Unterhalt einklagen - So erhalten Sie Unterhalt von Ihrem Ex-Partner

Unterhalt einklagen – So erhalten Sie Unterhalt von Ihrem Ex-Partner

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Wie kann ich Unterhalt einklagen? Was muss ich beachten?

Nach der Scheidung ist der Geldbeutel nicht nur „gefühlt“ klamm. Sie brauchen jeden Euro. Sind Sie finanziell „bedürftig“, steht Ihnen für den Zeitraum Ihrer Trennung Trennungsunterhalt und ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung Ehegattenunterhalt zu. Unabhängig davon hat Ihr minderjähriges Kind stets Anspruch auf Kindesunterhalt. Ihr volljähriges Kind bis 21 Jahre hat gleichfalls Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn es in Ihrem Haushalt wohnt und sich in der Ausbildung befindet. Nicht jeder Ex-Partner zahlt ohne Weiteres Unterhalt. Verweigert Ihr Ex die Unterhaltszahlung, müssen Sie den Unterhalt einklagen. Der Gesetzgeber unterstützt Sie auf diesem Weg. Wir zeigen Ihnen, wie Sie vorgehen sollten.

Das Wichtigste

  • Um die Zahlungsmoral unterhaltspflichtiger Elternteile steht es schlecht. Die wenigsten scheinen wirklich freiwillig Kindesunterhalt zu zahlen und lassen es darauf ankommen, dass eine große Zahl von Kindern auf staatlichen Unterhaltsvorschuss angewiesen ist.
  • Geht es um den Kindesunterhalt, erkennt der unterhaltspflichtige Elternteil idealerweise seine Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde an. Ansonsten können Sie den Unterhalt auch in einem „vereinfachten“ Verfahren geltend machen. Notfalls beantragen Sie dafür die Beistandschaft des Jugendamtes.
  • Geht es um Trennungsunterhalt, fahren Sie mit einer einvernehmlichen Scheidung nebst Scheidungsfolgenvereinbarung am besten. Ihr eventueller Verzicht auf Trennungsunterhalt ist gegenstandslos. Ihr Ziel verfolgen Sie dadurch, dass Sie den Partner frühzeitig in Verzug setzen und, wenn Sie dessen unterhaltsrelevantes Einkommen nicht kennen, über eine Stufenklage zur Zahlungsklage gelangen.
  • Ihr Ehepartner kann die Zahlung von Trennungs- oder Ehegattenunterhalt vollständig verweigern oder einschränken, wenn seine Inanspruchnahme „grob unbillig“ wäre. Das Gesetz zählt dazu einer Reihe möglicher Tatbestände auf.
  • Mit dem Scheidungsurteil wird der titulierte Trennungsunterhalt gegenstandslos. Nachehelichen Ehegattenunterhalt müssen Sie gesondert einklagen. Im Idealfall klagen Sie den Unterhalt im Verbund mit der Scheidung ein.
  • Befinden Sie sich in einem finanziellen Notfall, können Sie den Unterhalt auch im Wege einer einstweiligen Anordnung festsetzen lassen. Außerdem haben Sie gegenüber Ihrem vermögenden Ehepartner einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.

Wie steht es um die Zahlungsmoral beim Unterhalt?

Die Zahlungsmoral beim Unterhalt scheint schlecht. Unterhaltsberechtigte müssen um ihren Unterhalt kämpfen, Unterhaltspflichtige scheinen extrem kreativ, wenn es darum geht, ihre Einkommensverhältnisse zu verschleiern oder die Ansprüche zu torpedieren. Die Hälfte aller Unterhaltspflichtigen komme ihren Verpflichtungen überhaupt nicht, ein weiteres Viertel nur unzureichend nach. Meist seien die Unterhaltssünder Väter, aber auch unterhaltspflichtige Mütter bestimmen die Statistik (Quelle: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Unterhaltsansprüche und deren Wirklichkeit).

Um den Mindestunterhalt für ein Kind zahlen zu können, muss ein unterhaltspflichtiger Vater mindestens 1.900 EUR netto und 3.000 EUR brutto verdienen. Da nach einer Scheidung zwei Haushalte zu finanzieren sind und oft eine zweite Familie gegründet wird, fehlt es meist schlicht am Geld, alle Unterhaltsansprüche zu bedienen. So verwundert es nicht unbedingt, wenn Unterhaltspflichtige nur noch Teilzeit oder schwarz arbeiten oder ehemals schwarze Bilanzen rot erscheinen. Die Situation findet auch ihren Niederschlag darin, dass im Jahr 2017 ca. 714.000 Kinder und Jugendliche ersatzweise Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bezogen haben. Um die Zahlungsmoral zu steigern, will der Gesetzgeber Fahrverbote aussprechen oder Unterhaltsdetektive die Lebensverhältnisse recherchieren lassen.

Kindesunterhalt einklagen – 5 Top-Tipps, wie Sie vorgehen

Unterhalt in einer Jugendamtsurkunde anerkennen

Der einfachste Weg besteht darin, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde beim Jugendamt anerkennt. Die Jugendamtsurkunde ist ein direkt vollstreckbarer Titel, aus dem Sie als betreuender Elternteil den Kindesunterhalt direkt gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil vollstrecken können. Sie ersparen sich damit eine gerichtliche, oft kostenträchtige und entwürdigende Auseinandersetzung. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig diesen Weg geht.

Beistandschaft des Jugendamtes beantragen

Vielleicht scheuen Sie die gerichtliche Auseinandersetzung mit Ihrem Ehegatten. Als alleinerziehender Elternteil haben Sie die Möglichkeit, für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen das Jugendamt zum Beistand Ihres Kindes zu machen. Ihr Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Lediglich in einem gerichtlichen Unterhaltsprozess, den das Jugendamt dann als Beistand einleitet, ist Ihre Vertretungsmacht ausgeschlossen (§ 1712 BGB). Das Jugendamt führt für Ihr Kind den Unterhaltsprozess.

Unterhalt frühzeitig auch für die Vergangenheit geltend machen

Verweigert der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt, ist es wichtig, dass Sie ihn in Verzug setzen. Nur wenn Sie den Elternteil formell richtig in Verzug gesetzt haben, können Sie den Kindesunterhalt auch für die Vergangenheit einfordern. Die dafür richtige Maßnahme ist, dass Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil auffordern, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen (§ 1613 BGB). Um hier richtig zu agieren, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich vertreten lassen.

Klagen Sie im vereinfachten Verfahren

Damit Ihr Kind möglichst schnell Kindesunterhalt bekommt, können Sie in einem sogenannten vereinfachten Verfahren den Kindesunterhalt einklagen (§ 249 FamFG). Auch das Jugendamt kann als Beistand dieses Verfahren einleiten. Das vereinfachte Verfahren ist nur zulässig, wenn der geltend gemachte Unterhalt das 1,2-fache des Mindestunterhalts nicht übersteigt. Ziel ist, das Verfahren zu beschleunigen und den unterhaltspflichtigen Elternteil zu veranlassen, auf einem vorgegebenen Formular Einwendungen schnellstmöglich vorzutragen und ihn in seinen eventuellen Einwendungen einzuschränken. Wegen der dafür maßgeblichen Voraussetzungen, Vor- und Nachteile lassen Sie sich im Hinblick auf Ihre individuelle Situation unbedingt juristisch beraten.

Wenn es nicht anders geht: Kindesunterhalt einklagen

Müssen Sie den Kindesunterhalt für Ihr Kind tatsächlich einklagen, kommt es darauf an, ob Sie das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils kennen, ungefähr kennen oder überhaupt nicht kennen. Je nachdem kommen unterschiedliche Arten der Klage zum Zuge. Hier spielen Begriffe wie Auskunftsklage, Zahlungsklage und Stufenklage eine große Rolle. Sofern Ihnen das Einkommen einigermaßen bekannt ist, können Sie sofort Zahlungsklage erheben, darin ein bestimmtes Einkommen behaupten und auf der Basis dieses behaupteten Einkommens den Unterhalt geltend machen. Das Gericht hat das so behauptete Einkommen als richtig zu unterstellen, es sei denn, der andere Elternteil weist ein geringeres Einkommen nach.

Trennungsunterhalt einklagen – 5 Top-Tipps, wie Sie vorgehen

Bemühen Sie sich um eine einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung

Oft verweigern Ehepartner den Trennungsunterhalt nur, um sich am Partner zu rächen oder ihn zu demütigen. Versuchen Sie möglichst aus dem Teufelskreis auszubrechen und reagieren trotz aller emotionaler Vorbehalte sachlich. Im günstigsten Fall ermöglichen Sie damit die Einvernehmliche Scheidung, mit der Sie kostengünstigst, schnellstmöglichst und nervenschonendst geschieden werden. Um Ihren Unterhaltsanspruch festzuschreiben, sollten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung herbeiführen. Darin regeln Sie, dass Ihr Ehepartner, soweit Sie selbst bedürftig sind und Ihr Partner leistungsfähig ist, unterhaltspflichtig ist und Ihnen einen möglichst bezifferten Betrag als Trennungsunterhalt zahlen wird.

Ihr Verzicht auf Trennungsunterhalt ist gegenstandslos

Sofern Sie gegenüber Ihrem Partner erklärt haben, dass Sie auf Unterhaltsansprüche für den Zeitraum der Trennung verzichten, ist Ihre Erklärung gegenstandslos (§ 1614 BGB). Sie können allenfalls in einer Trennungsvereinbarung erklären, für die Zeit nach Ihrer Scheidung auf Unterhaltsansprüche zu verzichten. Eine Verzichtserklärung auf Trennungsunterhalt hindert Sie also nicht, den Trennungsunterhalt dennoch einzuklagen.

Setzen Sie Ihren unterhaltspflichtigen Partner frühzeitig in Verzug

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit erhalten Sie ab dem Anfang des Monats, in dem Sie den Partner zur Unterhaltszahlung gemahnt haben und er deutlich in Verzug geraten ist oder er die Aufforderung erhalten hat, er solle zur Unterhaltsberechnung Auskunft über sein Vermögen und Einkommen erteilen oder Sie ihn direkt vor Gericht auf Trennungsunterhalt verklagt haben.

Machen Sie Trennungsunterhalt in der Stufenklage geltend

Oft verzögern unterhaltspflichtige Ehepartner die Unterhaltszahlung dadurch, dass sie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse stillschweigen und glauben, den Partner damit abzuschrecken. Aber: Sie brauchen beim Trennungsunterhalt nicht zwingend einen bestimmten Betrag einzuklagen. Sie brauchen nicht abzuwarten, bis Sie das Einkommen ermittelt haben oder Ihr Partner Auskunft erteilt. Vielmehr führt Ihr bloßes, erkennbar auf den Unterhalt bezogenes Auskunftsverlangen bereits dazu, dass Sie ab dem Monatsanfang rückwirkend Unterhalt verlangen können. Das dafür richtige Werkzeug ist die sogenannte Stufenklage. In der ersten Stufe verklagen Sie den Partner darauf, dass er Ihnen Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt. Soweit er Auskunft erteilt hat, können Sie Ihren Anspruch beziffern und mit der Zahlungsklage den Unterhalt konkret einklagen. Ihr Rechtsanwalt weiß, wie er dabei vorgehen muss.

Wer muss im Unterhaltsprozess was behaupten und beweisen?

Klagen Sie Trennungsunterhalt und/oder später Ehegattenunterhalt ein, müssen Sie die Tatsache Ihrer Trennung, Ihre Unterhaltsbedürftigkeit, das Einkommen des unterhaltspflichtigen Partners und Ihre ehelichen Lebensverhältnisse darlegen und beweisen. Soweit Ihr Partner sich auf seine fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, muss er darlegen und beweisen, warum dies so ist. Insbesondere muss er seine Belastungen und deren unterhaltsrechtliche Behaglichkeit darlegen und beweisen. Soweit er seine Inanspruchnahme für „grob unbillig“ hält (Fälle des § 1579 BGB), kann er sich damit verteidigen, dass:

  • Ihre Ehe nur von kurzer Dauer war,
  • Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben,
  • Sie sich wegen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen sie/ihn schuldig gemacht haben,
  • Sie Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt haben,
  • Sie sich über schwerwiegende Vermögensinteressen mutwillig hinweggesetzt haben,
  • Sie Ihre Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt haben oder
  • Ihnen ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig in Ihrer Person liegendes Fehlverhalten zur Last fällt.

Ehegattenunterhalt einklagen – 5 Top-Tipps, wie Sie vorgehen

Mit dem Scheidungsurteil endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt

Haben Sie bislang Trennungsunterhalt bezogen, weil Ihr Ehepartner Trennungsunterhalt freiwillig anerkannt und gezahlt hat oder er gerichtlich zur Zahlung verurteilt wurde, endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt auf den Tag genau mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Mit diesem Tag werden alle auf den Trennungsunterhalt gerichteten Titel (Urteil, Vergleich, Notarurkunde, Anerkenntnis) sowie alle in der Trennungszeit getroffen Unterhaltsvereinbarungen hinfällig. Möchten Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung Ehegattenunterhalt beziehen, müssen Sie diesen eigenständig geltend machen und notfalls einklagen. Eine Ausnahme betrifft nur Unterhaltstitel aus der Trennungszeit, die in einer einstweiligen Anordnung festgestellt wurden. Diese bleibt so lange in Kraft, bis eine anderweitige Regelung, beispielsweise ein Urteil über nachehelichen Unterhalt, wirksam wird.

Klagen Sie Ihren Ehegattenunterhalt im Verbund mit der Scheidung ein

Möchten Sie das Scheidungsverfahren mit dem Ehegattenunterhalt verbinden, müssen Sie spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt als „Verbundsache“ anhängig machen. Es reicht nicht, den nachehelichen Unterhalt lediglich anzumahnen, solange das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig ist. Verbund bedeutet, dass die Scheidung mit dem Verfahren auf Unterhalt in der Regel zusammen verhandelt wird. Sie haben dadurch Kostenvorteile. Kostennachteile haben Sie hingegen dann, wenn Sie die Scheidung allein betreiben und nach Rechtskraft der Scheidung gesondert den Ehegattenunterhalt einklagen wollen.

Haben Sie auf nachehelichen Unterhalt verzichtet?

Anders als auf Trennungsunterhalt, können Sie auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung sind beliebige Unterhaltsvereinbarungen möglich, die bis zum teilweisen oder völligen Verzicht reichen. Grund ist, dass Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung grundsätzlich für sich selbst verantwortlich sind und Ihren Ex-Partner nur noch in besonderen, im Gesetz geregelten Unterhaltstatbeständen auf Ehegattenunterhalt in Anspruch nehmen können (z.B. Unterhalt wegen Kleinkindbetreuung). Sofern Sie also in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung auf Ehegattenunterhalt verzichtet haben, sollten Sie von einer Klage Abstand nehmen.

Beantragen Sie im Notfall eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt

Unterhaltsverfahren dauern oft erhebliche Zeit. Meist hat jede Partei gewichtige Argumente. Auch wenn Sie bereits eine Unterhaltsklage oder einen Scheidungsantrag eingereicht haben und auch Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eines dieser Verfahren gestellt haben, können Sie den Unterhalt durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend machen. Sie beantragen damit schlicht Notunterhalt.

Beantragen Sie von Ihrem Ehepartner Prozesskostenvorschuss

Sofern Sie kein eigenes Geld haben, um die Gerichts- und Anwaltsgebühren zu bezahlen, können Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erst bei Gericht stellen, wenn Sie Ihren vermögenden Partner auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommen haben. Sie können und müssen von ihm einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten Ihres Unterhaltsprozesses verlangen. Diesen Anspruch können Sie mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend machen. Da Ihr vermögender Partner insoweit unterhaltspflichtig ist, müssen Sie ihn vorrangig in Anspruch nehmen. Ihr Partner muss insoweit den Prozess gegen sich selbst finanzieren.

Fazit

Unterhaltsprozesse sind eine schwierige Materie. Sie werden in aller Regel nicht ohne anwaltliche Begleitung zum Ziel kommen. Neben dem Unterhaltsrecht selbst steht das Prozessrecht dabei im Vordergrund. Das Prozessrecht enthält eine Vielzahl von Untiefen, die nur der erfahrene Praktiker kennt. Nur Ihr Rechtsanwalt weiß, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Strategie er Ihren Anspruch auf Unterhalt ins Ziel führt.

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Autor Volker Beeden

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