Scheidung, wenn Sie als türkische Staatsbürger in Deutschland leben

Scheidung, wenn Sie als türkische Staatsbürger in Deutschland leben

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Wie kann ich mich scheiden lassen, wenn ich als türkischer Staatsbürger in Deutschland lebe?

Sie leben als türkische Staatsbürger in Deutschland und möchten sich jetzt scheiden lassen. Dazu müssen Sie klären, ob Sie Ihre Scheidung hier in Deutschland oder in der Türkei beantragen und ob für Ihre Scheidung deutsches oder türkisches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Da Ihre Scheidung aufgrund Ihrer türkischen Staatsangehörigkeit Auslandsbezug hat, ist es eine internationale Scheidung. Dieser Umstand ist aber kein Grund, sich zu sorgen. Sie können Ihre Scheidung in Deutschland dennoch relativ problemlos bewältigen. Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihre Scheidung in Deutschland zweckmäßig gestalten.

Das Wichtigste

  • Sie können sich als türkische Staatsangehörige in Deutschland problemlos scheiden lassen, unabhängig davon, ob beide Ehepartner die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, oder einer der deutschen und der andere der türkischen angehört.
  • In beiden Fällen wird Ihre Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht von einem deutschen Familiengericht durchgeführt.
  • In Fällen, in denen Sie in Deutschland wohnen und der Ehepartner vor mehr als einem Jahr Deutschland verlassen hat, empfiehlt es sich, eine sogenannte Rechtswahl zu treffen. Darin vereinbaren Sie möglichst die Geltung deutschen Rechts.
  • Ihre Scheidung in Deutschland nach deutschem Recht wird in der Türkei im Regelfall problemlos anerkannt. Die Anerkennung ist wichtig, wenn Sie vermeiden wollen, dass der überlebende Ehepartner in der Türkei als erbberechtigt gilt.

Spielt es eine Rolle, dass wir in der Türkei geheiratet haben?

Es ist gleichgültig, wo Sie die Eheschließung vollzogen haben. Auch wenn Sie in der Türkei geheiratet haben, können Sie sich in Deutschland scheiden lassen. Ihre Heirat in der Türkei wird auch in Deutschland anerkannt. Sie benötigen lediglich ein Dokument, welches beweist, dass Sie verheiratet sind. In Deutschland heißt dieses Dokument Heiratsurkunde.

Bi-Nationale Scheidung

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Checkliste

Gut zu wissen:

Sie können nur geschieden werden, wenn Sie verheiratet sind. Ihre Heirat weisen Sie mit einer Heiratsurkunde nach. Wenn Sie in der Türkei geheiratet haben, ist die Heiratsurkunde in türkischer Sprache verfasst. Sie sollten die Urkunde vorab von einem in Deutschland öffentlich vereidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Sie beschleunigen so Ihre Scheidung.

Wie werden wir geschieden, wenn wir deutsche Staatsbürger mit türkischem Migrationshinter­grund sind?

Stammen Sie aus der Türkei und haben in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, spielt Ihr türkischer Migrationshintergrund keine Rolle für Ihre Scheidung. Auf jeden Fall sind die deutschen Gerichte für Ihre Scheidung zuständig. Ihre Scheidung beurteilt sich allein nach deutschem Scheidungsrecht.

Gut zu wissen:

Vielleicht haben Sie davon gehört, dass es im internationalen Scheidungsrecht die Möglichkeit der „Rechtswahl“ gibt. Mit einer Rechtswahl kann man wählen, nach welchem Recht man geschieden werden möchte. Da Sie aber deutsche Staatsangehörige sind und in Deutschland wohnen, kommt eine solche Rechtswahlmöglichkeit für Sie nicht in Betracht (Art. 5 Rom-III Verordnung Nr. 1259/2010). Es gibt in diesem Fall nichts zu wählen. Es gilt stets deutsches Scheidungsrecht.

So verläuft eine Scheidung nach deutschem Recht.
Schaubild: So verläuft eine Scheidung nach deutschem Recht.

Kann ich in Deutschland geschieden werden, wenn ich sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze?

Wohnen Sie in Deutschland und besitzen die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit, werden Sie von einem deutschen Familiengericht nach deutschem Scheidungsrecht geschieden. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit ist gegenüber Ihrer türkischen Staatsangehörigkeit vorrangig. Das Gesetz stellt darauf ab, zu welchem Staat Sie die nähere Beziehung haben (Art 5 EGBGB.).

Wie ist das, wenn wir uns als türkische Staatsangehörige in Deutschland scheiden lassen wollen?

Wohnen Sie in Deutschland, ist es naheliegend, dass Sie sich in Deutschland scheiden lassen. Sie müssen dazu eine Reihe von Sachverhalten unterscheiden, die von Gesetzes wegen unterschiedlich zu beurteilen sind. Hintergrund ist stets, dass Sie sowohl einen Bezug zu Deutschland als auch zur Türkei haben und es sich um eine internationale Scheidung mit Auslandsbezug handelt.

Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.

Joseph Joubert (1754 - 1824)

Ihre Scheidung, wenn Sie beide als türkische Staatsangehörige in Deutschland wohnen

Wohnen Sie in Deutschland und besitzen beide die türkische Staatsangehörigkeit, ist allein entscheidend, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie können dann in Deutschland geschieden werden (Art. 8 Alt. a Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010).

Den Scheidungsantrag stellen Sie bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie beide wohnen (z.B. Leipzig) oder ein Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Betreuen Sie in Ihrem Haushalt Ihr gemeinsames Kind, ist auf jeden Fall das Amtsgericht zuständig, wo Sie mit ihrem Kind wohnen (§ 122 FamFG). Bei den Amtsgerichten sind die Familiengerichte eingerichtet, die für Scheidungsverfahren zuständig sind.

Gut zu wissen:

In Ihrem Fall gewährt das Gesetz ausnahmsweise die Möglichkeit, dass Sie eine „Rechtswahl“ treffen. Mit einer solchen Rechtswahl hätten Sie die Möglichkeit, Ihre Scheidung in Deutschland nach türkischem Recht zu bewerkstelligen. Was eine Rechtswahl genau ist, wird im Weiteren näher erläutert.

Ihre Scheidung, wenn Sie deutscher und Ihr Ehepartner türkischer Staatsangehöriger sind

Wohnen Sie selbst in Deutschland und sind deutscher Staatsangehöriger, während ihr Ehepartner türkischer Staatsangehöriger ist, kommt es nur darauf an, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie können in Deutschland dann problemlos geschieden werden (Art. 8 Alt. a Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010).

Ihre Scheidung, wenn Sie in Deutschland leben und Ihr Ehepartner im letzten Jahr Deutschland verlassen hat

Bei Ihrer Scheidung ist ausschlaggebend, wo sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet.
Bei Ihrer Scheidung ist ausschlaggebend, wo sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet.

Sie können sich hier in Deutschland scheiden lassen, auch wenn Ihr Ehepartner Deutschland verlassen hat und vielleicht in die Türkei zurückgezogen ist. Auch dann ist das deutsche Familiengericht für Ihre Scheidung zuständig. Grund ist, dass Sie selbst in Deutschland Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten haben. Erst recht ist das Familiengericht zuständig, wenn Sie mit Ihrem Kind in Deutschland wohnen. Dieser Weg gilt unter der Voraussetzung, dass Ihr Ehepartner erst im letzten Jahr Deutschland verlassen hat und seit seinem Wegzug aus Deutschland noch nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (Art. 8 Alt. b Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010). Auch hier kommt es nicht darauf an, ob Sie beide türkische Staatsangehörige sind oder ein Ehepartner deutscher und der andere türkischer Staatsangehöriger ist.

Gut zu wissen:

Auch diesem Fall könnten Sie in einer Rechtswahl vereinbaren, dass das deutsche Familiengericht für Ihre Scheidung türkisches Recht berücksichtigen soll.

Ihre Scheidung, wenn Sie in Deutschland leben und Ihr Ehepartner vor mehr als einem Jahr Deutschland verlassen hat

Hat Ihr Ehepartner Deutschland vor mehr als einem Jahr verlassen, können Sie sich trotzdem in Deutschland scheiden lassen, wenn und solange Sie selbst in Deutschland wohnen. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob Sie beide türkische Staatsangehörige sind oder ein Ehepartner deutscher und der andere türkischer Staatsangehöriger ist.

Hier stellt das Gesetz jedoch eine kleine Hürde auf, die Sie leicht überwinden können. Das deutsche Familiengericht müsste in diesem Fall nämlich türkisches Scheidungsrecht anwenden und Ihre Scheidung nach türkischem Recht durchführen (Art. 8 Alt. c Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010).

Das Problem dabei ist, dass das deutsche Familiengericht türkisches Scheidungsrecht anwenden müsste. Für einen deutschen Richter bedeutet dies, dass er die türkischen Rechtstexte recherchieren, übersetzen, interpretieren und auf Ihre Scheidung anwenden müsste. Dies ist meist wenig praktikabel und dürfte Ihre Scheidung oft schwierig gestalten.

Gut zu wissen:

Sie können dieses Problem vermeiden, indem Sie in diesem Fall in einer sogenannten Rechtswahl vereinbaren, dass für Ihre Scheidung nicht das türkische Scheidungsrecht gelten, sondern das deutsche Familiengericht Ihre Scheidung nach deutschem Recht abwickeln soll.

Was sollte ich zur Möglichkeit der „Rechtswahl“ wissen?

Einheitliches Scheidungsrecht erleichtert den länderübergreifenden Scheidungsprozess.
Einheitliches Scheidungsrecht erleichtert den länderübergreifenden Scheidungsprozess.

In der Europäischen Union ist der Gesetzgeber bemüht, das Scheidungsrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soweit als möglich einheitlich zu gestalten. Insoweit ist die „Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010“ maßgebend. Zwar ist diese Verordnung nur in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt. Dennoch wird sie wegen ihrer ausdrücklich bestimmten „universellen“ Geltung auch auf Staatsangehörige anderer Staaten angewendet, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Art. 4 Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010). Damit kommt diese Verordnung auch für Sie als türkische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, zur Anwendung. Aufgrund dieser Verordnung haben Sie als türkische Staatsangehörige die Möglichkeit der Rechtswahl.

Was heißt es, eine Rechtswahl zu vereinbaren?

Die EU-Verordnung ermöglicht Ihnen die Rechtswahl. Rechtswahl bedeutet, dass Sie im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner vereinbaren, ob Sie Ihre Scheidung nach deutschem Recht oder nach türkischem Recht durchführen wollen. Das Recht anderer Staaten, beispielsweise amerikanisches oder dänisches Recht, könnten Sie hingegen nicht in einer Rechtswahl vereinbaren. Sie können nur das Recht derjenigen Staaten vereinbaren, in denen Sie leben oder deren Staatsangehörigkeit Sie besitzen.

Anerkennung ausländischer Scheidungen

Was ist bei der Anerkennung einer ausländischen Scheidung zu beachten?

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Checkliste

Wann erübrigt es sich, eine Rechtswahl zu treffen?

Sie brauchen nur in bestimmten Fällen wirklich eine Rechtswahl zu treffen. Es kommt auf Ihre Lebenssituation an. So spielt die Möglichkeit der Rechtswahl keine Rolle,

  • wenn Sie und Ihr Ehepartner in Deutschland leben und beide Ehepartner hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Eine Rechtswahl brauchen Sie auch dann nicht zu treffen, wenn ein Ehepartner in Deutschland lebt und der andere vor weniger als einem Jahr Deutschland verlassen hat.

In beiden Fällen gilt deutsches Recht. Eine ausdrückliche Rechtswahl, in der Sie deutsches Scheidungsrecht vereinbaren, ist nicht erforderlich. Das deutsche Familiengericht wickelt Ihre Scheidung also nach deutschem Scheidungsrecht ab.

Wann empfiehlt es sich, eine Rechtswahl zu treffen?

Nach der Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010 dürfen Sie selbst entscheiden, ob Sie das deutsche oder türkische Scheidungsrecht nutzen möchten.
Nach der Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010 dürfen Sie selbst entscheiden, ob Sie das deutsche oder türkische Scheidungsrecht nutzen möchten.

Eine Rechtswahl empfiehlt sich dann, wenn Sie nach wie vor in Deutschland wohnen und Ihr Ehepartner vor mehr als einem Jahr Deutschland verlassen hat. Wir hatten bereits erörtert, dass in diesem Fall von Gesetzes wegen türkisches Scheidungsrecht für Ihre Scheidung maßgebend wäre (Art. 8 Alt. c Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010). Möchten Sie die damit mit hoher Wahrscheinlichkeit verbundenen Probleme vermeiden, sollten Sie mit Ihrem Ehepartner tatsächlich eine Rechtswahl treffen. Sie vereinbaren dann, dass für Ihre Scheidung in Deutschland deutsches Scheidungsrecht gelten soll.

Gut zu wissen:

Möchten Sie für diesen Fall eine Rechtswahl treffen, gibt es ein kleines Problem. Sie müssen Ihre Rechtswahl nämlich notariell beurkunden (Art. 7 Abs. IV Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010, Art. 46e EGBGB). Soweit sich Ihr Ehepartner im Ausland oder in der Türkei aufhält, könnte sich die Beurkundung schwierig gestalten. Es wäre nicht gewährleistet, dass die Beurkundung vor einem Notar in der Türkei in Deutschland anerkannt wird. Besser wäre, wenn Ihr Ehepartner nach Deutschland kommt und die Beurkundung hier vor einem deutschen Notar erfolgt. Notfalls könnte Ihr Ehepartner die Beurkundung aber auch in einem deutschen Konsulat im Ausland vornehmen lassen. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass sich Ihre Scheidung dadurch wegen der Behördenwege verzögert.

Warum sollten wir deutsches Scheidungsrecht bevorzugt wählen?

Es gibt gute Gründe, dass Sie Ihre Scheidung in Deutschland nach deutschem Scheidungsrecht durchführen sollten:

  • Zwar brauchen Sie nach türkischem Recht keine Trennungszeit einzuhalten, müssten dann aber einen Sühneversuch nachweisen. In Deutschland genügt es, das Trennungsjahr abzuwarten, ohne dass Sie einen solchen Sühneversuch nachweisen müssen.
  • Haben Sie ein gemeinsames Kind, verlangt das türkische Recht zwingend eine Regelung der elterlichen Sorge. In Deutschland genügt es, dass Sie erklären, dass es wegen der elterlichen Sorge keine Probleme gibt.
  • Möchte sich Ihr Ehepartner nicht scheiden lassen, müssen Sie nach türkischem Recht nachweisbar begründen, warum Ihre Ehe keine Zukunft mehr hat. Haben Sie die Zerrüttung Ihrer Ehe verschuldet, können Sie sich nicht auf die Zerrüttung Ihrer Ehe berufen und deswegen nicht die Scheidung beantragen. In Deutschland spielen eheliche Verfehlungen hingegen keine Rolle.
  • Ihre Ehefrau hat das Recht, Ihrem Scheidungsantrag zu widersprechen, wenn Ihr Verschulden an der Zerrüttung der Ehe überwiegt. Ein solcher Widerspruch steht Ihrem Scheidungsantrag auch dann entgegen, wenn Ihre Ehe voraussichtlich keine Zukunft mehr hat. Nach deutschem Recht werden Sie spätestens nach drei Jahren Trennung bedingungslos geschieden.
  • Das türkische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich, während nach deutschem Recht die Rentenanwartschaften beider Ehepartner aufgeteilt werden. Derjenige Ehepartner, der in der Ehe keine Rentenrechte erworben hat, wird nach türkischem Recht benachteiligt.
  • Ein wichtiger Aspekt, der gegen türkisches Recht spricht, sind die Kosten. Muss das deutsche Familiengericht Ihre Scheidung nach türkischem Recht durchführen, setzen die Gerichte den Verfahrenswert für Ihre Scheidung um 20 % höher an als bei der Scheidung nach deutschem Recht. Sie zahlen damit erheblich höhere Gebühren für Gericht und Anwälte.
Das deutsche Scheidungsrecht für Sie nochmals zusammengefasst dargestellt.
Schaubild: Das deutsche Scheidungsrecht für Sie nochmals zusammengefasst dargestellt.

Wird meine Scheidung in Deutschland in der Türkei anerkannt?

Ihre Scheidung in Deutschland nach deutschem Scheidungsrecht sollte auch nach türkischem Recht in der Türkei anerkannt werden können. Auch in der Türkei ist es so, dass ausländische gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich anerkannt werden und nur noch bei Verstößen gegen den türkischen „ordre public“ beanstandet werden (Art. 58 Abs. 1 54 c tlPRG). Dies bedeutet, dass der deutsche Scheidungsantrag anerkannt wird, solange es nicht in eklatanter Art und Weise gegen türkische Rechtsgrundsätze verstößt.

Gut zu wissen:

Sie sollten Ihre in Deutschland durchgeführte Scheidung in der Türkei registrieren lassen. Nur so vermeiden Sie, dass der überlebende Ehepartner den anderen nach türkischem Recht beerbt. Ist Ihre Scheidung dort nicht registriert, gelten Sie nach wie vor als verheiratet und der überlebende Ehepartner als Erbe.

Fazit

Sie können sich als türkische Staatsbürger in Deutschland im Regelfall problemlos scheiden lassen. Um Ihren Scheidungsprozess so reibungslos wie möglich zu gestalten, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Gerade Scheidungen mit Auslandsbezug bedürfen der richtigen Vorbereitung.

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Autor Volker Beeden

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