alt, darf es mitentscheiden.
Tipp 9: Umgangsrecht berechtigt Elternteil, das Kind auf eine Urlaubsreise mitzunehmen
Hat der nicht betreuende Elternteil ein Umgangsrecht, sind Sie als betreuender Elternteil verpflichtet, den Umgang zu fördern und alles zu unterlassen, was den Umgang vereitelt. In einem Fall des Kammergerichts Berlin (13 WF 97/17) wollte ein Vater, der umgangsberechtigt war, mit seinem Kind und seiner neuen Ehefrau nach Thailand reisen. Wegen mehrerer Terroranschläge wollte die Mutter die Reise verhindern. Sie informierte dazu die Bundespolizei, die die Ausreise des Kindes daraufhin (unberechtigterweise) verweigerte. Sein Umgangsrecht wollte der Vater daraufhin vor Gericht klarstellen lassen. Das Gericht verwies die Mutter darauf, dass es Sache des Vaters gewesen sei, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben und über den Urlaubsort zu entscheiden. Es sei eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung, ob ein Kind, soweit der Umgang ausdrücklich mit der Mutter vereinbart war, eine Urlaubsfernreise antrete. Anderes gelte nur, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben habe oder die Reise in ein politisches Krisengebiet führe.
Tipp 10: Fehlzeiten in der Schule rechtfertigen den Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts
In einem Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (10 UF 62/6) beantragte der Vater eines achtjährigen Kindes, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Da das Kind in der Schule ständig fehle und dadurch die Versetzung gefährdet sei, sei die Kindesmutter nicht fähig, den Alltag des Kindes zeitlich so zu strukturieren, dass es regelmäßig die Schule besuchen kann. Das Gericht sah nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erziehungsfähigkeit der Mutter so eingeschränkt und das Kindeswohl so sehr gefährdet, dass es das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater allein übertrug.
Fazit
Der Aufenthaltsort eines Kindes sollte bei demjenigen Elternteil sein, wo es sich wohl fühlt und wo es optimal betreut werden kann. Um im Interesse und zum Wohl des Kindes die einzig richtige Entscheidung zu treffen, sollten Eltern zusammenarbeiten. Sie müssen Ihre emotionalen Interessen zurückstellen und insbesondere Ihre Entscheidung ungeachtet Ihrer Beziehung zum anderen Elternteil treffen. Es zählt allein das Kind.
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