Scheidung England

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Zuständigkeit für die Scheidung in England

Die Zuständigkeit der englischen Gerichte richtet sich nach dem sogenannten „domicile“. Dieser Begriff ist nicht gleichzusetzen mit der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz einer Person und muss im jeweiligen Einzelfall unter Zugrundelegung sämtlicher individuellen Umstände ermittelt werden. Im Übrigen gelten für Scheidungen in England auch die Brüssel I und II Verordnungen der Europäischen Union mit gewissen Einschränkungen.

Entsprechend sind die deutschen Gerichte auch dann für eine Scheidung nach englischem Recht zuständig, wenn beide Ehepartner Engländer sind. Hat jedoch ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit und leben beide in Deutschland, findet wieder deutsches Recht (vor dem deutschen Gericht) Anwendung.

Scheidungsvoraussetzungen:

Alleiniger Scheidungsgrund ist die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe (Matrimonial Cau-ses Act 1973, Abschnitt 1 (1)). Eine unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe wird angenommen bei:

  • Ehebruch des Antragsgegners
  • ein Verhalten des Antragsgegners, welches dazu geführt hat, dass man dem Antragsteller das Zusammenleben nicht mehr zumuten kann
  • das im Stichlassen des Antragstellers durch den Antragsgegner über einen zweijährigen Zeitraum
  • das Getrenntleben über zwei Jahre im Einverständnis mit dem Antragsgegner
  • das Getrenntleben über fünf Jahre

Finanzielle Unterstützung:

Das englische Scheidungsrecht unterscheidet nicht zwischen Unterhalt, Vermögensstand und Versorgungsausgleich wie das deutsche. Regelmäßig treffen die Gerichte auf Antrag folgende mögliche Verfügungen:

  • Ehegattenunterhalt als regelmäßige Zahlung
  • Kindesunterhalt
  • Übertragungen von Eigentum
  • Anordnung von Abschlagssummen

Zu beachten ist, dass das Gericht nach dem Billigkeitsprinzip entscheidet und einen Ermessensspielraum hat, bei dem das Gericht alle Umstände des Falles in Betracht ziehen muss (Matrimonial Causes Act 1973, Abschnitt 25). Dabei kommt es nicht selten zu großen unvorhersehbaren Überraschungen.

Von besonderer Bedeutung ist im englischen Scheidungsrecht auch die Zuweisung der ehelichen Immobilie.

Da im angelsächsischen Rechtskreis das Hauseigentum weit mehr verbreitet ist wie in Deutschland, kommt es regelmäßig bei Scheidungsangelegenheiten zu schwierigen Zuweisungsfragen hinsichtlich der ehelichen Immobilie, insbesondere dann, wenn betreuungsbedürftige Kinder vorhanden sind.

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Autor Redaktion

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