Arten der Scheidung
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Möchten Sie Ihre Ehe auflösen, müssen Sie die Scheidung einreichen. Doch Scheidung ist nicht gleich Scheidung. Im deutschen Recht, nach dem für die Scheidung ausschließlich staatliche Gerichte zuständig sind, geht es um die Art und Weise, wie Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abwickeln, sei es einvernehmlich oder streitig und ob Sie sich auf einen Härtefall berufen. Doch staatliche Scheidungen sind nicht unbedingt das Standardprozedere. In anderen Ländern spielen Privatscheidungen eine maßgebliche Rolle. Auch die Frage, wie das katholische Eherecht oder andere Religionen die Scheidung der Ehe betrachten, haben Auswirkungen auf die Arten der Scheidung. Scheidungen im Ausland sind auch hierzulande von Bedeutung, wenn es darum geht, ob die Scheidung im Ausland in Deutschland anzuerkennen oder ob in Deutschland ein eigenständiges Scheidungsverfahren erforderlich ist.
Kurzfassung – alles auf einen Blick
- Will man Arten von Scheidungen unterscheiden, ist der wichtigste Aspekt, ob die Scheidung durch eine staatliche Instanz oder durch kirchliche Gerichte, nichtstaatliche Stellen und durch Rechtsgeschäfte der Ehepartner untereinander erfolgt.
- Im deutschen Recht lassen sich die einvernehmliche Scheidung, die streitige Scheidung und die Härtefallscheidung unterscheiden, wobei auch die Scheidung im Verbund oder die Scheidung im Hinblick auf die Dauer der Trennung, Merkmale eines Scheidungsverfahrens darstellen.
- Soweit Scheidungen im Ausland durch nichtstaatliche Instanzen erfolgen, sind diese in Deutschland im Regelfall nicht anerkennungsfähig, da diese meist nicht durch nichtstaatliche Instanzen erfolgen, bei denen die Interessen zumindest eines Ehepartners nicht angemessen berücksichtigt werden.
Staatliche Scheidung nach deutschem Recht
Nach deutschem Recht erfolgt die Scheidung durch richterlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Ehegatten (§ 1564 BGB). Damit ist die Scheidung ein staatlicher Akt. Eine Scheidung nach privatem Recht ist nicht möglich. Grund ist, dass nur ein staatliches Gericht mit der Kompetenz ausgebildeter Richter und der Beteiligung zumindest eines Rechtsanwalts die Gewähr dafür bietet, dass die Interessen der Ehepartner in angemessener Weise bei der Abwicklung der ehelichen Lebensgemeinschaft Berücksichtigung finden. Bei der Art der Scheidung lassen sich einvernehmliche und streitige Scheidungen, sowie die Härtefallscheidung unterscheiden. Die Scheidung im Verbund, sowie die Scheidung im Hinblick auf die Dauer der Trennung können weitere Aspekte darstellen.
Einvernehmliche Scheidung
Im Idealfall verständigen sich die Ehepartner, ihre eheliche Lebensgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln und die Scheidung als einvernehmliche Scheidung zu betreiben. Eventuell regelungsbedürftige Scheidungsfolgen werden kostengünstig in einer notariell beurkundeten oder gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentiert.
Streitige Scheidung
Ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich, verläuft die Scheidung meist streitig. Soweit auch der andere Ehepartner direkten Einfluss auf das Verfahren nehmen möchte, muss er oder sie sich selbst anwaltlich vertreten lassen und über den Anwalt Schriftsätze und Anträge beim Familiengericht einreichen. Auch im streitigen Verfahren ist im Hinblick auf die Scheidung als solche oder eine Scheidungsfolge jederzeit eine Einigung möglich, die das Familiengericht protokolliert.
Scheidung im Verbund
Erfolgt die Scheidung im streitigen Verfahren, werden neben der Scheidung auch Scheidungsfolgen verhandelt (bspw. Unterhalt, Zugewinnausgleich etc.). Dabei ist es erklärtes Ziel des Gesetzes, das Scheidungsverfahren insgesamt einschließlich aller Scheidungsfolgen möglichst gemeinsam, also im Verbund, zu verhandeln und zu entscheiden. In Ausnahmefällen kann die Entscheidung einer Scheidungsfolge von der eigentlichen Scheidung aber abgetrennt, gegebenenfalls gesondert verhandelt und entschieden werden.
Scheidung im Hinblick auf die Dauer der Trennung
Eine gewisse Unterscheidung lässt sich auch daraus herleiten, dass eine Ehe im Regelfall frühestens nach Vollzug des Trennungsjahres und somit nach einem Jahr geschieden werden kann, wenn die Ehepartner sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen. Ist ein Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden, kann er oder sie die Scheidung im ungünstigsten Fall auf einen Zeitraum von drei Jahren verzögern. Nach Ablauf von drei Jahren wird die Ehe auch gegen den Widerspruch eines Ehepartners geschieden. Kann jedoch glaubhaft dargelegt werden, dass die Ehe gescheitert ist und bescheidet der Richter bzw. die Richterin dies positiv, kann auch trotz Widerspruch des Ehegattens die Ehe nach einem Jahr geschieden werden.
Härtefallscheidung
Im Ausnahmefall kann auf den Vollzug des Trennungsjahres verzichtet werden. Dann kann die Ehe bereits vorzeitig geschieden werden, wenn in der Person des anderen Ehepartners Gründe vorliegen, die es dem antragstellenden Ehepartner unzumutbar erscheinen lassen, die Ehe auch nur noch formal aufrechtzuerhalten und sich auf den Vollzug des Trennungsjahres verweisen lassen zu müssen.
Blitzscheidung
Eine Blitzscheidung, in der die Ehepartner von heute auf morgen, ähnlich wie beim Vollzug der Eheschließung, geschieden werden, gibt es in Deutschland nicht. In Betracht kommt allenfalls eine Härtefallscheidung, bei der im Ausnahmefall auf den Vollzug des Trennungsjahres verzichtet werden kann.
Staatliche Scheidungen in Europa
In Europa hat sich das Scheidungsrecht weitgehend parallel entwickelt. Die Säkularisierung hat das vormals geltende kirchliche Recht verdrängt. Nach der Einführung der Scheidung auch in Malta zum 1.10.2011 besteht in allen europäischen Rechtsordnungen ein Recht auf Scheidung. Wie in Deutschland wurde das Scheidungsrecht in Europa weitgehend vom Verschuldensprinzip geleitet. In den meisten Rechtsordnungen bestimmt zunehmend die Zerrüttung der Ehe, dass die Ehe geschieden wird.
Teils treten, soweit die Ehe im gegenseitigen Einverständnis geschieden wird, administrative Verfahren an die Stelle gerichtlicher Scheidungen. Dies ist traditionell in einigen ehemaligen Ostblockstaaten, wie Estland oder Rumänien der Fall, aber auch in Dänemark oder Portugal. Zum Teil genügt ein Verfahren vor dem Notar, wie etwa in Lettland und seit 2015 in Spanien. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen, unter denen die Ehe geschieden wird, von einer Vielzahl nationaler Rechte geprägt und recht unterschiedlich ausgestaltet.
Wird die Ehe rein administrativ geschieden, ist eine unabdingbare Voraussetzung, dass sich die Eheleute einig sind und aufgrund von Scheidungsfolgeangelegenheiten kein Streit besteht. Sollte Streit bestehen, dürften administrative Instanzen, wie bspw. Notare, kein geeignetes Instrument darstellen, einen angemessenen Interessenausgleich der Ehepartner zu bewerkstelligen. Insoweit stellt die Scheidung ein Verfahren (im früheren Sprachgebrauch Scheidungsprozess) dar, das nur unter Beteiligung eines neutralen Gerichts und möglichst durch Hinzuziehen eines Rechtsanwalts für einen angemessenen Interessenausgleich sorgen kann.
Privatscheidungen
Im Gegensatz zur staatlichen Scheidung sind Privatscheidungen durch kirchliche Gerichte, nichtstaatliche Stellen oder durch Rechtsgeschäfte der Ehepartner untereinander geprägt. Privatscheidungen erfolgen nicht durch einen Hoheitsakt.
Scheidung nach islamischem Recht
Die gebräuchlichste Form der Scheidung im islamischen Scharia-Recht ist die Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann („Talaq“). Das Recht auf Verstoßung ist ausschließlich Privileg des Mannes.
Bei der „Talaq“ spricht der Ehemann einseitig die Scheidung aus (Verstoßung). Der Ehemann kann sich bis zu dreimal von seiner Frau scheiden lassen und sich innerhalb der idda-Zeit (meist drei Monate) wieder versöhnen. Nach der dritten Talaq ist die Versöhnung nur noch mit gerichtlicher Hilfe möglich.
Bei der „Khula“ wird die Ehefrau auf eigenen Antrag vom Gericht geschieden. Bei der Khula kann das Gericht die Scheidung aussprechen, wenn es überzeugt ist, dass die Ehe unwiederbringlich gescheitert und eine Versöhnung nicht möglich ist.
Bei der Variante der „Kholi“-Scheidung kommt die Auflösung der Ehe durch einen Vertrag zustande, in dem der Ehemann über die Verstoßung hinaus der Ehefrau eine Gegenleistung für die Scheidung anbietet.
Um sich beispielsweise in den Vereinigten Arabischen Emiraten scheiden zu lassen, kommt es auf die Scheidungsgründe an. In Betracht kommt, dass einer der Ehegatten seinen ehelichen Pflichten nicht nachgekommen ist, Hinweise auf körperlichen oder seelischen Missbrauch vorliegen oder das Paar seit längerer Zeit getrennt lebt.
Scheidung nach jüdischem Recht
Wird die Ehe nach jüdischem Recht geschieden, erfolgt die Scheidung durch Ausstellung eines Scheidebriefs durch den Mann, den die Frau annimmt. Die Übergabe des Scheidebriefs muss in Anwesenheit zweier Zeugen und eines Rabbiners erfolgen. Bei der Übergabe prüft der Rabbiner, ob die Ehe wirklich zerrüttet ist und ob die Frau den Scheidebrief freiwillig annimmt.
Im Fall des Ehebruchs des Mannes kann die Frau beim Rabbiner ein Scheidungsverfahren einleiten. Erkennt das Rabbinatsgericht die Scheidungsgründe an, wird der Mann aufgefordert, den Scheidebrief auszustellen. Weigert er sich, kann er mit Zwangsmitteln gezwungen werden.
Trennung nach katholischem Eherecht
Die Ehe ist nach katholischem Rechtsverständnis ein Sakrament und damit unauflösbar. Es wird allenfalls die Trennung von Tisch und Bett anerkannt. Im Ausnahmefall kann ein kirchliches Gericht der Scheidung durch eine staatliche Instanz aber zustimmen (Paulinisches oder Petrinisches Privileg).
Trennung bzw. Scheidung nach dem Eherecht orthodoxer Kirchen
Die Scheidung der Ehe kommt nach dem Eherecht der orthodoxen Kirchen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Kirche stellt aber in Ausnahmefällen bei Vorliegen objektiver Scheidungsgründe fest, dass die Ehe vor Gott und der Kirche nicht mehr besteht. Als Scheidungsgründe kommen Ehebruch, Schwangerschaftsabbruch, Verschollenheit oder böswilliges Verlassen, langjährige Gefängnisstrafe, paulinisches Privileg oder der Eintritt in einen Orden in Betracht.
Scheidung nach dem Eherecht protestantischer Kirchen
Nach protestantischem Verständnis ist die Ehe kein Sakrament. Das protestantische Eherecht erkennt die Autorität staatlicher Scheidungsgerichte vorbehaltslos an.
Eine im Ausland erfolgte Scheidung bedarf in Deutschland nicht der förmlichen Anerkennung, wenn die Ehe durch ein staatliches Gericht oder eine staatliche Behörde aufgelöst wurde und beide Ehegatten Staatsangehörige dieses Staates waren (Heimatstaatenscheidung). Sofern ein rechtliches Interesse besteht, kann aber auch in diesen Fällen die Scheidung im Ausland durch die Landesjustizverwaltung in Deutschland förmlich anerkannt werden.
In der Regel besteht ein rechtliches Interesse, wenn ein Ehepartner in Deutschland erneut heiraten möchte, die Scheidung zweifelhaft erscheint oder mit der Scheidung melde- oder steuerrechtliche Gründe verfolgt werden. Zuständig ist die Landesjustizverwaltung im jeweiligen Bundesland.
Eine Privatscheidung ist mithin nach deutschem Recht aber nur anerkennungsfähig, wenn der im deutschen Recht maßgebliche „ordre public“ beachtet ist. Das bedeutet, dass die Anerkennung den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht widersprechen darf.
So hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass die „Scharia-Scheidung“ eines Ehepaares vor einem geistlichen Gericht in Syrien nicht anerkannt werden kann. Ansatzpunkt war in diesem Fall, dass die Scheidung durch die einseitige Erklärung des Ehegatten erfolgte, die Frau faktisch nicht angehört wurde, ein geistliches Gericht die Scheidung vollzogen hat und letztlich die Interessen der Frau bei der Abwicklung der Ehe nicht in angemessener Form berücksichtigt wurden (EuGH Urteil vom 20.12.2017, Az. C-372/16).
Auch eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig, da diese gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte verstößt. Im Staatsgebiet Deutschlands kann eine Ehe nur durch ein gerichtliches Urteil geschieden werden. Auch eine vor einer ausländischen Botschaft oder einem ausländischen Konsulat in Deutschland vorgenommene Privatscheidung ist insoweit nicht anerkennungsfähig.
Ausklang – Am Ende wird alles immer gut
Geht es darum, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen, gibt es kein einheitliches Bild in der Welt. Auch wenn weitgehend von der Scheidung die Rede ist, ist das Scheidungsverfahren in vielen Staaten der Welt eigenständig geregelt. Entscheidendes Kriterium, das eine Scheidung ausmachen sollte, ist, dass die Interessen beider Ehepartner an der Abwicklung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft in angemessener Form Berücksichtigung finden. Dies ist der Regel nur durch die Beteiligung einer staatlichen Instanz gewährleistet.
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