Verwandtenunterhalt

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Wann muss ich für Eltern und Verwandte Unterhalt zahlen?

Unterhaltspflichten bestehen nicht nur im Zusammenhang mit Ehe, Trennung und Scheidung. Auch wer miteinander in gerader Linie verwandt ist, kann unterhaltspflichtig sein. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1.1.2020 führt dazu, dass die Sozialleistungsträger nur noch wenige Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern in Regress nehmen können.

Das Wichtigste

  • Angehörige sind untereinander unterhaltspflichtig, wenn sie in gerader Linie miteinander verwandt sind. Somit sind Sie gegenüber Ihren Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern unterhaltspflichtig.
  • Eine Unterhaltspflicht gegenüber Geschwistern besteht nicht, da die Verwandtschaft nur in der Seitenlinie besteht.
  • Der Mann ist der ledigen Mutter innerhalb der Mutterschutzfristen unterhaltspflichtig sowie mindestens drei Jahre nach der Geburt, wenn die Mutter das Kind betreut und ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist.
  • Ist ein Elternteil unterhaltsbedürftig, ist der Elternteil verpflichtet, vorrangig Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen.
  • Ihre Unterhaltspflicht als Kind besteht gegenüber dem Elternteil nur, wenn Ihr Bruttoeinkommen 100.000 EUR im Jahr übersteigt. Zur Berechnung Ihres unterhaltsrelevanten Einkommens kommt eine Reihe von Abzügen in Betracht.
  • Gegenüber Ihren Schwiegereltern besteht eine Unterhaltspflicht nur indirekt, wenn der Ehepartner erheblich weniger verdient und Ihr Einkommen im Rahmen des individuellen Familienbedarfs berücksichtigt wird.
  • Sie sind gegenüber einem Elternteil nicht unterhaltspflichtig, wenn der Elternteil seine Bedürftigkeit in vorwerfbarer Weise selbst verschuldet, seine Unterhaltspflichten grob vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat.

Wer ist wem gegenüber unterhaltspflichtig?

Lassen Sie sich scheiden, schulden Sie der bedürftigen Partnerin bzw. dem bedürftigen Partner Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung sowie nach der Scheidung Ehegattenunterhalt. Ihrem gemeinsamen Kind schulden Sie Kindesunterhalt.

Unterhaltspflichten bestehen aber auch zwischen Verwandten in gerader Linie nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Verwandte in gerader Linie sind solche, die direkt voneinander abstammen. Verwandte in gerader Linie sind Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder. Verwandtenunterhalt bedeutet also, dass Eltern nicht nur ihren Kindern, sondern auch umgekehrt Kinder ihren bedürftigen Eltern unterhaltspflichtig sind.

Sind Unterhaltszahlungen an Verwandte in gerader Linie steuerlich absetzbar?

Sie können Ihre Unterhaltszahlungen an Verwandte in gerader Linie steuerlich als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Der maximale Betrag liegt bei EUR im Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass Ihr Angehöriger tatsächlich auf die Unterstützung angewiesen ist, weil er beispielsweise durch sein geringes Einkommen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hat der Angehörige ein eigenes Einkommen, wird alles über 624 EUR von der Summe Ihrer Zahlungen abgezogen. Das Finanzamt fordert von Ihrem Angehörigen eine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse. Zahlungen über den Maximalbetrag von EUR hinaus können Sie also steuerlich nicht geltend machen. Immerhin sind Unterhaltszahlungen für den Empfänger steuerfrei und brauchen auch in dessen Steuererklärung nicht angegeben zu werden.

Beachten Sie, dass Sie den Höchstbetrag von EUR nicht pauschal für das ganze Jahr ansetzen dürfen. Es kommt drauf an, wann Sie die erste Zahlung getätigt haben. Haben Sie die Unterhaltszahlung erstmals im August geleistet, können Sie Ihre Zahlungen nur anteilig für August bis Ende des Jahres absetzen.

Gut zu wissen:

Um Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen, müssen Sie die Anlage Unterhalt „Unterhaltsleistung für bedürftige Angehörige“ verwenden und Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen.

Bin ich meinen Geschwistern unterhaltspflichtig?

Da Sie mit Ihren Geschwistern und Onkel und Tanten nur in der Seitenlinie verwandt sind und nicht direkt voneinander abstammen, besteht keine Unterhaltspflicht.

Leisten Sie freiwillig finanzielle Unterstützung, können Sie die Zahlungen auch nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Unterhaltszahlungen zählen nur dann als außergewöhnliche Belastungen, wenn Sie Verwandte in gerader Linie unterstützen.

Sie sind auch gegenüber Ihren Schwiegereltern oder als Stiefelternteil gegenüber Ihrem Stiefkind in einer Stieffamilie nicht unterhaltspflichtig. Ohne Verwandtschaft sind Sie einem Kind nur unterhaltspflichtig, wenn Sie ein minderjähriges Kind in Pflege nehmen und beabsichtigen, das Kind zu adoptieren. Das ist in § 1751 Absatz IV BGB geregelt.

Was ist der Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt?

Wenig bekannt ist die Vorschrift des § 1615l BGB. Sie betrifft vor allem nicht miteinander verheiratete Paare. Danach hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Kindesunterhalt zu gewähren. Dieser Zeitraum ist mit den Mutterschutzfristen identisch. Der Unterhaltsanspruch besteht auch außerhalb dieser Mutterschutzfristen, wenn die Frau schwangerschafts- oder entbindungsbedingt außerstande ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Unterhaltspflicht besteht auch, wenn das Kind tot geboren wird.

Die Unterhaltspflicht besteht nach der Geburt für mindestens drei Jahre fort, wenn der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Die Frist kann sich darüber hinaus verlängern, wenn das Kind krankheits- oder behinderungsbedingt besonders betreuungsbedürftig ist. Insbesondere besteht die Unterhaltspflicht des Vaters vorrangig vor der Unterhaltspflicht der Eltern der Mutter. Ungeachtet der Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter ist der Vater verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten.

Wann bin ich meinen Eltern unterhaltspflichtig?

Unterhaltspflichten setzen immer voraus, dass die unterhaltsberechtigte Person bedürftig und die unterhaltspflichtige Person leistungsfähig ist (§§ 1601, 1602 BGB). Ihr Elternteil, dessen Einkommen oder Rente nicht ausreicht, um sich selbst zu unterhalten, muss zunächst vorrangig Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Grundsicherungsleistungen sind als Einkommen anzusehen und reduzieren den Unterhaltsbedarf des Elternteils.

Ihr unterhaltsbedürftiger Elternteil ist also verpflichtet, vorrangig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen. Tut er dies nicht, muss er sich theoretisch erzielbare Einkünfte, fiktive Einkünfte, in Höhe der entgangenen Leistung anrechnen lassen (BGH, Urteil v. 8.7.2015, Az. XII ZB 56/14).

Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, sobald der Elternteil das Eintrittsalter zur Regelaltersgrenze erreicht hat (§ 41 Abs. II SGB XII). Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung besteht für Personen über 18 Jahren und unter 65 Jahren, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Grundsicherung ist im Regelfall beim örtlichen Sozialhilfeträger zu beantragen.

Gut zu wissen:

Grundsicherung ist eine staatliche Leistung, die der Elternteil nicht zurückzahlen muss. Grundsicherung ist daher vom Sozialhilferegress ausgeschlossen. Allerdings wird Grundsicherung nicht bewilligt, wenn Sie als Kind mehr als 100.000 EUR Bruttoeinkommen verdienen. Hat der Elternteil mehrere Kinder, wird die Grundsicherung bereits dann nicht bewilligt, wenn nur eines der Kinder die Verdienstgrenze überschreitet. Ihr Vermögen bleibt jedoch unberücksichtigt. Die Grundsicherung wird im Regelfall immer nur für 12 Monate bewilligt und auf Antrag verlängert.

Bezieht Ihr Elternteil Grundsicherungsleistungen, vermutet § 43 Abs.V Satz 2 SGB XII, dass Ihr Einkommen die Grenze von 100.000 EUR nicht überschreitet. Nur wenn der Sozialhilfeträger hinreichende Anhaltspunkte hat, dass Sie mehr als 100.000 EUR brutto im Jahr verdienen, sind Sie verpflichtet, über Ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Sie müssen dann entsprechende Belege vorliegen, insbesondere Ihre Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide offenbaren.

Haben Sie noch Geschwister, kommt jedem Kind die Einkommensgrenze von 100.000 EUR zugute. Die Einkünfte mehrerer Kinder werden nicht zusammengerechnet. Verfügt nur eines von mehreren Kindern über mehr als 100.000 EUR Bruttoeinkommen, entfällt der Anspruch auf Grundsicherung.

Was ist mit meiner Unterhaltspflicht, wenn der Elternteil ins Pflegeheim muss?

Kann Ihr Elternteil aufgrund seiner Rente den Kostenaufwand für das Pflegeheim nicht selbst bezahlen und reichen Pflegeversicherung und Ersparnisse nicht aus, kommt der Sozialhilfeträger für die Differenz auf. Bevor der Staat die Pflegekosten übernimmt, muss der Elternteil sämtliche Einkünfte aus seiner Rente und sonstige Einkünfte verwenden sowie Vermögenserträge und das Vermögen selbst verwerten.

Ist Ihr Elternteil noch verheiratet, muss der Ehepartner finanziell einstehen. Sein Einkommen ist durch das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht geschützt. Als Schonbetrag darf Ihr pflegebedürftiger Elternteil 5.000 EUR behalten. Ist er verheiratet, stehen dem Elternpaar 10.000 EUR zu.

Ist der Elternteil alleinstehend und zieht aus einer ihm gehörenden Wohnung in das Pflegeheim um, muss er das Immobilienvermögen zunächst verwerten. Teils lassen sich Sozialhilfeträger auch eine Grundschuld auf das Haus eintragen, soweit sie die Pflegeheimkosten vorfinanzieren.

Expertentipp:

Bezieht der Elternteil Grundsicherung, schuldet der Sozialleistungsträger nur die Unterbringung in einem einfachen und kostengünstigen Pflegeheim, wobei die Unterbringung allerdings zumutbar sein muss (BGH, Urteil v. 7.10.2015, Az. XII ZB 26/15). Allerdings stehe dem Elternteil bei der Wahl zwischen mehreren Heimen ein Entscheidungsspielraum zu. Die Kosten der Unterbringung müssen nicht das alleinige Auswahlkriterium sein.

Wie werden meine Einkommensverhältnisse berücksichtigt?

Die Unterhaltsansprüche von Elternteilen gegenüber Kindern sind nach dem neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 1.1.2020 nicht zu berücksichtigen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000 EUR im Jahr nicht überschreitet. Maßgebend ist dabei Ihr steuerlich relevantes Einkommen. Daher sind auch Einkünfte aus Vermietung und Kapitalerträge einzubeziehen.

Ihr steuerlich relevantes Einkommen ergibt sich erst nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Berücksichtigungsfähig sind auch Ihre Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere die Zins- und Tilgungszahlungen für Ihre kreditfinanzierte Wohnung. Berücksichtigungsfähig sind zudem private Altersvorsorgekosten bis zu 5 % des Bruttoeinkommens. Abzugsfähig sind auch Ihre Unterhaltszahlungen, die Sie gegenüber Ihrem geschiedenen und aktuellen Ehepartner, sowie Ihren eigenen Kindern leisten. Ihre Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt.

Gut zu wissen:

Haben Sie Ihre eigene Wohnung finanziert, sind sowohl die Zins- als auch die Tilgungsleistungen für das Bankdarlehen zu berücksichtigen. Die Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie diene dem Grundbedürfnis der Familie. Sie mindere daher das unterhaltsrelevante Einkommen. Vor allem dürfe ein unterhaltspflichtiges Kind nicht gezwungen sein, ein selbstgenutztes Familienwohnhaus zu verkaufen (BGH, Beschluss v. 9.3.2016, Az. XII ZB 693/14). Zudem sei das Wohnen in der eigenen Immobilie ein wesentliches Element der eigenen Altersvorsorge und geht deshalb der Sorge für einen unterhaltsbedürftigen Elternteil vor. Allerdings dürfen Tilgungsleistungen nur bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt werden. Wohnvorteil ist die ersparte Miete für eine vergleichbare Wohnung.

Steht mir ein Selbstbehalt zu?

Verdienen Sie mehr als 100.000 EUR brutto im Jahr und steht Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen fest, haben Sie noch Anspruch auf einen Selbstbehalt in Höhe von 2.000 EUR. Sind Sie verheiratet, erhöht sich der Selbstbehalt. Ihr Familienselbstbehalt beläuft sich damit auf monatlich 3.600 EUR. Sind Sie nicht mit Ihrem Partner verheiratet, können Sie den erhöhten Familienselbstbehalt nicht für sich beanspruchen (BGH, Az. XII ZB 693/14). Von dem restlichen verbleibenden Einkommen müssen Sie die Hälfte für den Elternunterhalt aufwenden.

Praxisbeispiel:

Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen beträgt 5.000 EUR. Abzüglich Ihres Selbstbehaltes von 2.000 EUR ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 3.000 EUR. Davon müssen Sie die Hälfte, also 1.500 EUR, für den Elternunterhalt verwenden. Außerdem dürfen Sie finanzielle Reserven für Reparaturen am Haus, für Urlaubsreisen oder für die Ausbildung Ihres Kindes ansparen. Feste Schonbeträge gibt es nicht. Sie müssen gegenüber dem Sozialhilfeträger aber erklären, in welcher Höhe Sie Geld zurückgelegt haben und für welche Zwecke es gedacht ist (BGH, Az. XII ZB 269/12).

Pflegen Sie Ihren Elternteil, können Sie nach dessen Tod einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 EUR für sich beanspruchen und so die Erbschaftsteuer reduzieren, falls der Nachlass Ihren Freibetrag von 400.000 EUR übersteigt.

Muss ich die Pflegekosten meiner Schwiegereltern bezahlen?

Da Sie mit Ihren Schwiegereltern nicht in gerader Linie verwandt sind, besteht keine Unterhaltspflicht. Allerdings wird Ihr Einkommen bei der Berechnung des individuellen Familienbedarfs berücksichtigt, so dass Sie auf indirektem Wege auch für Ihre Schwiegereltern in die Haftung genommen werden können (BGH Beschluss v. 5.2.2014, Az. XII ZB 25/13).

Hat Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner nämlich kein oder nur ein geringes Einkommen und damit gegenüber Ihrer Person einen Unterhaltsanspruch, kann der Sozialhilfeträger mittelbar auf Ihr Einkommen als Schwiegerkind Zugriff nehmen. Der Bundesgerichtshof sieht darin keine verdeckte Haftung des besserverdienenden Ehepartners. Da der Ehepartner vom höheren Einkommen des Ehepartners profitiere, stehe ihm Anspruch auf Familienunterhalt zu, so dass sich das verteilbare Einkommen erhöhe.

Wann ist die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt unzumutbar?

Ihre Verpflichtung, einen Elternteil unterhalten zu müssen, besteht nicht, wenn der Elternteil eine schwere Verfehlung gegen Sie begangen hat (§ 1611 BGB). Die Vorschrift beschränkt sich jedoch auf Ausnahmefälle. In Betracht kommen folgende Fälle:

  • Der Elternteil hat seine Bedürftigkeit durch ein sittliches Verschulden wie Spiel-, Alkohol- oder Drogensucht herbeigeführt.
  • Der Elternteil hat seine Unterhaltspflichten grob vernachlässigt.
  • Der Elternteil hat eine schwere Verfehlung begangen. Meist geht es um Straftaten, wie sexueller Missbrauch, Denunziation zum Zwecke beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigung oder bewusst falsche Strafanzeigen.

Besteht zwischen Elternteilen und dem Kind kein Kontakt, braucht es weitere Umstände, die das Verhalten des Elternteils auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen. Der Vorwurf emotionaler Vernachlässigung durch die Mutter reicht hierfür nicht aus (OLG Koblenz, NJW-RR 2002,940). Der Bundesgerichtshof hat eine schwere Verfehlung selbst dann nicht anerkannt, wenn der Vater den Kontakt zu seinem Kind vor 40 Jahren abgebrochen hatte und es in seinem Testament bis auf den gesetzlichen Pflichtteil enterbt hat (BGH, Az. XII ZB 607/12). Das Kind musste trotzdem Unterhalt leisten.

In einem Fall des OLG Oldenburg (Az. 14 UF 80/12) wurde die Unterhaltspflicht in einem Fall verneint, bei dem der Elternteil seit Jahren keinen Kontakt mehr zum Kind hatte und der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grob vernachlässigt hatte. Außerdem habe der Vater auf der Beerdigung des Großvaters kein Wort mit dem Sohn gewechselt und testamentarisch verfügt, sein Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten. Da der Vater jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zum Sohn abgelehnt hatte und einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt habe, wäre eine Verpflichtung des Sohnes zur Zahlung von Elternunterhalt grob unbillig und würde dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen. Anders war der Fall, in dem ein Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführende psychischen Erkrankung außerstande war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen (BGH, Az. XII ZB 251/01).

Fazit

Unterhalt ist immer ein schwieriges Thema, vor allem, wenn es darum geht, den eigenen Lebensstandard beizubehalten. Wenn Sie denn tatsächlich Elternunterhalt leisten müssen, sollten Sie Ihre Unterhaltszahlungen als Generationenvertrag verstehen. Vielleicht können Sie Ihrem Elternteil jetzt das zurückgeben, von dem Sie ursprünglich selbst profitiert haben.

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Autor Volker Beeden

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