Ehepartner unauffindbar – trotzdem Scheidung einreichen?
Ihr Scheidungs-Infopaket
Heiraten konnten Sie nicht allein. Auch Ihre Trennung vom Partner ändert nichts daran, dass Sie bei der Scheidung genauso auf Ihren Partner angewiesen sind. Ihr Scheidungsantrag muss dem Partner zugestellt werden, damit er informiert ist, dass Ihre Ehe geschieden werden soll. Außerdem soll er im mündlichen Scheidungstermin persönlich vom Richter angehört werden. Ist der Aufenthaltsort Ihres Ehepartners jedoch unbekannt, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob Sie die Scheidung einreichen können, auch wenn der Ehepartner unauffindbar ist. Wir erklären, was Sie dazu wissen müssen.
Das Wichtigste
- Ihr Scheidungsverfahren wird dadurch in die Wege geleitet, dass Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner vom Gericht amtlich zugestellt wird. Zu diesem Zweck müssen Sie dem Gericht in Ihrem Scheidungsantrag eine ladungsfähige Anschrift mitteilen.
- Ist der Aufenthaltsort Ihres Ehepartners allgemein unbekannt, kommt die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht. Öffentliche Zustellung bedeutet, dass an der Gerichtstafel ein Aushang erfolgt, in dem öffentlich informiert wird, dass für eine bestimmte Person ein amtliches Schriftstück vorliegt.
- Voraussetzung für die öffentliche Zustellung ist jedoch, dass Sie dem Gericht detailliert nachweisen, inwieweit es Ihnen nicht möglich war, den Aufenthaltsort Ihres Ehepartners herauszufinden.
- Konnte Ihr Ehepartner anfänglich ordnungsgemäß geladen werden und scheitert die Ladung zum mündlichen Scheidungstermin infolge eines Umzugs dann an einer ladungsfähigen Anschrift, kann der Richter in Ausnahmefällen auf die persönliche Anhörung verzichten.
Um was geht es bei der Zustellung des Scheidungsantrags?
Beantragen Sie bei Gericht die Scheidung, muss das Gericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zustellen. Zustellung ist die beurkundete Übergabe eines Schriftstücks. Dadurch hat Ihr Ehepartner als Adressat die Möglichkeit, von Ihrem Antrag Kenntnis zu nehmen und wird darüber unterrichtet, dass Sie die Scheidung beantragt haben. Die amtliche Zustellung ist Voraussetzung dafür, dass Ihr Scheidungsverfahren in Gang kommt.
Gut zu wissen:
Wir sprechen hier über formelle und scheinbar belanglose Probleme im Scheidungsverfahren. Sie dürfen solche Probleme nicht unterschätzen. Sie können Probleme dieser Art besser verstehen und beeinflussen, wenn Sie wissen, um was es dabei geht. Sind Ihre Lebensverhältnisse komplex, muss Ihr Scheidungsverfahren möglicherweise eine Reihe von Hürden überwinden. Je besser Sie informiert sind, desto leichter kommen Sie voran. Gerade die Zustellung des Scheidungsantrags kann eine solche Hürde darstellen.
Was ist, wenn mein Ehepartner die Zustellung des Scheidungsantrags verweigert?
Adressaten von Gerichtspost neigen dazu, die Zustellung eines amtlichen Schriftstücks zu verweigern. Daher verhindert die Annahmeverweigerung nicht die Zustellung. Der Zusteller, in der Regel die Post, lässt das Schriftstück einfach am Ort der Zustellung zurück (§ 179 ZPO). Es gilt dann mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugestellt. Der Postbeamte trägt in die dem Schriftstück anhängende Zustellungsurkunde genau ein, wann, wo und wem er das Schriftstück zugestellt hat. Diese Urkunde geht zurück an das Gericht und wird in Ihre Scheidungsakte eingeheftet. Da Ihr Scheidungsantrag dann als zugestellt gilt, kann das Gericht das Scheidungsverfahren fortführen.
Gut zu wissen:
Stellt der Postbeamte fest, dass der Ehepartner unter der angegebenen Adresse nicht mehr wohnhaft ist, muss er das Schriftstück an das Gericht zurücksenden. Dann werden Sie aufgefordert, dem Gericht eine neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
Warum ist die Anschrift des Ehepartners für die Zustellung wichtig?
Ihr Scheidungsantrag kann Ihrem Ehepartner natürlich nur zugestellt werden, wenn Sie in Ihrem Scheidungsantrag dessen Adresse genau bezeichnen. Sie müssen dazu eine ladungsfähige Anschrift angeben. Dies bedeutet, dass nur die ladungsfähige Anschrift es ermöglicht, Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zuzustellen. In Scheidungsverfahren ist es jedoch keine Seltenheit, dass sich Ehepartner trennen, ohne dass der eine vom anderen weiß, wo er sich nach der Trennung aufhält. Können Sie in Ihrem Scheidungsantrag keine ladungsfähige Anschrift benennen, wäre Ihr Scheidungsantrag mangels Angabe einer ladungsfähigen Handschrift nicht zulässig. Das Gericht müsste Ihren Antrag also zurückweisen. Da Sie geschieden werden wollen, muss es eine andere Lösung geben.
Was bedeutet öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags?
Ist die Anschrift Ihres Ehepartners unbekannt, können Sie bei Gericht beantragen, Ihren Scheidungsantrag öffentlich zustellen zu lassen.
Wie erfolgt die öffentliche Zustellung?
Die öffentliche Zustellung führt dazu, dass an der Gerichtstafel des örtlich zuständigen Familiengerichts ein Aushang erfolgt. Darin werden die Öffentlichkeit und damit potentiell auch der Ehepartner informiert, dass ein zuzustellendes Schriftstück vorliegt. Sie brauchen aber keine Angst haben, dass der Inhalt Ihres Scheidungsantrags an die Öffentlichkeit gelangt. Um Ihrer Privatsphäre gerecht zu werden, enthält die Benachrichtigung meist nur den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Damit hätte Ihr Ehepartner also mindestens theoretisch die Möglichkeit, Ihren Scheidungsantrag entgegenzunehmen. Ob er dies dann kann und will, bleibt seine Angelegenheit.
Wann gilt der Scheidungsantrag als öffentlich zugestellt?
Wird Ihr Scheidungsantrag öffentlich zugestellt, gilt Ihr Antrag als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Die Benachrichtigung muss also mindestens einen Monat an der Gerichtstafel aushängen. Erst dann darf sie wieder entfernt werden. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht eine längere Frist bestimmen.
Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die öffentliche Zustellung?
Die öffentliche Zustellung setzt voraus, dass der Aufenthaltsort Ihres Ehepartners unbekannt ist. Er gilt erst dann und nur dann als unbekannt, wenn er auch „allgemein unbekannt“ ist. Es reicht also nicht aus, wenn nur Sie allein den Aufenthaltsort nicht kennen. Der Aufenthalt ist der Allgemeinheit nicht bekannt, wenn er mit zumutbaren Mitteln nicht feststellbar ist.
Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
Dies bedeutet, dass Sie dem Gericht nachweisen müssen, dass Sie alles versucht haben, um die Anschrift Ihres Ehepartners herauszufinden. Es reicht nicht, dass Sie einfach nur die Anschrift nicht kennen, weil sich der Ehepartner nach unbekannt verabschiedet hat oder schlicht nicht auffindbar ist. Das Gericht verlangt, dass Sie alle Ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Anschrift Ihres Ehepartners in Erfahrung zu bringen. Es kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
- Nachfrage beim Einwohnermeldeamt: Sie oder Ihr Rechtsanwalt können versuchen, dort, wo Ihr Ehepartner zuletzt gewohnt hat, den letzten bekannten Wohnsitz des Ehepartners zu ermitteln. Normalerweise ist der Bürger verpflichtet, sich bei Umzug oder Wegzug umzumelden und im Einwohnermeldeamt die neue Anschrift mitzuteilen.
- Postanfrage: Oft informieren Bürger, wenn Sie umziehen, das örtliche Postamt und erteilen dort einen Postnachsendeauftrag. Dann erhalten sie ihre Post nachgeschickt. Dazu muss der Bürger die neue Adresse mitteilen.
- Nachfrage beim Arbeitgeber: Wenn Sie wissen, wo Ihr Ehepartner gearbeitet hat, können Sie nachfragen, ob der Arbeitgeber bereit ist, die aktuelle Anschrift mitzuteilen. Natürlich müssen Sie damit rechnen, dass der Arbeitgeber aus Datenschutzgründen sich weigert, Ihnen die neue Anschrift mitzuteilen. Zur Mitteilung verpflichtet ist der Arbeitgeber nicht.
- Nachfrage bei Nachbarn am letzten bekannten Wohnort Ihres Ehepartners: Vielleicht weiß der Nachbar, wohin Ihr Ehepartner umgezogen ist oder kann Ihnen zumindest weiterführende Hinweise geben.
- Nachfrage beim Sozialamt: Bezieht der Ehepartner öffentliche Leistungen, weiß das Sozialamt möglicherweise, wo er sich derzeit aufhält. Leistungen erhält er nämlich nur, wenn er auch eine Anschrift mitteilt. Auch hier können Datenschutzgründe die Information verhindern.
- Nachfrage bei den Eltern oder sonstigen Verwandten des Ehepartners.
- Recherchen über soziale Netzwerke, bei denen der Partner möglicherweise registriert und aktiv ist.
- Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - wenn Ihr Ehepartner Ausländer ist.
Praxisbeispiel:
Die Gerichte stellen regelmäßig hohe Anforderungen, bevor sie die öffentliche Zustellung bewilligen. So verweigerte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 WF 157/12) die öffentliche Zustellung in einem Fall, in dem der russischstämmige Ehepartner nach Russland zurückgekehrt war und sich die in Deutschland verbliebene Ehefrau scheiden lassen wollte. Um die Anschrift des Partners herauszufinden, befragte sie Verwandte und Nachbarn. Das Gericht hielt diese Nachforschungen für zu gering. Es gebe zwar in Russland kein zentrales Melderegister. Dennoch habe die Frau nicht alle in Betracht kommende Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Da die Mutter des Mannes noch in Russland lebte und die Frau über den Kontakt zur Schwester des Mannes deren Adresse hätte erfahren können, hätte sie weiter nachforschen müssen.
Sie müssen dem Gericht nachweisen und meist auch eidesstattlich versichern, was Sie alles unternommen haben, um die Adresse Ihres Ehepartners herauszufinden. Es gelingt Ihnen besser, das Gericht zu überzeugen, wenn Sie möglichst viele Quellen angeben, bei denen Sie recherchiert haben. Je detaillierter, überzeugender und engagierter Sie dabei vorgehen, desto besser sind Ihre Chancen, Ihren Scheidungsantrag öffentlich zustellen zu lassen.
Was ist, wenn der Ehepartner zum Scheidungstermin nicht geladen werden kann?
Das Szenario lässt sich noch ausweiten. Kannten Sie die ladungsfähige Anschrift Ihres Ehepartners nach der Trennung und konnten Sie Ihren Scheidungsantrag dem Ehepartner noch zustellen, kann es sein, dass er danach unbekannt umzieht, unauffindbar ist und dann zum Scheidungstermin nicht mehr ordnungsgemäß geladen werden kann. Das Gericht ist nämlich verpflichtet, beide Ehepartner im Scheidungstermin persönlich anzuhören. Die Anhörung steht nicht im Ermessen des Richters. Um den Ehepartner zum Termin zu laden, benötigt das Gericht wiederum eine ladungsfähige Anschrift. Ist der Ehepartner zum Zeitpunkt des Scheidungstermins nicht auffindbar, können Sie in bestimmten Fällen dennoch geschieden werden.
Wann kann ich trotz Abwesenheit des Ehepartners geschieden werden?
Kann der Ehepartner mangels ladungsfähiger Anschrift nicht zum Scheidungstermin geladen werden, kann das Gericht ausnahmsweise auf die persönliche Anhörung des Ehepartners verzichten. Ein Verzicht kommt in folgenden Situationen in Betracht:
- Ihr Ehepartner hat die persönliche Anhörung verhindert, nachdem er mehrfach unentschuldigt dem Scheidungstermin ferngeblieben ist (OLG Koblenz FamRZ 2001, 1159).
- Der Ehepartner hat im Schriftverkehr ausdrücklich und endgültig erklärt, dass er an der persönlichen Anhörung kein Interesse hat (OLG Hamburg MDR 1997, 596).
- Der Ehepartner hat durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er Ladungen des Gerichts nicht Folge leisten wird und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht interessiert ist (OLG Hamm NJW-RR 1998, 1459).
- Sie können geschieden werden, wenn Ihr Ehepartner unauffindbar ist und es aussichtslos erscheint, sein persönliches Erscheinen anzuordnen (BGH FamRZ 1994, 434). Hier geht es vorwiegend um Fälle, in denen der Ehepartner im Ausland ist und eine Rechtshilfe nicht möglich erscheint (OLG Hamburg FamRZ 2000, 898).
- In Ausnahmefällen kann das Gericht auf die persönliche Anhörung verzichten, wenn diese überflüssig erscheint, weil die Ehepartner sich der Bedeutung des Verfahrens bewusst sind, der Sachverhalt klar und unstreitig ist und eine Aussöhnung aussichtslos erscheint, die dreijährige Trennungsfrist abgelaufen und keine Scheidungsfolge anhängig ist.
Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.
Was ist, wenn der Ehepartner trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Scheidungstermin fernbleibt?
Ein weiteres Szenario besteht darin, dass der Ehepartner unter einer bekannten Adresse zwar ordnungsgemäß geladen werden kann, dann aber im Scheidungstermin nicht erscheint. In diesem Fall bestimmt das Gesetz, dass der Richter keine Versäumnisentscheidung wie in anderen Verfahren treffen kann. Die erstmalige Säumnis rechtfertigt es nämlich nicht, von seiner Anhörung abzusehen. Erscheint der Ehepartner also nicht, wird das Gericht regelmäßig einen neuen Termin anberaumen. Je nach Situation kann das Gericht einem Ehepartner, der unentschuldigt dem Scheidungstermin fernbleibt, auch mit Zwangsmaßnahmen begegnen. So können ihm/ihr zunächst die durch seine Säumnis entstandenen Kosten auferlegt werden. Auch kann das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen und in allerletzter Konsequenz die zwangsweise Vorführung durch die Polizei anordnen (§ 380 Abs. II ZPO).
Eine Ausnahme kommt wiederum in Betracht, wenn der Ehepartner durch sein gesamtes Verhalten deutlich zu erkennen gibt, dass er an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens kein Interesse hat.
Was ist, wenn der Ehepartner nicht zum Scheidungstermin erscheinen kann, obwohl er will?
Hält sich ein Ehepartner in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm sein Erscheinen nicht zugemutet werden kann oder ist er am Erscheinen verhindert, kann die Anhörung auch durch einen Richter am Gericht seines Wohnorts oder in anderer Art und Weise erfolgen.
Praxisbeispiel:
In einem Fall des Amtsgerichts Darmstadt (Az. 50 F 1990/13) befand sich der Ehepartner in der Justizvollzugsanstalt. Er wurde per Video im Scheidungstermin zugeschaltet. Seiner persönlichen Anhörung war damit Genüge getan.
Was ist, wenn sich mein Ehepartner im Ausland aufhält?
Hält sich der Ehepartner im Ausland auf und unterhält keine ladungsfähige Wohnadresse in Deutschland, kann die öffentliche Zustellung auch im Ausland in Betracht kommen. Hier erfolgt die Zustellung durch die Post oder durch die Behörden des fremden Staates.
Fazit
Sie sind gut beraten, sich frühzeitig um eine ladungsfähige Anschrift des Ehepartners zu kümmern. Nutzen Sie möglichst alle Kanäle, um an Informationen zu gelangen. Sie beschleunigen Ihr Scheidungsverfahren damit erheblich und vermeiden, dass Ihr Scheidungsantrag nur deshalb nicht zugestellt werden kann, weil Sie nicht wissen, wo sich Ihr Ehepartner aufhält.
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