Ablauf einer Scheidung

10 Beste Tipps zum Ablauf einer Scheidung

Ihr Scheidungs-
Infopaket
ICON: Gratis-Infopaket Vektor: Gebogener Pfeil

Ihre Ehe haben Sie intuitiv geführt. Der Ablauf einer Scheidung dürfte Ihnen aber eher unbekannt sein. Einfach bei Gericht den Scheidungsantrag stellen, ist nur ein Teil des Verfahrens. Im Zusammenhang mit einer Scheidung müssen Sie einige Punkte berücksichtigen. Wir haben für Sie „10 Beste Tipps“ zum Ablauf einer Scheidung zusammengetragen. So kommen Sie ohne große Störfaktoren schnellstmöglich zum Ziel.

Das Wichtigste

  • Scheidungen laufen nach vorgegebenen Richtlinien ab. Wichtig ist, dass Sie das Trennungsjahr einhalten und allenfalls in einem begründeten Härtefall vorzeitig die Scheidung beantragen können.
  • Vor dem Familiengericht benötigen Sie wenigstens einen Rechtsanwalt, der für Sie idealerweise die einvernehmliche Scheidung beantragt. Besonders schnell kommen Sie voran, wenn Sie sich für die Online-Scheidung entscheiden.
  • Sind Sie nicht liquide, haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder können Ihren Ehepartner wegen der Scheidungskosten auf Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen. Alternativ verauslagen wir für Sie die Verfahrenskosten, die Sie uns in Raten zurückzahlen können.
  • Scheidungsfolgen regeln Sie idealerweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung und vermeiden damit kostenträchtige und ungewisse gerichtliche Auseinandersetzungen.

Davon gehen wir aus

Voraussetzung einer jeden Scheidung ist, dass Sie das Trennungsjahr vollzogen und die Gewissheit haben, dass Sie oder Ihr Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wieder herstellen wollen. Die Scheidung kann nur der örtlich zuständige Familienrichter aussprechen.

Tipp 1: Beachten Sie das Trennungsjahr

Sie müssen wenigstens ein Jahr von Ihrem Partner getrennt gelebt haben. Erst dann können Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Reichen Sie den Scheidungsantrag zu früh bei Gericht ein, riskieren Sie, dass das Gericht Ihren Antrag als unzulässig zurückweist und Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es ist in der Anwaltspraxis allenfalls üblich, den Scheidungsantrag wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht zu stellen. Bis das Gericht den Antrag in die Sachbearbeitung nimmt, ist das Trennungsjahr meist abgelaufen.

Tipp 2: Vorzeitige Scheidung nur im Härtefall

In Ausnahmefällen können Sie den Scheidungsantrag auf vor Ablauf des Trennungsjahres stellen. Dazu müssen Sie einen Härtefall begründen. Als Härtefall versteht das Gesetz eine Situation, in der es Ihnen aus in der Person Ihres Ehepartners liegenden Gründen nicht zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Lässt sich ein Härtefall begründen, können Sie im Prinzip sofort geschieden werden. Typische Fälle sind solche, in denen der Ehepartner den anderen misshandelt, bedroht oder eklatant demütigt.

Tipp 3: Sie brauchen wenigstens einen Rechtsanwalt

Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Sie selbst können dort keine Anträge stellen. Sie benötigen unabdingbar einen Rechtsanwalt. Seine Aufgabe ist es, den Sach- und Rechtsvortrag geordnet darzulegen. Dazu erteilen Sie dem Rechtsanwalt eine Vollmacht. Der Anwalt unterschreibt den Scheidungsantrag und reicht den Antrag bei Gericht ein. Dazu kommt es auch darauf an, dass das örtlich für Sie zuständige Familiengericht genau bestimmt wird.

Tipp 4: Tragen Sie Ihre Scheidungsunterlagen zusammen

Sie müssen nachweisen, dass Sie verheiratet sind. Dazu benötigt Ihr Rechtsanwalt wenigstens die Kopie Ihrer Heiratsurkunde. Sie finden diese in Ihrem Familienstammbuch oder besorgen Sie sich einen Auszug aus dem Heiratsregister bei dem Standesamt Ihres Wohnortes. Das Gericht benötigt allerdings später eine Originalurkunde.

Soweit das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführt, sollten Sie im Zweifelsfall Ihre Rentenanwartschaften bei Ihrem Rentenversorgungsträger klären und dazu eine Kontenklärung durchführen lassen. Sind Sie bei der Bundesanstalt für Angestellte versichert, finden Sie in jeder deutschen Großstadt eine Geschäftsstelle, bei der Sie beraten werden.

Tipp 5: Bemühen Sie sich um eine einvernehmliche Scheidung

Streitige Scheidungen, bei denen Sie sich im Hinblick auf die Scheidung und eventuelle Scheidungsfolgen mit Ihrem Ehegatten vor Gericht auseinandersetzen, sind oft nicht kalkulierbar. Sie müssen viel Zeit, Geld für Anwalt und Gericht und vor allem Ihre wahrscheinlich ohnehin strapazierte Geduld investieren. Besser ist, wenn Sie sich um eine einvernehmliche Scheidung bemühen. In diesem Fall stellt ein Ehepartner den Scheidungsantrag bei Gericht und beauftragt dazu einen Rechtsanwalt. Der andere Ehepartner stimmt dem Scheidungsantrag zu. Dafür benötigt er keinen Rechtsanwalt und braucht auch keinen Rechtsanwalt zu bezahlen. Im Idealfall teilen Sie sich die Gerichtsgebühren für die Scheidung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sollten Sie im Hinblick auf die Arbeitsbelastung des zuständigen Amtsgerichts mit einer Verfahrensdauer von 3 bis 6 Monaten rechnen. Vorteilhaft ist vor allem auch, dass die einvernehmliche Scheidung den geringsten Kostenaufwand verursacht und die Gerichte regelmäßig bereit sind, den für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Streitwert herabzusetzen.

Tipp 6: Stellen Sie den Scheidungsantrag online

Wenn Sie idealerweise die einvernehmliche Scheidung betreiben, können Sie den Ablauf zusätzlich beschleunigen, wenn Sie die Online-Scheidung betreiben. Damit ersparen Sie sich den Zeit- und Rechercheaufwand, einen Rechtsanwalt ausfindig zu machen, der Sie im Scheidungsverfahren vertritt. Wenn Sie auf unser Angebot zurückkommen, vermitteln wir Ihnen einen unserer handverlesenen Kooperationspartner, die allesamt ausgewiesene Kompetenzen im Familien- und Scheidungsrecht besitzen. Sie kommunizieren mit Ihrem Anwalt online oder gerne auch per Post und können jederzeit telefonisch mit ihm in Kontakt treten. Wir garantieren Ihnen, Ihre Scheidung zu den geringstmöglichen Kosten durchzuführen, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erlaubt.

Tipp 7: Zahlen Sie den Gerichtskostenvorschuss fristgerecht

Der Anwalt reicht Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Sie erhalten daraufhin von Ihrem Anwalt eine Rechnung, in der Ihnen das Familiengericht die Gerichtskosten für Ihr Scheidungsverfahren in Rechnung stellt. Sobald Sie die Rechnung bezahlt haben, stellt das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zu und fordert ihn auf, zu Ihrem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Im Fall der einvernehmlichen Scheidung stimmt Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag lediglich zu. Er braucht keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Um Ihr Verfahren zu beschleunigen, können wir nach Absprache auch die Gerichtskosten für Sie verauslagen. Zugleich wird Ihnen das Gericht die Formulare für den Versorgungsausgleich übersenden, die Sie ausfüllen müssen. Im Idealfall haben Sie den Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt oder darin ausgeschlossen.

Tipp 8: Sind Sie nicht liquide, beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe

Haben Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dazu stellt Ihr Anwalt im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag einen Antrag an das Familiengericht, Ihnen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Je nach Ihren finanziellen Verhältnissen übernimmt der Staat vollständig die Verfahrenskosten oder verauslagt die Kosten und Sie zahlen diese ratenweise an die Gewichtsklasse zurück. Wenn Sie ca. 1.500 EUR netto verdienen, hohe Schulden haben oder Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) oder andere Sozialleistungen beziehen, sind Ihre Aussichten auf Verfahrenskostenhilfe sehr gut.

Soweit allerdings Ihr Ehepartner finanziell in der Lage ist, Ihnen für das Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuss zu zahlen, müssen Sie vorrangig Ihren Ehepartner in Anspruch nehmen. Aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung muss er Ihnen die Kosten für das Scheidungsverfahren finanzieren. Eine weitere Alternative besteht darin, dass Sie die Verfahrenskosten bei uns in Raten bezahlen. Wir berechnen dafür keine Zinsen oder Gebühren.

Tipp 9: Regeln Sie eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Auch wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, steht meist auch die eine oder andere Scheidungsfolge zur Debatte. Scheidungsfolgen betreffen Fragen des Zugewinnausgleichs, Ehegattenunterhalts, Versorgungsausgleichs oder das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind. Auch die Frage, was mit dem gemeinsamen Familienwohnheim geschieht, sollte möglichst einvernehmlich entschieden werden.

Sie können sich wegen dieser Scheidungsfolgen vor Gericht natürlich auch streiten und hoffen, dass das Gericht in Ihrem Sinne entscheidet. Besser ist es, sich wegen der Scheidungsfolgen einvernehmlich auf eine Regelung zu verständigen und diese in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuschreiben. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung müssen Sie vor dem Scheidungstermin notariell beurkunden oder aus Anlass des gerichtlichen Scheidungstermins vor dem Familienrichter protokollieren lassen. Rein privatschriftliche Vereinbarungen sind zwar möglich, stellen aber keine vollstreckbaren Titel dar und tragen das Risiko, dass sich Ihr Ehepartner später nicht mehr an die Vereinbarung hält.

Tipp 10: Achten Sie auf die Terminvorgaben des Gerichts

Sind die Formalien für Ihre Scheidung erfüllt, bestimmt das Familiengericht mündlichen Verhandlungstermin. In diesem Termin müssen Sie und Ihr Ehepartner persönlich anwesend sein. Nehmen Sie den Termin unbedingt wahr. Sollten Sie verhindert sein, informieren Sie möglichst frühzeitig Ihren Rechtsanwalt. Nur so verhindern Sie, dass Ihnen Kosten auferlegt werden und das Gericht einen weiteren Termin ansetzen muss. Der Termin findet nicht öffentlich statt, so dass nur Sie und Ihr Ehegatte nebst Ihrem Anwalt teilnehmen.

Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, wird durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Der andere Ehepartner braucht nur persönlich anwesend zu sein. Er kann allerdings keine eigenen Anträge stellen. Soweit Sie die einvernehmliche Scheidung betreiben und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben, besteht dafür auch kein Bedürfnis. Nach Möglichkeit wird das Gericht im Termin Ihre Scheidung beschließen. Wie bei jedem Gerichtsbeschluss besteht die Möglichkeit, dass Sie Berufung beim Landgericht einlegen. Soweit Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, dürfte dafür jedoch kein Grund bestehen, so dass Sie auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss verzichten können. Sie sind dann sofort rechtskräftig geschieden. Um den Rechtsmittelverzicht zu erklären, findet sich im Gericht meist ein Rechtsanwalt, der diese Aufgabe kollegial und ohne Gebührenberechnung übernimmt. Ansonsten wird das Scheidungsurteil, sobald es Ihnen schriftlich vorliegt, nach einem Monat rechtskräftig.

Fazit

Scheidungen laufen nach gesetzlich vorgegebenen Richtlinien ab. Ihr Rechtsanwalt kann Sie dazu eingehend beraten. Je nach Ihrer persönlichen Situation kann es Abweichungen vom Normalfall geben, auf die Sie entsprechend reagieren müssen.

Optionen

Autor Volker Beeden

vgwort-pixel

Teilen

Optionen   Diese Seite drucken

Was benötigen Sie?

RÜCKRUF-SERVICE
Kostenloses Gespräch!

  Jetzt anfordern

KONTAKT
Eine Nachricht schreiben

  Jetzt schreiben

FRAGE STELLEN
Antwort erhalten.

  Jetzt fragen