Scheidungskosten – So wird Ihre Scheidung bezahlbar
Ihr Kosten-voranschlag
Was kostet eine Scheidung? Wie setzen sich die Scheidungskosten zusammen?
Scheidungen kosten Geld. Es fallen Anwalts- und Gerichtsgebühren an, die Sie zahlen müssen. Es besteht aber nicht unbedingt ein Grund, nur wegen der Scheidungskosten auf die Scheidung zu verzichten. Sie und Ihr Noch-Ehepartner haben es weitgehend in der Hand, die Scheidungskosten so gering wie möglich zu halten und Ihre Scheidung bezahlbar zu gestalten. Wir zeigen Ihnen auf, was eine Scheidung überhaupt kostet und wo Sie Kosten einsparen können.
Das Wichtigste
- Scheidungen kosten Geld, weil nur der Richter die Ehe scheiden kann und beim Familiengericht Anwaltszwang besteht.
- Die Scheidungskosten sind im Hinblick auf die Gerichtskosten im Familiengerichtskostengesetz und im Hinblick auf die Anwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.
- Die Scheidungskosten bemessen sich nach den Verfahrenswerten Ihrer Anträge.
- Die Verfahrenswerte orientieren sich an Ihrer beider Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor der Antragstellung.
- Das Gesetz legt Mindestverfahrenswerte fest (z.B. Scheidung = 3.000 EUR).
- Für Scheidungsfolgesachen gelten teils pauschale Verfahrenswerte
(Umgangsrecht = 3.000 EUR). - Sie gestalten Ihre Scheidung kostengünstig, wenn Sie die Online-Scheidung beantragen, eine einvernehmliche Scheidung und ggf. eine Scheidungsfolgenvereinbarung herbeiführen oder im Streitfall Scheidungsfolgen im Scheidungsverbund entscheiden lassen.
- Sind Sie finanziell nicht leistungsfähig, sollten Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sie können sich dazu auch anwaltlich beraten lassen und dafür beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erhalten.
Was kostet eine Scheidung beispielhaft?
Scheidungskosten sind aufgrund der Vielfalt der dafür maßgeblichen Ansätze schwierig zu berechnen. Selbst wenn Sie einen Scheidungskostenrechner benutzen, kommt es darauf an, was Sie an Zahlenwerten eingeben. Die Angabe setzt Kenntnisse des Gebührenrechts voraus. Besser ist, Sie fragen Ihren Rechtsanwalt um Rat. Ansonsten sollte es für Sie vorrangig darum gehen, Ihre Scheidungskosten im Wege einer Online-Scheidung und gegebenenfalls im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglichst gering zu halten.
Warum kosten Scheidungen Geld?
Ehen können nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden. Eine andere Form, eine Ehe zu scheiden, gibt es hierzulande nicht. Das Gericht berechnet dafür Gerichtsgebühren. Zugleich bestimmt das Gesetz, dass Sie Ihren Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht einreichen können. Es besteht Anwaltszwang. Der Grund dafür ist, dass ein Rechtsanwalt dem Gericht nur diejenigen Fakten vortragen soll, die für Ihren Scheidungsantrag erheblich sind und alles, was emotionale Prägung hat, aussortiert. Auch der Anwalt berechnet für seine Dienstleistung Gebühren.
Wo sind die Scheidungskosten geregelt?
Die Gebühren für die Gerichtskosten sind im Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) geregelt. Je nachdem, was Sie beantragen, werden die Gerichtskosten festgesetzt. Ihr Rechtsanwalt berechnet seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Er kann also nicht abrechnen, was er will. Dafür muss er einen Gebührenrahmen berücksichtigen. Unsere Kooperationsanwälte sind stets bemüht, den Ansatz der Gerichtskosten und damit auch Ihrer Anwaltsgebühren so gering wie möglich zu halten.
Wonach bestimmen sich die Scheidungskosten?
Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Verfahrenswert (Streitwert) Ihrer Scheidung. Je nachdem, was Sie beantragen, fallen bestimmte Gebühren an. Je höher der Verfahrenswert, desto höher die Gebühren. Auch kommt es darauf an, ob Ihr Anwalt außergerichtlich (z.B. Beratung, bloßes Anschreiben der anderen Partei) oder ob er gerichtlich für Sie tätig wird (z.B. Scheidungsantrag).
Was kostet eine Scheidung
Unsere umfangreiche Checkliste zum Thema Scheidungskosten zeigt Ihnen...
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Ihre beiden Nettoeinkommen bestimmen die Verfahrenswerte
Die Verfahrenswerte bestimmen sich maßgeblich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten im Zeitraum von drei Monaten (§ 43 FamGKG). Verdienen Sie beispielsweise zusammen 4.000 EUR netto im Monat, ergibt sich ein Verfahrenswert von 12.000 EUR. Zum Nettoeinkommen gehören Ihr Gehalt, aber auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und einmalige Sonderleistungen Ihres Arbeitgebers wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und das Kindergeld. Sozialhilfe oder Hartz-IV sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Stichtag ist der Tag, an dem Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Haben Sie unterhaltsberechtigte Kinder, werden für jedes Kind pauschal 250 EUR vom Einkommen abgezogen. Auch kann Ihr Vermögen den Verfahrenswert erhöhen. Meist werden 5 % davon angesetzt. Dabei wird jeden Ehegatten ein Freibetrag von 15.000 EUR und für jedes Kind ein Freibetrag von 7.500 EUR berücksichtigt.
Gut zu wissen:
Auch Verbindlichkeiten mindern Ihr Einkommen. Das Gericht kann den Verfahrenswert im Ausnahmefall herabsetzen, wenn Sie unterhaltsberechtigte Kinder haben, hohe Verbindlichkeiten bedienen müssen oder eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem einzigen Rechtsanwalt bewerkstelligen können.
Welche Mindestverfahrenswerte gelten?
Die Mindestverfahrenswerte betragen:
- Scheidung = 3.000 EUR
- Versorgungsausgleich = 1.000 EUR
Liegt Ihr Nettoeinkommen oder die Höhe und Anzahl Ihrer Rentenanwartschaften über diesen Mindestwerten, müssen Sie mit höheren Gebühren rechnen. Bei Unterhaltsangelegenheiten zählt der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts, der sich wieder nach dem Einkommen beider Ehegatten richtet.
Welche pauschalen Verfahrenswerte gelten?
- Sorge- oder Umgangsrecht = 20 % der Scheidungssache, höchstens 3.000 EUR, als selbständiges Verfahren außerhalb des Scheidungsverfahrens, pauschal 3.000 EUR.
- Ehewohnungssachen bei Trennung = 3.000 EUR bzw. bei Scheidung 4.000 EUR
- Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben 2.000 EUR bzw. bei Scheidung 3.000 EUR
So sparen Sie bares Geld
Online-Scheidung
Wenn Sie die Scheidung online einreichen, kommunizieren Sie über einen mit uns kooperierenden Rechtsanwalt. Sie ersparen sich den Weg in die Kanzlei. Unsere Kooperationsanwälte arbeiten besonders kostengünstig.
Einvernehmliche Scheidung
Sind Sie sich mit Ihrem Ehegatten einig, dass Sie sich scheiden lassen wollen, sollten Sie möglichst die einvernehmliche Scheidung bevorzugen.
Dann genügt es, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht und der andere dem Antrag zustimmt und selbst keine Anträge stellt. Sie benötigen dann nur einen einzigen Rechtsanwalt und zahlen nur für einen Rechtsanwalt Gebühren. Idealerweise teilen Sie die Gebühren für Gericht und Anwalt untereinander auf. Streiten Sie sich hingegen über die Scheidungsvoraussetzungen und die Scheidungsfolgen, benötigt auch Ihr Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt und muss diesen bezahlen.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Sofern Sie oder Ihr Ehegatte eine Scheidungsfolge geregelt haben möchten, sollten Sie gleichfalls möglichst auf eine streitige Auseinandersetzung bei Gericht verzichten. Besser ist, Sie regeln die Angelegenheit in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie können diese Vereinbarung notariell beurkunden oder im Scheidungstermin dem Richter zu Protokoll diktieren. Nur dann ist sie rechtsverbindlich. Wenn Sie sich aber beispielsweise über den Zugewinnausgleich gerichtlich auseinandersetzen, bestimmt die Höhe Ihrer Forderung den Verfahrenswert und damit die Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Scheidungsverbund
Verwehrt Ihnen Ihr Ehegatte die einvernehmliche Scheidung oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, sollten Sie Ihre Scheidung und die Scheidungsfolge im Scheidungsverbund entscheiden lassen. Machen Sie beispielsweise Zugewinnausgleich geltend, kann der Zugewinn als Folgesache zusammen mit der Scheidung im sogenannten Verbundverfahren behandelt werden. Der Vorteil besteht darin, dass die dann maßgeblichen Verfahrenskosten addiert werden und dadurch insgesamt geringere Gebühren zum Ansatz kommen.
Die Menschen verstehen nicht, welch große Einnahmequelle in der Sparsamkeit liegt.
Machen Sie hingegen den Zugewinnausgleich erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend, zählt das Verfahren als eigenständiges Verfahren und verursacht zusätzliche Verfahrenskosten.
Ihr Notanker: Verfahrenskostenhilfe
Verfügen Sie und Ihr Ehegatte nur über ein geringes Einkommen, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. In diesem Fall verauslagt der Staat die Gerichts- und Anwaltsgebühren und fordert diese allenfalls in Raten von Ihnen zurück, wenn Ihr Einkommen eine gewisse Grenze übersteigt. Möchten Sie sich vorab wegen der Scheidungsvoraussetzungen und der Verfahrenskostenhilfe beraten lassen, können Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erhalten, mit dem Sie von der Zahlung der Anwaltsgebühren weitgehend befreit werden.
Fazit
Die kostengünstigste Scheidungsform ist die einvernehmliche Scheidung. Wenn Sie diese auch noch online beantragen, machen Sie aus der Situation das Beste. Vermeiden Sie möglichst die gerichtliche Auseinandersetzung über Scheidungsfolgen und regeln Sie das, was Sie für regelungsbedürftig halten, in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Dann sind Sie auf dem richtigen Weg, um neue Perspektiven zu gestalten.
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