10 Beste Tipps zum Thema nachehelicher Unterhalt
Ihr Scheidungs-Infopaket
Werden Sie geschieden, endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Jetzt sind Sie dem Grundsatz nach für sich selbst verantwortlich und müssen Ihren Unterhalt eigenständig verdienen. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben Sie nur, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten außerstande sind, für sich selbst sorgen zu können. Wir haben für Sie „10 Beste Tipps“ zum Thema nachehelicher Unterhalt zusammengetragen. Kennen Sie die Grundsätze, unter denen Sie nachehelichen Unterhalt beanspruchen können, vermeiden Sie viele Irrwege und vielleicht auch überflüssige Streitigkeiten mit Ihrem Ex-Ehepartner.
Das Wichtigste
- Haben Sie bislang Trennungsunterhalt bezogen, müssen Sie den nachehelichen Ehegattenunterhalt gesondert geltend machen.
- Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben Sie nur, wenn Sie in Ihrer Person infolge ehebedingter Nachteile einen der im Gesetz benannten Unterhaltstatbestände begründen können. Ansonsten sind Sie ab dem Zeitpunkt der Scheidung für sich selbst verantwortlich.
- Ehebedingte Nachteile haben Sie beispielsweise dann, wenn Sie ein Kleinkind in Ihrem Haushalt betreuen oder zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitsunfähig erkrankt waren.
- Sie sind verpflichtet, ehebedingte Nachteile auszugleichen, wenn es Ihnen zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Davon gehen wir aus
Bei allen Unterhaltstatbeständen, die den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen, kommt es darauf an, ob es Ihnen zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei geht es auch um die Frage, ob Sie im Fall Ihrer Arbeitsfähigkeit wirklich jede Art von Tätigkeit annehmen müssen. Das Gesetz beantwortet diese Frage dahingehend, dass Ihnen nur eine „angemessene“ Tätigkeit zuzumuten ist (§ 1574 BGB). Angemessen sind Erwerbstätigkeiten, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, Ihrem Lebensalter und Ihrem Gesundheitszustand entsprechen. Die ehelichen Lebensverhältnisse bleiben dabei weitgehend außer Betracht, es sei denn, Ihre Ehe war von langer Dauer oder Sie hatten ein gemeinschaftliches Kind gepflegt oder erzogen.
Tipp 1: Unterscheiden Sie Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt
Unterscheiden Sie Trennungsunterhalt für den Zeitraum Ihrer Trennung und nachehelichen Unterhalt ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung! Haben Sie bislang Trennungsunterhalt bezogen, endet der Anspruch mit der Scheidung. Beanspruchen Sie nachehelichen Unterhalt, müssen Sie diesen ausdrücklich einfordern und notfalls eigenständig einklagen. Beim Trennungsunterhalt geht es darum, dass Sie infolge Ihrer Trennung nicht über Nacht vor dem finanziellen Nichts stehen und Anspruch darauf haben, dass Sie von Ihrem Ehepartner auch weiterhin unterhalten werden. In der Trennungszeit müssen Sie sich im Hinblick auf Ihre anstehende Scheidung darauf einstellen, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Scheidung für sich selbst sorgen müssen. So sind die Dinge jedenfalls in § 1569 BGB geregelt. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben Sie daher nur, wenn Sie in Ihrer Person einen der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff BGB begründen können. In Betracht kommen Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit.
Tipp 2: Interpretieren Sie den nachehelichen Unterhalt so, wie es das Gesetz vorgibt
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wird vielfach falsch interpretiert. Die im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände greifen nur ein, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen. Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn diese auf der Eheschließung und der Rollenverteilung in Ihrer Ehe beruhen. Der klassische Fall ist der, dass Sie zugunsten der Berufstätigkeit Ihres Ehepartners Ihre eigene Berufstätigkeit aufgegeben und in der Ehe die Kinder betreut und/oder den Haushalt geführt haben. Lassen Sie sich dann scheiden, sind Sie gegenüber Ihrem Ehepartner benachteiligt. Betreuen Sie auch nach der Scheidung ein Kind, haben Sie nach Maßgabe des § 1570 BGB Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes. Ähnlich müssen Sie auch die übrigen Unterhaltstatbestände (Unterhalt wegen Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt) verstehen.
Tipp 3: Ihr Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat
Heiraten Sie nach Ihrer Scheidung erneut, erlischt Ihr Unterhaltsanspruch (§ 1586 BGB). Ab dem Zeitpunkt Ihrer erneuten Heirat ist Ihr neuer Ehepartner unterhaltspflichtig.
Tipp 4: Ihr Unterhaltsanspruch endet nicht mit der Wiederheirat Ihres Ehepartners
Heiratet Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner erneut, kann er die Unterhaltszahlungen an Sie keinesfalls einstellen und sich darauf berufen, dass er jetzt seinen neuen Ehepartner unterhalten müsse. Jetzt ist Ihr Ex-Partner in einer doppelten Verantwortung. Er bleibt Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig und steht gegenüber dem neuen Partner gleichfalls in einer unterhaltsrechtlichen Verantwortung. Um klarzustellen, wer vorrangig Unterhalt beanspruchen kann, bestimmt § 1609 BGB eine Rangfolge. Danach haben Ex-Ehepartner unterhaltsrechtlich Vorrang vor dem neuen Ehepartner, wenn sie Kinder betreuen oder länger als 15 Jahre verheiratet waren. Das Gesetz will damit vermeiden, dass unterhaltspflichtige Ehegatten erneut heiraten, nur um die Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner einstellen zu können. Eventuelle Unterhaltsleistungen an den neuen Partner kann der unterhaltspflichtige Ex-Gatte auch nicht einkommensmindernd geltend machen. Das Einkommen des neuen Partners des unterhaltspflichtigen Ehegatten spielt bei der Unterhaltsberechnung keine Rolle, da sich Ihr nachehelicher Unterhaltsanspruch nach dem Zeitpunkt der Scheidung berechnet.
Tipp 5: Unterhaltsvereinbarungen sind bei Existenzgefährdung abänderbar
Haben Sie eine Unterhaltsvereinbarung getroffen und darin vereinbart, dass diese unabänderlich ist, kann sie dennoch ausnahmsweise abgeändert werden, wenn Sie infolge der Unterhaltszahlungen in Ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. So verwies das Kammergericht Berlin (13 UF 143/15) darauf, dass auch eine an sich unabänderliche Unterhaltsvereinbarung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Zahlungshöhe herabgesetzt werden könne, wenn dem Unterhaltspflichtigen weniger als notwendige Selbstbehalt verbleibt. Ihr Selbstbehalt beträgt, wenn Sie erwerbstätig sind: 1.200 EUR und wenn Sie nicht erwerbstätig sind: 880 EUR.
Tipp 6: Beim Unterhalt wegen Krankheit kommt es auf den Zeitpunkt der Erkrankung an
Fordern Sie Unterhalt wegen Krankheit, müssen Sie nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder im Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Aus- oder Fortbildung oder Umschulung außerstande waren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gefälligkeitsatteste Ihres Hausarztes genügen zum Nachweis nicht. Im Regelfall müssen Sie ein Facharztgutachten vorlegen. Notfalls holt das Familiengericht ein zusätzliches Sachverständigengutachten dazu ein. Waren Sie zum Zeitpunkt der Scheidung bereits krank, ohne dass die Erkrankung festgestellt oder ausgebrochen war, haben Sie Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie Ihren Unterhalt bis zum Ausbruch der Erkrankung noch nicht nachhaltig haben sichern können.
Tipp 7: Erziehen Sie ein Kleinkind allein, sind Sie nicht arbeitspflichtig
Erziehen Sie Ihr Kind bis zum 3. Lebensjahr, haben Sie Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB). Um eine angemessene Betreuung zu gewährleisten, brauchen Sie keiner Arbeit nachzugehen. Die Betreuung des Kindes ist vorrangig. Ab dem 4. Lebensjahr besteht Ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt fort, wenn die fortdauernde Kindesbetreuung unumgänglich ist und es Ihnen nicht zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Können Sie Ihr Kind hingegen im Kindergarten oder nach der Einschulung auch nachmittags betreuen lassen, müssen Sie wenigstens einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Letztendlich kommt es auf den Einzelfall an, bei dem insbesondere auch die Belange des Kindes zu berücksichtigen sind. Ist Ihr Kind häufig krank und auf eine erhöhte Betreuung angewiesen, kann Ihnen nur eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden (OLG Düsseldorf 8 UF 32/09). Ist das Kind also älter als drei Jahre, bedarf es stets einer konkreten Darlegung des Betreuungsbedarfs.
Tipp 8: Arbeiten Sie freiwillig, werden Ihre Einkünfte nur teils angerechnet
Beziehen Sie Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder wegen einer Krankheit und entschließen sich, dennoch berufstätig zu sein, beziehen Sie „Einkünfte aus einer nicht gebotenen Tätigkeit“. Ihre Einkünfte werden auf Ihren Unterhaltsanspruch teilweise angerechnet (§ 1577 Abs. II BGB). Nach dieser Vorschrift bleibt von den nicht gebotenen Einkünften derjenige Teil anrechnungsfrei, den Sie zum Erreichen eines angemessenen Unterhaltsstandards benötigen. Einkünfte, die darüber hinausgehen, werden hingegen angerechnet.
Tipp 9: Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Gatte wird erneut Vater
Wird Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Gatte erneut Vater eines Kindes, wirkt sich der Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt auch auf Ihren nachehelichen Ehegattenunterhalt aus. Unterhaltsansprüche von Kindern sind aufgrund der Rangbestimmung in § 1609 BGB vorrangig zu bedienen. Im ungünstigsten Fall führt dies dazu, dass Sie erheblich weniger oder überhaupt keinen Unterhalt mehr erhalten.
Tipp 10: Reicht Ihr Einkommen nicht aus, haben Sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
Üben Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit aus, aus der Sie Ihren vollen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsunterhalt oder Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB). Dieser Anspruch richtet sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen Ihren Einkünften und dem vollen Unterhaltsanspruch. Derjenige, der weniger verdient, kann 3/7 des Einkommensunterschieds beanspruchen. In der Regel ist dieser Anspruch aber befristet oder wird stufenweise abgesenkt.
Fazit
Das nacheheliche Unterhaltsrecht ist komplex. Es ist so komplex wie das Leben selbst. Lassen Sie sich möglichst von einem kompetenten Scheidungsservice beraten. Nur so können Sie feststellen, ob Sie infolge irgendwelcher ehebedingten Nachteile unterhaltsberechtigt sind und ob und inwieweit Sie im Hinblick auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Einkommensverhältnisse Ihres Ex-Gatten einen Unterhaltsanspruch realisieren können. Gerne stehen wir Ihnen bei Ihren Fragen zur Seite.
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