Scheidungsfolgenvereinbarung

10 Beste Tipps zum Thema Scheidungs­folgen­vereinbarung

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Scheiden tut weniger weh, wenn Sie die Scheidung mit einer Scheidungs­folgen­vereinbarung bewerkstelligen. Natürlich ist es in einer schwierigen Situation wie einer Scheidung ungemein problematisch, sich mit dem Ehegatten über die Scheidungsfolgen zu verständigen. Wenn Sie die Vorteile einer Scheidungs­folgen­vereinbarung aber gegenüber dem abwägen, was Sie in Kauf nehmen müssen, wenn Sie darauf verzichten, können Sie leicht nachvollziehen, dass jede gerichtliche Auseinandersetzung über eine Scheidungsfolge die schlechtere Alternative ist.

Das Wichtigste

  • Scheidungs­folgen­vereinbarungen sind ein probates Mittel, eine einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen. Sie vermeiden damit unnötige Scheidungskriege.
  • Scheidungs­folgen­vereinbarungen müssen notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Bloße privatschriftliche Vereinbarungen stellen keinen Titel dar und sind nicht vollstreckbar.
  • Scheidungs­folgen­vereinbarungen dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Sie unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Risiken vermeiden Sie nur, wenn Sie sich individuell anwaltlich beraten lassen.

Prämisse

Wenn Sie sich scheiden lassen, sollten Sie ein Interesse daran haben, auch die Scheidungsfolgen zu regeln. Sie haben zwei Möglichkeiten. Sie können sich gerichtlich über irgendwelche Scheidungsfolgen mit Ihrem Ehegatten auseinandersetzen, können aber auch eine Scheidungs­folgen­vereinbarung herbeiführen.

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Checkliste

Tipp 1: Vermeiden Sie die streitige Scheidung

Streitige Scheidungen führen vor den Familienrichter. Dort enden sie entweder mit einem Vergleich oder mit einem gerichtlichen Urteil. Streitige Scheidungen verursachen hohe Gerichts- und Anwaltsgebühren. Sie investieren Geld in eine Auseinandersetzung, das Sie eigentlich für den Aufbau neuer Lebensperspektiven dringender benötigten.

Tipp 2: Regeln Sie Ihre Scheidungsfolgen

Sie können es natürlich bei der Scheidung belassen. Sie beantragen die Scheidung und der Richter beendet Ihre eheliche Gemeinsamkeit. Sie sind nicht verpflichtet, auch die Scheidungsfolgen gerichtlich klären zu lassen. Allerdings tragen Sie dann das Risiko, dass Sie früher oder später doch in der Situation sind, in der Sie auf Ihren Ex-Gatten oder Ihre Ex-Gattin angewiesen sind. Je weiter Sie sich voneinander entfernen, desto schwieriger wird es erfahrungsgemäß, Einvernehmen über Scheidungsfolgen herbeizuführen. Besser ist also, wenn Sie gerade jetzt aus Anlass Ihrer Scheidung die Situation nutzen und auch Ihre Scheidungsfolgen regeln.

Tipp 3: Vermeiden Sie mit einer einvernehmlichen Scheidung den berüchtigten Rosenkrieg

Rosenkriege haben selten wirkliche Sieger. Meist zahlen beide Parteien einen hohen Preis. Mit einer Scheidungs­folgen­vereinbarung ermöglichen Sie die einvernehmliche Scheidung. Es genügt, wenn ein Partner den Scheidungsantrag stellt und der andere zustimmt. Alles andere regeln Sie in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie sich finanziell entflechten und Ihr gemeinsam erarbeitetes Vermögen einigermaßen fair untereinander aufteilen. Sie ebnen damit den Weg zu einem sachlichen und spannungsfreieren Umgang miteinander. Bedenken Sie, dass gerichtliche Auseinandersetzungen nicht nur Sie und Ihren Partner selbst belasten, sondern oft auch die gemeinsamen Kinder vor kaum überwindbare Loyalitätskonflikte stellen. Dass Sie dabei erhebliche Kosten für zwei Anwälte und Gericht sparen, versteht sich von selbst.

Tipp 4: Akzeptieren Sie keine privatschriftlichen Vereinbarungen

Möglicherweise sind Sie sich schnell mit Ihrem Ehepartner einig. Allerdings sollten Sie irgendwelche privatschriftliche Vereinbarungen oder gar mündliche Zusagen keineswegs akzeptieren. Auch wenn Ihr Ehegatte hochheilig gelobt, Ihnen die nächsten zehn Jahre nachehelichen Unterhalt zu zahlen und Ihnen die Zusage auf dem Papier bestätigt, haben Sie im Fall einer privatschriftlichen Vereinbarung oder gar einer bloß mündlichen Zusage keinerlei Sicherheit oder Gewähr, dass er/sie die Zusage als verbindlich betrachtet. Spätestens dann, wenn er/sie vielleicht einen neuen Partner kennenlernt, wird sich die Einschätzung verändern und mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Vereinbarung sich als wertlos erweist. Private Vereinbarungen sind als Scheidungs­folgen­vereinbarung also nicht geeignet. Sie sind nicht zwangsweise vollstreckbar. Solche Zusagen stellen keine vollstreckbaren Titel dar. Sie wären darauf angewiesen, Ihren Anspruch einklagen zu müssen und stünden genau da, wo Sie vorher auch standen.

Tipp 5: Titulieren Sie Ihre Scheidungs­folgen­vereinbarung

Sie müssen eine Scheidungs­folgen­vereinbarung rechtskräftig gestalten. Sie müssen einen Titel schaffen, der Sie für den Fall des Falles berechtigt, die in der Scheidungs­folgen­vereinbarung vereinbarte Scheidungsregelung gegebenenfalls zwangsweise zu vollstrecken. Einen Titel schaffen Sie nur dadurch, dass Sie die Scheidungs­folgen­vereinbarung von einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. Nur dann erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel, also die Voraussetzung, eine Zwangsvollstreckung durchführen zu können. Eine Alternative besteht darin, dass Sie die Scheidungs­folgen­vereinbarung, die Sie mit Ihrem Ehegatten verhandelt haben, im Termin zur mündlichen Verhandlung über Ihren Scheidungsantrag vor dem Familienrichter protokollieren lassen. Auch dann erhalten Sie mit dem richterlichen Protokoll einen vollstreckbaren Titel. Beide Titel berechtigen Sie zur Zwangsvollstreckung.

Tipp 6: Bevorzugen Sie die notarielle Beurkundung Ihrer Scheidungs­folgen­vereinbarung

Sie sollten die notarielle Beurkundung Ihrer Scheidungs­folgen­vereinbarung gegenüber der gerichtlichen Protokollierung im mündlichen Scheidungstermin bevorzugen. Der Grund ist einleuchtend. Wenn Sie eine Scheidungs­folgen­vereinbarung verhandelt haben, „schmieden Sie das Eisen, solange es heiß ist“. Tun Sie das nicht und lassen es auf eine Protokollierung im Gerichtstermin ankommen, riskieren Sie, dass es sich Ihr Ehepartner in der Zwischenzeit anders überlegt und sich im Gerichtstermin nicht mehr daran erinnern möchte, was er mit Ihnen vereinbart hat oder er hat andere Vorstellungen entwickelt. Dann beginnt der Verhandlungsmarathon von neuem. Sie wissen nicht, wohin er führt. Daher ist es besser, eine Scheidungs­folgen­vereinbarung so frühzeitig als möglich festzuschreiben und nicht zuzuwarten, bis das Familiengericht irgendwann den Scheidungstermin bestimmt.

Tipp 7: Lassen Sie sich wegen der Scheidungsfolgen vorab beraten

Wenn Sie Ihre Scheidungs­folgen­vereinbarung notariell beurkunden, wird Sie der Notar im Rahmen seiner Möglichkeiten auch rechtlich beraten. Allerdings müssen Sie berücksichtigen, dass ein Notar zur Neutralität verpflichtet ist und nicht einseitig Ihre Interessen gegenüber Ihrem Ehegatten wahrnehmen darf. Eine derart formulierte Scheidungs­folgen­vereinbarung kann Ihre vielleicht komplexen Vermögensverhältnisse nur an der Oberfläche erfassen. Um auf Details einzugehen, sollten Sie vor der Beurkundung anwaltlichen Rat einholen. Nur ein kompetenter Scheidungsservice kann Sie individuell und interessenorientiert informieren und beraten. Das Ergebnis dieser Beratung wird der Anwalt Ihrem Ehegatten vorlegen und gegebenenfalls mit dessen Anwalt verhandeln. Das endgültige Ergebnis ist dann notariell zu beurkunden oder gerichtlich zu protokollieren.

Tipp 8: Vereinbaren Sie auch den Versorgungsausgleich in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung

Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass der Familienrichter Ihre jeweiligen Altersversorgungsansprüche unter Ihnen aufteilt. Das Verfahren wird von Amts wegen durchgeführt, es sei denn, dass Sie den Versorgungsausgleich außergerichtlich in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung geregelt haben. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie Gerichtsgebühren sparen und den Versorgungsausgleich in die Verhandlungsmasse über eventuell weitere Scheidungsfolgen einbringen. Im Regelfall sollten Sie sich dazu bei einem kompeteten Scheidungsservice beraten lassen. Wir helfen Ihnen gerne.

Tipp 9: Beachten Sie gesetzliche Verbote

Sie sind weitgehend frei, was Sie in Ihrer Scheidungs­folgen­vereinbarung mit Ihrem Partner vereinbaren. Dennoch gibt es Grenzen. So dürfen Vereinbarungen nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Unwirksam wäre eine Vereinbarung, in der Sie für die Zukunft auf Trennungsunterhalt oder auf Kindesunterhalt verzichten. Das Gesetz verbietet in beiden Fällen den Verzicht.

Tipp 10: Vermeiden Sie unangemessene Regelungen

Scheidungsvereinbarungen dürfen auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten nehmen die Gerichte an, wenn ein Ehegatte infolge der Vereinbarung aller Wahrscheinlichkeit nach auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Würde Ihr bislang erwerbsloser Ehegatte auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie auf nachehelichen Unterhalt verzichten, wäre seine Hilfsbedürftigkeit vorprogrammiert. Gleiches wäre der Fall, wenn ein Partner nahezu sein gesamtes Einkommen als Unterhalt zur Verfügung stellen würde, um sein durch eine außereheliche Affäre bedingtes schlechtes Gewissen zu beruhigen. Sittenwidrig wäre auch eine Vereinbarung, die das elterliche Sorgerecht und Umgangsrecht kommerzialisiert, dergestalt, dass ein Ehegatte seinen Verzicht auf das Umgangsrecht von finanziellen Vorteilen abhängig macht. Sie riskieren, dass ein Gericht Ihre Scheidungsvereinbarung in einer sogenannten Inhaltskontrolle prüft und insgesamt für unwirksam erklärt.

Fazit

Scheidungs­folgen­vereinbarungen ermöglichen zwar eine schnelle und reibungslose Scheidung. Sie stellen aber auch die Weichen für Ihre Zukunft und die Ihrer Kinder. Sie sollten also nicht leichtfertig etwas unterschreiben oder eigenmächtig verhandeln. Nur wenn Sie den rechtlichen Rahmen und Ihre Möglichkeiten kennen, kann eine Scheidungs­folgen­vereinbarung Ihre Interessen erfassen.

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Autor Volker Beeden

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