Deutsch-französische Scheidung
Ihr Scheidungs-Infopaket
Leben Sie als deutsche Staatsangehörige oder mit Ihrem französischen Ehepartner in Frankreich oder als Franzosen in Deutschland, wird Ihre Scheidung als internationale Scheidung abgewickelt. Sie sollten wissen, wie Sie Ihre Scheidung möglichst einfach gestalten und so durchführen, dass Sie ohne allzu große Komplikationen geschieden werden. Vor allem stehen Sie vor der Wahl, ob Sie Ihre Scheidung nach französischem oder nach deutschem Scheidungsrecht abwickeln. Wir erklären Ihnen, nach welchen Kriterien Sie Ihre Entscheidung abwägen sollten.
Das Wichtigste
- Leben Sie als deutsche Staatsbürger in Frankreich oder wohnen Sie mit Ihrem französischen Ehepartner in Frankreich, hat Ihre Scheidung Auslandsbezug und ist eine internationale Scheidung. Ähnlich ist es, wenn Sie beide als Franzosen in Deutschland wohnen.
- Hat die Scheidung Auslandsbezug, ist die Frage zu klären, welcher Staat für Ihre Scheidung zuständig ist und nach welchem nationalen Scheidungsrecht Ihre Scheidung abgewickelt wird.
- Nach unserer Einschätzung haben Sie Vorteile, wenn Sie Ihre Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht durchführen.
- Ihre Entscheidung, sich nach deutschem Scheidungsrecht in Deutschland scheiden zu lassen fällt Ihnen leichter, wenn Sie das deutsche und französische Scheidungsrecht vergleichen und abwägen, was für die eine oder andere Rechtsordnung spricht.
- Sie sollten eine ausdrückliche Rechtswahl treffen und das für Ihre Scheidung maßgebliche deutsche Scheidungsrecht wählen.
- Voraussetzung hierfür ist, dass Sie beide als deutsche Staatsbürger in Frankreich wohnen oder zusammen in Frankreich gewohnt haben und vor weniger als einem Jahr nach Deutschland zurückgekehrt sind.
Was bedeutet es, dass unsere Scheidung eine internationale Scheidung ist?
Ihre Scheidung wird dadurch zu einer internationalen Scheidung, weil ein „Auslandsbezug“ besteht. Der Auslandsbezug entsteht durch folgende Umstände:
- Sie und Ihr Ehepartner sind deutsche Staatsangehörige und leben beide in Frankreich oder
- Sie sind als deutscher Staatsangehöriger mit einem französischen Ehepartner verheiratet und leben in Frankreich oder
- Sie sind beide französische Staatsangehörige und wohnen in Deutschland.
Möchten Sie Ihre Scheidung beantragen, sollten Sie eine Reihe rechtlicher Aspekte vorher geklärt haben. Allein unter Kostengesichtspunkten sollten Sie Ihren Scheidungsantrag nicht nach Belieben stellen, sondern danach abwägen, wo Sie Ihre Scheidung am einfachsten erreichen und Ihre Interessen am besten gewährleisten können.
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Wohnen Sie als deutscher Staatsangehöriger mit Ihrem französischen Ehepartner in Deutschland, können Sie Ihre Scheidung problemlos bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Familiengericht beantragen und sich nach deutschem Scheidungsrecht scheiden lassen.
Expertentipp:
Scheidungen mit Auslandsbezug knüpfen an unterschiedliche Lebensgegebenheiten an. Sie brauchen sich nicht die Aufgabe zu stellen, diesen Text in jedem Detail zu erfassen. Sie erfüllen Ihre Aufgabe, wenn Sie Ihre persönliche Lebenssituation vor Augen haben und den Text insoweit nachvollziehen, als er auf Ihre Situation zutrifft.
Was sind das für Fragen, die eine Scheidung mit Auslandsbezug verursacht?
Ist Ihre Scheidung eine Scheidung mit Auslandsbezug und somit eine internationale Scheidung, sollten Sie folgende Erwägungen berücksichtigen:
- Habe ich Vorteile, wenn wir uns vor einem deutschen Familiengericht scheiden lassen?
- Habe ich Vorteile, wenn sich unsere Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht richtet?
- Habe ich umgekehrt Nachteile, wenn ich unsere Scheidung nach französischem Scheidungsrecht abwickele?
- Habe ich Vorteile, wenn ich unsere Scheidung als Online-Scheidung auf den Weg bringe?
- Kann ich den Scheidungsantrag bei einem deutschen Familiengericht einreichen oder ist für meine internationale Scheidung ein Familiengericht beziehungsweise ein Notar in Frankreich zuständig und
- habe ich eine Wahl, mich zwischen deutschem Scheidungsrecht und französischem Scheidungsrecht zu entscheiden?
Gut zu wissen:
Die Antwort, nach welchem Scheidungsrecht sich Ihre Scheidung richtet, ist nicht zu vernachlässigen. Ihre Rechte und Pflichten sind im deutschen und im französischen Scheidungsrecht teils sehr unterschiedlich ausgestaltet. Vorteile, die Sie im deutschen Scheidungsrecht haben, sind im französischen Scheidungsrecht unbekannt. Ebenso sind die scheinbaren Vorteile, die das französische Scheidungsrecht bereithält, nicht derart vorteilhaft, dass sie die Vorteile des deutschen Scheidungsrechts wirklich überwiegen. Sie sollten also Fragen dieser Art unbedingt klären, bevor Sie Ihre Scheidung in die Wege leiten.
Ist wichtig, wo wir geheiratet haben?
Wichtig ist nur, dass Sie geheiratet haben. Wo Sie geheiratet haben, spielt keine Rolle. Ihre Scheidung richtet sich nach anderen Regeln. Sie können die Scheidung auch dann in Deutschland beantragen, wenn Sie Ihre Eheschließung nicht in Deutschland vollzogen, sondern vielleicht in New York oder Innsbruck. Für Ihre Scheidung in Deutschland benötigen Sie nur einen persönlichen Bezug zu Deutschland. Diesen Bezug stellen Sie entweder über Ihre deutsche Staatsangehörigkeit oder Ihren Wohnsitz in Deutschland her.
Bringt mir die Online-Scheidung Vorteile, wenn ich im Ausland wohne?
Gerade dann, wenn Sie im Ausland wohnen und dort Ihren Lebensmittelpunkt haben, profitieren Sie von den Möglichkeiten, den die moderne Online-Scheidung bietet. Sie können nämlich die Scheidung online beantragen und als Online-Scheidung auf den Weg bringen. Sie ersparen sich den Aufwand, vielleicht nach Deutschland fahren und dort einen Rechtsanwalt recherchieren zu müssen. Sie kommunizieren, wenn Sie es wünschen, ausschließlich über das Internet und per E-Mail mit Ihrem Anwalt. Haben Sie den Wunsch, vor einem deutschen Familiengericht nach deutschem Scheidungsrecht geschieden zu werden, kann die Online-Scheidung genau die richtige Option für Ihre Scheidung darstellen.
Welche Möglichkeiten bietet das französische Scheidungsrecht und worin bestehen die Vorteile des deutschen Scheidungsrechts?
Scheidungsarten im französischem Recht
Das französische Scheidungsrecht kennt vier Scheidungsarten:
- Die einvernehmliche Scheidung ohne Gericht,
- die einverständliche Scheidung ohne Einigung über die Scheidungsfolgen,
- die Scheidung nach der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sowie
- die Scheidung wegen Fehlverhaltens und Verschuldens.
Vergleich deutsches Recht:
Das deutsche Scheidungsrecht beschränkt sich auf die einvernehmliche und streitige Scheidung. Dazwischen gibt es nichts. Vor allem ist die einvernehmliche Scheidung nicht an irgendwelche Voraussetzungen geknüpft. Stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung zu, werden Sie nach Ablauf des Trennungsjahres problemlos geschieden. Auch ist die Scheidung wegen ehelicher Verfehlungen und wegen Verschuldens kein Scheidungsgrund mehr. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass die Ehepartner sich mit gegenseitigen Vorwürfen überhäufen und sich darin verlieren, „schmutzige Wäsche zu waschen“. In Deutschland reicht es aus, dass Ihre Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist.
Einvernehmliche Scheidung mit Bestätigung eines Notars
Am interessantesten dürfte die einvernehmliche Scheidung sein. Das französische Scheidungsrecht bietet nach einer Reform zum 1.1.2017 den Vorteil, dass Sie Ihre Scheidung zwar im gegenseitigen Einvernehmen durchführen können, aber nicht mehr auf eine gerichtliche Genehmigung angewiesen sind. Es genügt, wenn Ihre Scheidung von einem Notar registriert wird.
Anders als das Gericht, ist der beauftragte Notar aber nicht mit der Aufgabe betraut, die Interessen beider Eheleute in angemessener Form zu berücksichtigen. Deshalb muss in Frankreich auch bei der einvernehmlichen Scheidung jeder Ehepartner anwaltlich vertreten sein und im Beisein von Anwälten eine Ehescheidungsvereinbarung unterschreiben. Diese Ehescheidungsvereinbarung legt einer der beteiligten Anwälte einem Notar vor. Der Notar stellt dann nach Prüfung der formellen Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Scheidung vollzogen ist. Die Anwälte veranlassen, dass die Scheidung in die Personenstandesurkunden eingetragen wird.
Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.
Vergleich deutsches Recht:
Bei der einvernehmlichen Scheidung kommen Sie in Deutschland mit einem einzigen Rechtsanwalt aus. Stimmt Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zu, benötigt er keinen eigenen Rechtsanwalt. Damit sparen Sie auch die Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt. Sie brauchen Ihre im französischen Recht durch zwei Rechtsanwälte ausgehandelte Scheidung nicht durch einen Notar bestätigen zu lassen. Auch dadurch sparen Sie Gebühren.
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Regelung, wenn Sie Kinder haben
Haben Sie ein gemeinsames minderjähriges Kind, muss das Kind, soweit es sich angemessen artikulieren kann, von einem Richter angehört werden. Eine einvernehmliche außergerichtliche Scheidung ist dann nicht mehr möglich. Das Gericht legt dem Kind ein Informationsformular vor, das es lesen, datieren und unterschreiben muss. Dabei muss es die Option ankreuzen, ob es angehört werden möchte oder nicht. Will es angehört werden, bleibt Ihnen die einvernehmliche Scheidung verwehrt.
Vergleich deutsches Recht:
Nach deutschem Recht wird Ihr Kind nur in das Verfahren einbezogen, wenn Sie eine Regelung wegen des Sorgerechts anstreben. Grundsätzlich besteht das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung unverändert fort. Insbesondere verhindert das Kind die einvernehmliche Scheidung nicht. Problematisch ist die Anwendung französischen Rechts dann, wenn Sie in Deutschland wohnen und Unterhaltspflichten aus einer Scheidungsvereinbarung heraus gegen den in Frankreich lebenden Ehepartner vollstrecken müssen.
Regelung der Vermögensverhältnisse
Das französische Recht kennt keine direkt vergleichbare Regelung der Zugewinngemeinschaft wie im deutschen Recht. In Frankreich erhalten Sie eine Abfindung, die die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse ausgleichen soll.
Vergleich deutsches Recht:
Im deutschen Recht gibt es die Zugewinngemeinschaft. Danach haben Sie Anspruch auf die Hälfte der Differenz der Vermögenszuwächse der Ehepartner während der Ehe.
Ehename
Nach französischem Recht besteht keine Möglichkeit, den während der Ehe geführten Ehenamen nach der Scheidung fortzuführen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Ehepartner zustimmt oder das Gericht die Fortführung des Ehenamens erlaubt.
Vergleich deutsches Recht:
Im deutschen Recht haben Sie auch als geschiedener Ehepartner das Recht, Ihren während der Ehe geführten Ehe- und Familiennamen unverändert fortzuführen. Ungeachtet dessen bestehen weitere Optionen, den Namen nach der Scheidung zu wählen.
Ehegattenunterhalt
Nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, die aus der Beendigung der Ehe resultierende Unterschiede im Lebensstandard ausgleichen soll. Der Scheidungsrichter bestimmt die Höhe der Abfindung in Abhängigkeit vom Einkommen und dem Bedarf der Ehepartner. Die Ausgleichszahlung wird meist pauschal durch Zahlung einer Kapitalabfindung oder die Übertragung von Eigentumsrechten oder eines zeitlich befristeten oder lebenslangen Rechts an der Nutzung der ehelichen Wohnung gewährt.
Vergleich deutsches Recht:
Nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt, soweit und solange Sie bedürftig sind. Auch wenn hier Individualvereinbarungen möglich sind, dürften Sie im Hinblick auf eine fortbestehende Bedürftigkeit zuverlässiger versorgt sein, als es die Möglichkeiten im französischen Recht erlauben.
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Sollte ich mich nach französischem oder nach deutschem Scheidungsrecht scheiden lassen?
Letztlich ist es Ihre Entscheidung, welches Recht Sie Ihrer Scheidung zugrunde legen. Auch wenn Sie die einvernehmliche Scheidung in Frankreich vor einem Notar besiegeln können, sind Sie darauf angewiesen, dass jeder Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt und die Anwälte eine Scheidungsfolgenvereinbarung erarbeiten, die dann noch von einem Notar bestätigt werden muss.
Vor allem, wenn Ihr gemeinsames Kind in das Scheidungsverfahren eingebunden und von einem Richter angehört werden möchte, kann sich eine Scheidung komplizierter gestalten. Eine einvernehmliche Scheidung ist dann nicht möglich. In Deutschland hingegen besteht das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung fort, ohne dass das Kind in das Verfahren einbezogen werden muss.
Gut zu wissen:
Ob Sie jetzt nach deutschem oder französischem Scheidungsrecht geschieden werden, ist eine Frage der Rechtswahl. Sie haben die Möglichkeit, das auf Ihre Scheidung anwendbare Scheidungsrecht zu wählen und damit selbst zu bestimmen.
Was bedeutet Rechtswahl?
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bemüht, dass Scheidungsrecht weitgehend einheitlich zu gestalten. Die dafür maßgebliche Verordnung „Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010“ ist auch in Frankreich geltendes Recht.
Die Verordnung bietet die Möglichkeit der Rechtswahl. Rechtswahl bedeutet, dass Sie im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner wählen und vereinbaren können, ob Sie Ihre Scheidung nach deutschem oder nach französischem Recht durchführen möchten. Das Recht anderer Staaten, beispielsweise belgisches oder dänisches Scheidungsrecht, können Sie nicht wählen.
Wann kann ich mich in Deutschland problemlos ohne Rechtswahl scheiden lassen?
Sie können sich in Deutschland problemlos scheiden lassen ohne eine Rechtswahl vorzunehmen, wenn Sie oder Ihr Ehepartner irgendeinen Bezug zu Deutschland haben. Mit anderen Worten:
- Ihre Scheidung ist problemlos möglich, wenn Sie beide Deutsche sind oder Sie die deutsche und Ihr Ehepartner die französische Staatsangehörigkeit besitzen und bislang in Frankreich gewohnt haben. Leben Sie dann nach der Trennung seit mehr als einem Jahr in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt, können Sie in Deutschland die Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht einreichen (Art. 8b Rom-III Nr. 1259/2010). Zuständig ist das Familiengericht dort, wo Sie wohnen.
- Ihre Scheidung ist auch dann problemlos möglich, wenn Sie beide französische Staatsbürger sind und beide in Deutschland wohnen. Sie werden in Deutschland nach deutschem Scheidungsrecht geschieden. Zuständiges Familiengericht ist das Gericht an Ihrem Wohnort oder dort, wo der Partner nach der Trennung mit den Kindern wohnt (Art. 8a Rom-III Nr. 1259/2010).
Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
Gut zu wissen:
In all den vorgenannten Fällen gilt deutsches Recht. Eine Rechtswahl erübrigt sich. Sie brauchen nicht ausdrücklich deutsches Recht zu vereinbaren. Das deutsche Recht gilt von Gesetzes wegen automatisch.
In welchen Fall sollte ich dann eine Rechtswahl treffen?
Eine Rechtswahl empfiehlt sich ausnahmsweise dann,
- wenn Sie beide als deutsche Staatsangehörige in Frankreich wohnen. In diesem Fall bestimmt Art. 8a Rom-III- Verordnung Nr. 1249/2010 die Anwendung französischen Scheidungsrechts. Treffen Sie jedoch eine Rechtswahl, können Sie deutsches Scheidungsrecht vereinbaren und sich in Deutschland scheiden lassen. Zuständiges Familiengericht ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg;
- wenn Sie gemeinsam in Frankreich gewohnt haben und Sie in den letzten zwölf Monaten nach Deutschland zurückgekehrt sind. Auch für diesen Fall bestimmt Art. 8b Rom-III- Verordnung Nr. 1249/2010, dass französisches Recht zur Anwendung kommt. Möchten Sie Ihre Scheidung in Deutschland nach deutschem Scheidungsrecht durchführen, sollten Sie in der Rechtswahl deutsches Recht vereinbaren.
Gut zu wissen:
Sie brauchen nicht eigens nach Deutschland zu kommen, um Ihre Scheidung zu beantragen. Wenn Sie Ihre Scheidung als Online-Scheidung in die Wege leiten, genügt es, wenn Sie über das Internet einen Rechtsanwalt beauftragen und der Rechtsanwalt Ihren Scheidungsantrag formuliert und beim Gericht einreicht. Erst dann, wenn das deutsche Familiengericht den Termin zur Scheidung anberaumt, sind Sie im Regelfall verpflichtet, persönlich beim Gericht zu erscheinen.
Gut zu wissen:
Sie verstehen die vorstehenden Regelungen besser, wenn Sie wissen, dass die Rom-III-Verordnung die Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts vorrangig im Auge hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht unbedingt an.
Fazit
Hat Ihre Scheidung irgendeinen Auslandsbezug, ist frühzeitig zu prüfen, welches Scheidungsrecht zweckmäßig ist und zweckmäßigerweise zur Anwendung kommen sollte. In besonderen Fällen bietet die Möglichkeit der Rechtswahl die Chance, Ihre Interessen besser zur Geltung zu bringen, als wenn Sie es dem Gesetz überlassen, welches Recht zur Anwendung kommt.
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