Scheidungsgründe
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Inwieweit spielen Scheidungsgründe für meine Scheidung eine Rolle?
Gründe für eine Scheidung gibt es immer. Genauso wie es einen Grund für Ihre Heirat gegeben hat, wird es auch für die Scheidung mindestens einen handfesten Grund geben. Die Gründe, die für das Scheitern Ihrer Ehe verantwortlich sind, wirken sich aber nur insoweit aus, als Ihre Ehe aufgrund dieser Gründe gescheitert ist. Allein das Scheitern Ihrer Ehe begründet Ihren Anspruch, die Ehe aufzulösen. Wir erklären, wie sich Scheidungsgründe auf Ihren Scheidungswunsch auswirken.
Das Wichtigste
- Anfangs war die Ehe als heiliges Sakrament nach kirchlichem Verständnis unauflöslich. Erst allmählich wurden eheliche Verfehlungen als Scheidungsgrund anerkannt. Etwa seit Ende des Mittelalters galt nach und nach das Verschuldensprinzip.
- Unser heutiges Scheidungsrecht stellt auf das Zerrüttungsprinzip ab. Danach kommt es auf Scheidungsgründe nicht mehr an. Allein die Tatsache, dass Ihre Ehe gescheitert ist, begründet Ihren Anspruch auf Scheidung. Scheidungsgründe sind nur die Ursache dafür, dass eine Ehe gescheitert und deshalb die Scheidung begründet ist.
- Das Gesetz vermutet, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn Sie ein Jahr getrennt leben und sich einvernehmlich scheiden lassen. Leben Sie drei Jahre getrennt, werden Sie auch gegen den Willen Ihres Ehepartners geschieden.
- Scheidungsgründe wirken sich beim Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt dann noch aus, wenn der Anspruch „grob unbillig“ wäre.
Welche Bedeutung haben Scheidungsgründe?
Scheidungsgründe historisch betrachtet
In früheren Jahrhunderten war die Ehe nach kirchlichem Verständnis unauflösbar. Die Ehe hatte den Rang göttlichen Rechts. Sie stand nicht zur Disposition der Ehepartner. Die Ehe war ein heiliges Sakrament. Die Kirche akzeptierte allenfalls die Trennung von Tisch und Bett, bei der das Band der Ehe fortbestehen blieb. Der Fortbestand des Ehebandes erlaubte, tatsächlich getrennt zu leben, schloss aber eine erneute Heirat aus.
Erst das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 stellte klar, dass eine Ehe im Hinblick auf die Regelung der Lebensverhältnisse der Menschen aus guten Gründen geschieden werden konnte. So erlaubte das damalige Gesetz die Scheidung wegen:
- böslicher Verlassung,
- Ehebruch,
- Versagung der ehelichen Pflicht
- gänzliches oder unheilbares Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht,
- Raserei und Wahnsinn,
- Trunkenheit, Verschwendung oder unordentlicher Wirtschaft oder
- Versagung des Unterhalts.
- Auch die unüberwindliche Abneigung war als Scheidungsgrund anerkannt.
Derartige Scheidungsgründe führten dazu, dass die Ehe aufgrund der im Gesetz benannten ehelichen Verfehlungen geschieden werden konnte. Es galt das sogenannte Verschuldensprinzip. Das Verschuldensprinzip wurde erst im Jahr 1976 durch das heutige Zerrüttungsprinzip abgelöst.
Scheidungsgründe faktisch betrachtet
Geht Ihr Partner fremd oder erweist er sich in der Ehe als gewalttätig, haben Sie guten Grund, Ihre Ehe scheiden zu lassen. Früher war ein derartiges eheliches Fehlverhalten Voraussetzung, dass ein Ehepartner überhaupt die Scheidung beantragen konnte. Dabei war problematisch, dass es auf den Nachweis eines solchen ehelichen Fehlverhaltens und damit auf das Verschulden des Ehepartners maßgeblich ankam. Wollte sich ein Ehepartner scheiden lassen, sah er sich dem Zwang ausgesetzt, dem anderen ein Verschulden nachzuweisen. Gelang der Nachweis zur Überzeugung des Gerichts nicht in ausreichender Form, wurde der Scheidungsantrag als unbegründet abgewiesen.
Nach dem heute geltenden Zerrüttungsprinzip kommt es nur noch darauf an, dass eine Ehe zerrüttet und gescheitert ist. Auf die Gründe, die zur Zerrüttung und damit zum Scheitern der Ehe geführt haben, kommt es jedoch nicht mehr an. Das Zerrüttungsprinzip hat das früher geltende Verschuldensprinzip im Jahr 1976 abgelöst. Damit ist eine Scheidung wesentlich einfacher, als sie früher möglich war.
Scheidungsgründe rechtlich betrachtet
Das heutige Scheidungsrecht stellt auf das Zerrüttungsprinzip ab. Danach kommt es für die Scheidung allein auf das Scheitern der Ehe an. Welcher der Ehepartner die Zerrüttung und damit das Scheitern der Ehe verursacht hat, bleibt belanglos. Das Zerrüttungsprinzip beruht vor allem auf der Erkenntnis, dass das Scheitern einer Ehe vielfältige Ursachen haben kann, die sich oft nicht in einem gerichtlichen Verfahren klären lassen. Auch hatte die Suche nach der Schuld in der Vergangenheit zur Folge, dass sich die Konflikte zwischen den Partnern verschärften, weil jeder dem anderen ein Verschulden nachzuweisen versuchte und jeder bemüht war, sich dagegen zu verteidigen. Früher maßgebliche Scheidungsgründe wie Ehebruch oder Gewalttätigkeit führen zwar meist dazu, dass eine Ehe sich zerrüttete und damit in der Folge scheiterte. Das heutige Scheidungsrecht prüft nur noch, ob die Ehe tatsächlich zerrüttet und damit gescheitert ist.
Praxisbeispiel:
Aufgabe des modernen Scheidungsrechts ist es, die Verhältnisse bei Trennung und Scheidung zu deeskalieren. Der Gesetzgeber will den Weg aufbereiten für eine einvernehmliche Scheidung und eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen. Nur wenn eine Ehe sachlich und unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehepartner aufgelöst wird, kann überhaupt der Kampf der Geschlechter und insbesondere ein ruinöser Rosenkrieg möglichst vermieden werden.
Wann führen Scheidungsgründe zum Scheitern der Ehe?
Ist Ihre Ehe gescheitert, haben Sie natürlich einen Scheidungsgrund. Dieser Scheidungsgrund ist aber völlig verschuldensunabhängig und stellt nicht darauf ab, ob Sie Ihrem Ehepartner eine eheliche Verfehlung vorwerfen und nachweisen können. Umgekehrt brauchen Sie sich auch nicht zu verteidigen, wenn Ihr Ehepartner Ihnen ein eheliches Fehlverhalten vorwerfen sollte. Er kann damit Ihrem Scheidungsantrag nicht entgegentreten. Es reicht, wenn Sie das Scheitern Ihrer Ehe nachweisen. Das Gesetz stellt an den Nachweis des Scheiterns unterschiedliche Anforderungen. Sie haben faktisch ein Recht auf Scheidung.
Wann ist meine Ehe gescheitert?
Ihre Ehe ist gescheitert, wenn Ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht oder noch nie wirklich bestanden hat und nicht zu erwarten ist, dass Sie oder Ihr Ehepartner diese Lebensgemeinschaft wiederherstellen möchten (§ 1565 Abs. I BGB). Maßgebliches Indiz dafür ist Ihre Trennung. Sie können Ihren Scheidungsantrag unterschiedlich begründen.
Wann wird das Scheitern meiner Ehe vermutet?
Leben Sie wenigstens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen Sie alleine und mit Zustimmung Ihres Ehepartners die Scheidung, vermutet das Gesetz schlicht, dass Ihre Ehe gescheitert ist und Ihre Ehe geschieden werden kann. Sie betreiben Ihre Scheidung dann als einvernehmliche Scheidung und vermeiden eine meist völlig unnötige streitige Scheidung. Gleiches gilt, wenn Ihr Ehepartner auf Ihren Scheidungsantrag hin auch seinerseits die Scheidung beantragt (§ 1566 BGB).
Praxisbeispiel:
Hinsichtlich der Scheidungsfolgen sind Sie nicht auf das Einverständnis Ihres Ehepartners angewiesen. In der Antragsschrift für Ihre Scheidung ist lediglich anzugeben, ob eine Einigung über die elterliche Sorge, den Umgang, den Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie über die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat erfolgt ist. In der Praxis wird sich der Richter dann regelmäßig nicht für die Scheidungsfolgen interessieren. Er wird nur die Scheidung beschließen. Lediglich soweit Sie den Versorgungsausgleich nicht außergerichtlich geregelt haben, muss der Richter den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen.
Wann muss ich spätestens geschieden werden?
Weigert sich Ihr Ehepartner, Ihrem Scheidungsantrag zuzustimmen, vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn Sie seit drei Jahren getrennt leben. Nach drei Jahren werden Sie auch gegen die ausdrücklich erklärte Weigerung Ihres Ehepartners geschieden.
Praxisbeispiel:
Sie erreichen die Scheidung auch dann, wenn Sie selbst durch eigenes Verhalten das Scheitern der Ehe veranlasst haben. Da es von Ihrem Willen abhängt, ob Sie die eheliche Lebensgemeinschaft fortführen, besteht diese nicht mehr, wenn ein Partner sie auf Dauer ablehnt.
Nochmals zur Klarstellung. Das Gesetz vermutet, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn:
- Sie seit einem Jahr getrennt voneinander leben und der Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt oder
- Sie seit drei Jahren getrennt voneinander leben.
Auf irgendwelche Scheidungsgründe kommt es dann nicht an. Scheidungsgrund ist allein das Scheitern Ihrer Ehe.
Wann kann ich vorzeitig geschieden werden?
Kommen die beiden oben bezeichneten „Vermutungen“ (einvernehmliche Scheidung nach einem Jahr, Scheidung nach drei Jahren getrennt leben) nicht zum Tragen, muss der Richter im Einzelfall feststellen, ob Ihre Ehe gescheitert ist. Leben Sie noch nicht ein Jahr getrennt, können Sie nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung Ihrer Ehe für Ihre Person eine unzumutbare Härte darstellen würde und zwar aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen. Eine solche Härtefallscheidung ist auch im Fall der einvernehmlichen Scheidung anwendbar, wenn Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt.
Praxisbeispiel:
Typische Fälle, in denen Sie vorzeitig aufgrund eines Härtefalls geschieden werden, können bei fortgesetzten schweren Misshandlungen oder Kränkungen Ihres Ehepartners bestehen, die es Ihnen unzumutbar erscheinen lassen, die gesetzlichen Fristen abzuwarten. Geht es um die Verletzung der ehelichen Treuepflicht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So hat die Rechtsprechung einen Härtegrund beispielsweise bei der Schwangerschaft aus einer ehewidrigen Beziehung bejaht oder wenn der Ehepartner in der vormals ehelichen Wohnung mit einem neuen Partner zusammenlebt. Die gesetzliche Regelung knüpft an Eheverfehlungen an und greift damit derartige Scheidungsgründe ausdrücklich auf. In Betracht kommen auch unverschuldete Streitsucht, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des Partners. Vor allem kann die vertiefte Zuneigung beider Ehepartner zu neuen Partnern eine Unzumutbarkeit begründen.
Gut zu wissen:
Es genügt nicht, für einen Härtefall irgendwelche Scheidungsgründe zu erfinden. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Unzumutbarkeit. Damit soll der Versuchung entgegengewirkt werden, Härtegründe vorzutäuschen, nur um die sofortige Scheidung zu erreichen. Um einen Härtegrund vorzutragen, sollten Sie auch auf Beweismittel abstellen. In Betracht kommen Zeugenaussagen, wenn Sie misshandelt wurden oder Schriftverkehr, in dem der Ehepartner Sie beleidigt und demütigt.
Wann kann eine Ehe trotz Scheidungsgründe nicht geschieden werden?
Eine Scheidung stellt alle Beteiligten vor neue Herausforderungen. Das Gesetz will eine Scheidung zur Unzeit möglichst vermeiden.
Keine Scheidung wegen der Kinder
So soll Ihre Ehe nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung im Interesse gemeinschaftlicher Kinder ausnahmsweise notwendig erscheint. Da Sie aber nicht gezwungen werden können, mit Ihrem Ehepartner angesichts Ihrer zerrütteten Ehe weiter zusammenzuleben, kommen derartige Härtefälle eher selten in Betracht.
Praxisbeispiel:
Ihr minderjähriges Kind ist aufgrund Ihrer Trennung derart depressiv, dass es suizidgefährdet ist.
Gut zu wissen:
Rein finanzielle Gründe, die mit Ihrer Trennung und Scheidung einhergehenden, genügen nicht, um einen derartigen Härtefall zu begründen und die Scheidung zu verzögern. Finanzielle Nachteile sind durch Kindesunterhalt, Trennungs- und Ehegattenunterhalt auszugleichen.
Keine Scheidung wegen schwerer Härte für den Ehegatten
Eine Ehe soll auch dann nicht geschieden werden, wenn und solange die Scheidung für den Ehepartner, der die Scheidung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung Ihrer Belange ausnahmsweise geboten erscheint. Zweck ist, dem nicht zur Scheidung bereiten Partner Zeit und Gelegenheit zu gewähren, sich auf die veränderte Lebenssituation einzustellen. Da Scheidungen immer mit persönlichen Härten verbunden sind, lässt sich nur in nachhaltig begründeten Ausnahmefällen die Scheidung verzögern.
Praxisbeispiel:
Ihr Ehepartner ist bereits im hohen Alter, krank und gebrechlich. Infolge Ihres Scheidungswunsches droht er vollends zu zerbrechen.
Gibt es Fälle, in denen sich Scheidungsgründe dennoch auswirken?
Teilweise finden sich im Gesetz noch Regelungen, in denen Scheidungsgründe Anlass sind, Scheidungsfolgen zu beeinflussen.
- So können Sie den Zugewinnausgleich verweigern, wenn Ihr Ehepartner längere Zeit hindurch seine wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat (§ 1381 BGB).
- Sie können den Ehegattenunterhalt verweigern, wenn sich Ihr Ehepartner eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen Ihre Person oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht oder Sie wirtschaftlich nachhaltig geschädigt hat (§ 1579 Nr. 3,5 BGB).
- Sie können den Versorgungsausgleich verweigern, wenn er grob unbillig wäre, beispielsweise dann, wenn der Ehepartner vorwerfbar keine Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (§ 27 VersAusglG).
Fazit
Wenn Sie Ihre Ehe nicht fortführen möchten, stellt das Gesetz allein darauf ab, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Das Scheitern ist die Konsequenz bestehender Scheidungsgründe, die dazu geführt haben, dass Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortführen wollen. Allein darauf kommt es an.
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