Kindesunterhalt

10 Beste Tipps zum Kindesunterhalt

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Das Thema Kindesunterhalt hat viele Facetten. Begriffe wie Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltspflichtverletzung, Mehrbedarf, Ausbildungsunterhalt oder Zweitstudium sind typische Schlagworte. Wir haben für Sie „10 Beste Tipps“ zum Kindesunterhalt zusammengetragen. Viele der Texte, die Sie im Internet zum Thema Kindesunterhalt lesen, gehen von der Sichtweise des unterhaltspflichtigen Elternteils aus und sprechen an, wie sich Kindesunterhalt möglichst verringern lässt. Wir gehen in diesem Text stattdessen davon aus, dass Sie derjenige sind, der Kindesunterhalt einfordert und erläutern, wie Sie möglichst viel Kindesunterhalt erhalten können.

Das Wichtigste

  • Den Betrag, den Sie als Kindesunterhalt fordern können, lässt sich der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Allerdings beziehen sich die Beträge auf zwei unterhaltsberechtigte Personen.
  • Beachten Sie, dass Sie rückständigen Unterhalt nur unter engen Voraussetzungen einfordern können. Notfalls beziehen Sie vorsorglich Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.
  • In Ausnahmesituationen können Sie über den normalen Kindesunterhalt hinaus auch Sonderbedarf und Mehrbedarf geltend machen.
  • Berücksichtigen Sie, dass Ihre Eltern nicht jeden Lebenstraum finanzieren brauchen und Sie eventuelles Vermögen vorab für Ihren Lebensbedarf einsetzen müssen.

Davon gehen wir aus

Leben Eltern getrennt, lebt das Kind meist bei einem Elternteil. Wer das Kind in seinem Haushalt betreut, leistet Betreuungsunterhalt, indem er dem Kind „Kost & Logis“ gewährt, während der andere, der das Kind nicht regelmäßig betreut, Kindesunterhalt als Bargeld zur Verfügung stellt.

Tipp 1: Sind Sie Einzelkind, sind Sie in der Düsseldorfer Tabelle hochzustufen

Die Düsseldorfer Tabelle ist Grundlage, nach der die Gerichte den Kindesunterhalt beziffern. In Abhängigkeit vom bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter eines Kindes sind der Düsseldorfer Tabelle die maßgeblichen Unterhaltszahlbeträge zu entnehmen. Aber: Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Meist wird Unterhalt an ein Kind und den geschiedenen Ehegatten oder zwei Kinder gezahlt. Erhält der geschiedene Ehegatte aber keinen Unterhalt, ist das einzige gemeinsame Kind in der Tabelle höher zu stufen und erhält mehr Kindesunterhalt. Beispiel: Ihr Elternteil ist in der Einkommensstufe 5 eingestuft. Sind Sie beispielsweise 15 Jahre alt, erhalten Sie nach dieser Einkommensstufe 561 EUR Kindesunterhalt. Soweit Sie ein Einzelkind sind, können Sie beanspruchen, dass der Elternteil in die Einkommensstufe 6 hochgestuft wird. Dann hätten Sie Anspruch auf 598 EUR Kindesunterhalt. Lediglich in den unteren Einkommensstufen wäre zu berücksichtigen, dass der Bedarfskontrollbetrag des Elternteils nicht unterschritten wird.

Tipp 2: Kindesunterhalt kann nicht durch erweiterten Umgang geschmälert werden

Pflegt Ihr nicht betreuender Elternteil ein besonders intensives Umgangsrecht, darf er seine Zahlungen auf den Kindesunterhalt nicht mit der Begründung kürzen, dass er Sie in erheblichem Umfang betreue und mithin aus diesem Grund nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe (Kammergericht Berlin 13 UF 164/15). Das Gericht stellte klar, dass auch derjenige Elternteil, der den Umgang mit dem Kind besonders intensiv wahrnimmt und dadurch erhöhte Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, uneingeschränkt barunterhaltspflichtig bleibt. Soweit der Elternteil seine Arbeitstätigkeit reduziert, müsse er sich fiktive Einkünfte, die er an sich erzielen könnte, anrechnen lassen.

Tipp 3: Fordern Sie rückständigen Kindesunterhalt möglichst frühzeitig ein

Anspruch auf Kindesunterhalt haben Sie ab dem Zeitpunkt der Trennung Ihrer Eltern. Für die Vergangenheit können Sie Kindesunterhalt aber nur in Ausnahmefällen fordern. Dazu müssen Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil auffordern, Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und können dann rückwirkend ab dem Monat des Auskunftsverlangens Unterhalt beanspruchen. Wichtig ist, dass Sie den Zugang Ihrer Forderung nachweisen können (z.B. Einwurfeinschreiben, Schriftverkehr). Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie den Elternteil in Verzug setzen, indem Sie ab einem bestimmten Zeitpunkt die Zahlung eines konkret benannten Geldbetrages fordern.

Tipp 4: Beanspruchen Sie vorsorglich Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt

Weigert sich der unterhaltspflichtige Elternteil beharrlich, Ihnen Kindesunterhalt zu zahlen, sollten Sie frühzeitig Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Zahlt Ihnen die Unterhaltsvorschusskasse dann Kindesunterhalt, erhält Ihr Elternteil eine „Überleitungsanzeige“, mit der die Sozialbehörde den Elternteil in Regress nimmt. Die Sozialbehörde kann die Forderung gegebenenfalls auch zwangsweise vollstrecken. Sie haben den Vorteil, dass Sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (früher: nur bis zum 12. Lebensjahr) ohne zeitliche Befristung (früher: Befristung auf 6 Jahre) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

Tipp 5: Fordern Sie Sonderbedarf

Der normale Kindesunterhalt deckt nicht immer den gesamten Lebensbedarf ab. Sie können daher neben dem Kindesunterhalt auch Sonderbedarf aus besonderem Anlass geltend machen (§ 1613 Abs. II BGB). In Betracht kommen beispielsweise Krankheitskosten, die Kosten einer zwingend notwendigen und von der Krankenkasse nicht übernommenen kieferorthopädischen Behandlung (Kammergericht Berlin 13 UF 125/16), Nachhilfekosten für einen kurzen Zeitraum oder Kosten für eine Brille. Wichtig ist, dass Sie Sonderbedarf als „unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf“ verstehen, der nur begründet ist, wenn Ihr Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden konnte. Auch ist zu berücksichtigen, dass für den Sonderbedarf beide Elternteile gemäß ihren Einkommensverhältnissen anteilig in der Verantwortung stehen.

Tipp 6: Fordern Sie Mehrbedarf

Mehrbedarf” betrifft Kosten, die regelmäßig anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie mit den Regelsätzen nicht erfasst werden. Typische Beispiele sind Kindergartengebühren, Therapiekosten (BGH FamRZ 2013,1563) oder Aufwendungen für eine kulturelle oder sportliche Zusatzausbildung. Der Unterschied zum Sonderbedarf besteht also darin, dass Mehrbedarf regelmäßig anfällt, während Sonderbedarf aufgrund einer Ausnahmesituation entsteht. Die Unterscheidung ist insoweit wichtig, als Sie Sonderbedarf auch rückwirkend einfordern können, während Ihnen Mehrbedarf erst ab dem Zeitpunkt zusteht, ab dem Sie den Elternteil in Verzug gesetzt oder ihn zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert haben.

Tipp 7: Auch das theoretisch mögliche Einkommen des Elternteils ist wichtig

Sind Sie minderjährig, ist Ihr unterhaltspflichtiger Elternteil in einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Geht es um die Frage seiner Leistungsfähigkeit, spielt nicht nur sein tatsächliches Einkommen eine Rolle, sondern auch das Einkommen, das er theoretisch (fiktiv) erzielen könnte, wenn er sich aufgrund seiner Ausbildung oder Berufserfahrung angemessen um einen Arbeitsplatz oder eine besser bezahlte Anstellung bemühen würde (OLG Hamm 7 W 175/16). So ist er verpflichtet, ausreichend Bewerbungen zu verschicken und die Bewerbungen entsprechend aussagefähig und attraktiv (z.B. ohne Rechtschreibfehler) zu formulieren.

Tipp 8: Planen Sie Ihre Eigenständigkeit realistisch

Auch wenn Sie volljährig sind und das „Hotel Mama“ verlassen und eine eigene Wohnung beziehen möchten, müssen Sie berücksichtigen, dass Ihr Recht auf freie Selbstbestimmung hinter dem elterlichen Recht, Ihnen Unterhalt in Form von Kost & Logis sowie Taschen- und Kleidergeld zu zahlen, zurücktritt. Ziehen Sie trotzdem aus, riskieren Sie, jegliche Unterhaltsansprüche gegen Ihren betreuenden Elternteil zu verlieren (OLG Brandenburg 9 WF 288/07). Die Gerichte verweisen auf das Gebot der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils und muten es Kindern ausdrücklich zu, in der Wohnung des Elternteils zu leben.

Nur in Ausnahmefällen, wenn es für das Kind aus persönlichen Gründen oder wegen besonders schwieriger Konflikte in der Eltern-Kind-Beziehung unzumutbar ist, in der elterlichen Wohnung zu leben, tritt das wirtschaftliche Interesse des Elternteils zurück. Bloße Beschimpfungen einer Mutter „ihre Tochter sei ein Balg“ oder der „Sohn wäre der größte Fehler ihres Lebens“, genügen nicht, um eine tiefgreifende Entfremdung zu begründen. Ihr Recht, Unterhalt einzufordern, ist aber wiederum vorrangig, wenn Sie einen auswärtigen Studienplatz annehmen und dort zwangsläufig Wohnung beziehen müssen.

Tipp 9: Nur Vermögenswerte über Ihr Schonvermögen hinaus sind auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen

Befinden Sie sich in der Ausbildung, müssen Sie eigenes Vermögen zur Deckung Ihres Lebensbedarfs einsetzen und haben insoweit keinen Anspruch auf Kindesunterhalt. In einem Fall des OLG Zweibrücken (2 UF 107/15) wurde eine 20-jährige Studentin darauf verwiesen, ihr Vermögen in Höhe von ca. 50.000 EUR für den Lebensbedarf einzusetzen. Lediglich ein Schonbetrag von 5000 EUR sei ihr zugute zu halten. Erst nach Verbrauch des Vermögens könne sie Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend machen. Soweit Sie Ihr Vermögen anderweitig verbrauchen, müssten Sie sich so behandeln lassen, als ob Ihr Vermögen noch vorhanden und für die Bedarfsdeckung eingesetzt werden könnte. Soweit Sie also Vermögen haben, gelten Sie als nicht bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts.

Tipp 10: Im Ausnahmefall haben Kinder Anspruch auf Ausbildungsunterhalt und sogar auf eine vierte Ausbildung

Ihr Anspruch auf Unterhalt umfasst die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Nur in bestimmten Fällen sind Eltern verpflichtet, eine weitere Ausbildung zu finanzieren. Auch eine zweite Ausbildung kommt in Betracht, wenn Sie in „deutlicher Fehleinschätzung Ihrer Begabung in einen ungeliebten Beruf gedrängt“ wurden (BGH FamRZ 2000, 420). In einem Fall des OLG Brandenburg (10 WF 19/16) wurde einem volljährigen Kind ausnahmsweise ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sogar für eine vierte Ausbildung zugestanden. Grund war, dass die vorhergehenden Ausbildungen aufgrund besonderer familiärer Umstände, die sich in „schwierigen häuslichen Verhältnissen mit negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes auswirkten“, erfolglos geblieben sind. Dabei ging es um die Scheidung der Eltern, das Desinteresse des Vaters an seinem Kind und die Erkrankung der Mutter an Krebs.

Fazit

Kindesunterhalt ist komplex. Es gibt eine Vielzahl von Einzelfällen, die nach den grundsätzlichen Vorgaben des Unterhaltsrechts beurteilt und vielfach von den Gerichten entschieden werden müssen. Sie sollten sich also möglichst an einen guten Scheidungsservice wenden. Soweit Sie Scheu davor haben, mit einer anwaltlichen Gebührenrechnung belastet zu werden, können Sie sich auf die Erstberatung bei einem guten Scheidungsservice verlassen. Gerne stehen auch wir Ihnen zur Seite.

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Autor Volker Beeden

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